Vorladung der Polizei - was nun?

Mehr zum Thema: Strafrecht, Polizei, Vorladung, Aussage, Anzeige, Akteneinsicht
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Aussage verweigern oder zur Vernehmung erscheinen?

Häufig erfahren Beschuldigte erst mit einer Vorladung durch die Polizei, dass gegen sie Anzeige gestellt und ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde. Der erste Schock sitzt dann meist tief und löst leichte Panik aus.

Da sich aus den kurzen Texten der Vorladung meist nicht erfassen lässt, welcher konkrete Tatvorwurf überhaupt im Raum steht, stellt sich die Frage, wie hiermit umzugehen ist.

Hier sollte zunächst Ruhe bewahrt werden

Die meisten Leute, die noch nie mit Strafverfolgungsbehörden in Berührung getreten sind, verspüren oftmals den Drang zur Polizei zu gehen, um "reinen Tisch zu machen" oder die "Sache gerade zu rücken". Hiervon ist grundsätzlich abzuraten. Eine Pflicht, zur Vorladung zu erscheinen, besteht ohnehin nicht. Aus Höflichkeitsgründen sollte man den Termin jedoch zumindest absagen.

Oftmals werden während der Vernehmung unbedachte Äußerungen getätigt und Informationen preisgegeben, die im weiteren Verfahren zu erheblichen Nachteilen führen können. Viele Beschuldigte tendieren gar dazu, falsche Angaben (z.B. über einen Aufenthaltsort) zu tätigen, da sie davon ausgehen, man werde ihnen die Wahrheit ohnehin nicht glauben. Dies stellt sich oft als Auswuchs der bestehenden, ungewohnten Drucksituation während der Vernehmung dar. Diese Situation sollte vermieden werden, denn schwierig ist es, die zunächst falschen Angaben später glaubhaft richtig zu stellen.

In diesem Zusammenhang besteht ebenfalls die Gefahr, sich selbst zu belasten und einen zunächst bestehenden Anfangsverdacht weiter zu erhärten. Problematisch ist hierbei, dass der Beschuldigte keinerlei Kenntnisse über den bisherigen Stand der Ermittlungen und die bereits vorliegenden Beweismittel hat.

Das Recht auf Akteneinsicht ist nur Rechtsanwälten vorbehalten

Insofern empfiehlt es sich, bereits vor der ersten Vernehmung stets einen Verteidiger zu konsultieren. Dieser kann dann entsprechende Akteneinsicht beantragen und zusammen mit dem Beschuldigten eine optimale Vorgehensweise erörtern. Hiernach lässt sich auch erst beurteilen, ob eine Einlassung sinnvoll erscheint oder doch lieber vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden sollte.

Insofern sollten unter dem Motto "Reden ist Silber - Schweigen ist Gold" folgende fünf Punkte nach Erhalt einer Vorladung beachtet werden:

  1. Ruhe bewahren
  2. Keinen Kontakt zum vermeintlichen Opfer herstellen
  3. Vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen
  4. Verteidiger konsultieren
  5. Nach erfolgter Akteneinsicht Verteidigungsstrategie erarbeiten

Durch diese Vorgehensweise hält sich der Beschuldigte alle Türen der Strafverteidigung offen. Insofern kann hierdurch die jeweils individuell beste Lösung gefunden werden.

Sollten Sie Hilfe im Bereich des Strafrechts benötigen, stehe ich Ihnen gern zu Verfügung.

Leserkommentare
von fepma am 15.08.2013 14:50:54# 1
Das ist natürlich grober Unfug.
Akteneinsicht gibt es auch ohne Rechtsanwalt.
Nach Akteneinsich kann man immr noch entscheiden, ob man einen RA braucht, falls ja, dann nu einen im Strafverfahrensrecht Erfahrenen.
    
von trollhunter am 15.08.2013 15:22:29# 2
Der Kommentar von fepma bezieht sich sicherlich auf §147 StPO Absatz sieben. Nur was bringt es? Dem Beschuldigten hilft dies auch nicht viel weiter. Dann weiß er halt was in den Akten steht. Das weiß er auch wenn sein Anwalt Akteneinsicht nimmt. Entscheidend ist doch hier Punkt fünf "Nach erfolgter Akteneinsicht Verteidigungsstrategie erarbeiten". Das dürfte doch für den Beschuldigten alleine eher schwer werden, außer vielleicht er ist Berufsverbrecher und kennt sich mit drohenden Prozessen bereits aus.
    
von Rechtsanwalt Peter Schlegel am 15.08.2013 18:07:31# 3
Sehr geehrter User fepma,

Ihrem Beitrag kann leider nicht gefolgt werden.

Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger, sind ihm LEDIGLICH Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, solange dies nicht den Untersuchungszweck gefährdet und keine überwiegend schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen.

Dies stellt jedoch keine Akteneinsicht im eigentlichen Sinne dar.

Insofern sollten Sie sich zukünftig vorher über die Richtigkeit Ihrer Äußerungen informieren, bevor Sie entsprechende Kommentierungen vornehmen.
    
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