Vorladung BTMG als Beschuldigter

28. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
christopher2011
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 16x hilfreich)
Vorladung BTMG als Beschuldigter

Hallo,

bin neu hier und suche euren Rat.
Vor ca. einem Monat wurde einem Freund von mir das Handy von der Polizei abgenommen, wegen Verdachts auf BTM Missbrauch, bzw. -Handel.
Nun bekamen heute 2 Bekannte und auch ich selbst einen Brief von der örtlichen Kreispolizeibehörde, nach dem ich zur Vernehmung wegen "Straftat nach BTM mit sonstigen Betäubungsmitteln" als Beschuldigter vorgeladen wurde.

Die Formulierung "sonstige Betäubungsmittel" verwundert mich, da es wenn überhaupt um den Kauf (bzw. Verkauf des Bekannten, von dem das Handy eingesammelt wurde)von Cannabis in kleinen Mengen geht.

Nun meine Fragen:

1.Prinzipiell muss ich nicht erscheinen, da dies keine richterliche Anordnung ist. Liege ich da mit meiner Einschätzung richtig ?

2.Wenn ich nicht erscheine, was kann dies für Konsequenzen haben ?

3.Lohnt es sich, auch aus finanzieller Betrachtungsweise, einen Anwalt zu konsultieren ?

Außerdem ist noch erwähnenswert, dass bereits eine Anzeige wegen Verstoß BTM gegen mich vorlag, die aber aufgrund geringer Menge eingestellt wurde. Diese Anzeige wurde am 30.06.2012 aufgenommen; der Brief, in dem stand, dass die Anzeige fallengelassen wurde, kam vor 2-3 Monaten an.

Ich hoffe ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen
mit freundlichen Grüßen

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Formulierung "sonstige Betäubungsmittel" verwundert mich <hr size=1 noshade>


Das ist eine Standardfloskel im EDV-Vorgangsbearbeitungssystem der Polizei.

1. Ja

2. Das wird die Konsequenz haben, dass die Ermittlungsakte halt ohne Deine Aussage (statt mit ihr) zur StA geht und die über den weiteren Fortgang entscheidet.

3. In dem Fall könnte das schon sein (obwohl ich eher selten zum Anwalt im Vorverfahren rate). Da es der zweite Vorwurf in kurzer Zeit ist, könnte es Streß mit dem Führerschein geben, wenn das Verfahren nicht, oder wieder nur nach § 31a BtmG eingestellt wird. Daher wäre eine Einstellung nach § 170(2) StPO anzustreben (falls die Aktenlage die hergibt). In jedem Fall sollte man vorerst nichts aussagen.



-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
christopher2011
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 16x hilfreich)

Steht "In jedem Fall sollte man vorerst nichts aussagen." gleichwertig mit "na gut, dann geh ich einfach nicht hin." oder sollte ich zu mindest eine schriftliche Absage erteilen ?

Einen Anwalt im Vorfeld sehe ich grade als unabdingbar an, da ich nur durch ihn an die Informationen gelangen, was mir wirklich wo, wann und wie zu Lasten gelegt wurde/wird. Da ich das nicht weiß, kann ich nicht objektiv beurteilen, ob
a.) mein Nicht-Erscheinen negativ fehlinterpretiert wird oder
b.) das ganze dann in Vergessenheit gerät da es sich um eine Lapallie handeln könnte

-----------------
""

-- Editiert christopher2011 am 28.05.2013 23:55

15x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Steht "In jedem Fall sollte man vorerst nichts aussagen." gleichwertig mit "na gut, dann geh ich einfach nicht hin.


Wenn man nicht hingeht, sagt man ja -jedenfalls in der Regel- auch nichts aus. :) Und wenn man nichts aussagen will, braucht man auch nicht hinzugehen :)

quote:
oder sollte ich zu mindest eine schriftliche Absage erteilen ?


Das könnte man netterweise schon machen, ja.

quote:
Einen Anwalt im Vorfeld sehe ich grade als unabdingbar an, da ich nur durch ihn an die Informationen gelangen, was mir wirklich wo, wann und wie zu Lasten gelegt wurde/wird.


Ich sagte ja, dass ich es in diesem Fall auch für Sinnvoll halte.

In anderen Fällen kann es Blödsinn sein, weil sich nach Sachlage die Kosten des Anwalts sich nie lohnen würden, jedenfalls nicht finanziell.

Davon abgesehen gibt es auch viele Fälle wo es zwar Sinn macht, sich über einen Anwalt zunächst mal Akteneinsicht zu holen (ist für rd. 50,00 € zu haben) ihn aber (noch) nicht mit der Vertretung (kostet ab 400,00 - 500,00 aufwärts) zu beauftragen.

Aber wie schon gesagt: In diesem Fall ist ein RA alleine wegen des Führerscheins sinnig. Es sollte dann aber auch einer sein, der sich auf dem Gebiet (BTM und Führerschein) auskennt.





-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"



-- Editiert !!Streetworker!! am 29.05.2013 00:41

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

quote:
b.) das ganze dann in Vergessenheit gerät da es sich um eine Lapallie handeln könnte

Die Wahrscheinlichkeit Dich zu vergessen liegt bei ungefähr 0,00000000001%





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
a.) mein Nicht-Erscheinen negativ fehlinterpretiert wird oder
b.) das ganze dann in Vergessenheit gerät da es sich um eine Lapallie handeln könnte


Hups, das hatte ich völlig übersehen.

a) nein

b) In Vergessenheit gerät nichts. Bestenfalls gibt es eine Einstellung. Und dabei kommt es -wie schon gesagt- ninsichtlich des FS nicht unsentl. auf den § an, nach dem eingestellt wird.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
christopher2011
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 16x hilfreich)

Sollte ich noch erwähnen, dass das erste Verfahren gemäß §45 Abs.1 nach eingestellt wurde( ich bin 20 Jahre alt), und nicht nach §31 wie sie vermutet hatten?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Macht hinsichtlich des Führerscheins keinen Unterschied.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen