Hallo,
ich habe ein spezielles Problem. Ich habe eine Baugenehmigung
im vereinfachten Genehmigungsverfahren, in der normalerweise kein Bauordnungsrecht geprüft wird. Allerdings ist in dieser Baugenehmigung ausnahmsweise das Abstandsflächenrecht zu beachten, da die Behörde dies (rechtmäßig) zum Verfahren hinzuzog.
Der Nachbar möchte sich dagegen wehren. Jetzt bin ich mit meiner Lösung so weit, dass ich einmal eine aufschiebende Wirkung nach §80a
, 80 VwGO
habe und dann nochmal eine einstweilie Anordnung nach §123 VwGO
. Nun meine Frage: geht das? Normalerweise kann sich der Antragssteller doch nur mit einem begehren nach vorläufigen Rechtsschutz an das VG wenden. Soll ich also im Ergebnis schreiben: "Der AS kann entweder nach 80a,80 aufschiebende Wiirkung bzw. Aussetzung der Baugenehmigung beantragen ODER nach 123 eine einstweilige Anordnung beantragen." Falsch wäre doch m.E. "AS kann nach 80a, 80 UND nach 123 vorläufigen Rechtsschutz erlangen."
Hoffe, es kann mir da jemand helfen.
Vorl. Rechtsschutz im vereinfachten Verfahren
5. Oktober 2006
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Frage vom 5. Oktober 2006 | 06:09
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorl. Rechtsschutz im vereinfachten Verfahren
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