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Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

Von Rechtsanwältin Alexandra Braun
27.11.2010 | Ratgeber - Strafrecht - Straftaten | 1122 Aufrufe
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Fahrerlaubnis

Die vorläufige Entziehung erfolgt durch einen Beschluss des zuständigen Gerichts. Vorab kann der Führerschein durch die Polizei beschlagnahmt werden. Die Vorschrift des § 111 a StPO dient dem Schutz der Allgemeinheit vor der Verkündung eines Urteils. Sie wird angeordnet, wenn der Entzug der Fahrerlaubnis im Urteil wahrscheinlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis kommen wird, dass der Beschuldigte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Bei Taten wie Trunkenheit im Verkehr oder Unfallflucht kommt es regelmäßig zu einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist während der Dauer des gesamten Ermittlungsverfahrens zulässig.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bringt für den Betroffenen massive Nachteile mit sich. Oft droht z.B. der Verlust des Arbeitsplatzes. Sie sollten sich daher so schnell wie möglich an einen Rechtsanwalt wenden und Verteidigungsansätze prüfen lassen. 

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Rechtsanwältin
Alexandra Braun
Hamburg

Jugendstrafrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht, Schadensersatzrecht, Tierrecht
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Es besteht zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte Kraftfahrzeuge von der vorläufigen Entziehung auszunehmen. Zudem kann Rechtsmittel (Beschwerde) gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegt werden.

Eine Beschwerde kann z.B. sinnvoll sein, wenn relative Fahruntüchtigkeit vorliegt oder die Vermutung einer nicht rechtmäßig entnommenen Blutprobe im Raum steht. Weiterer Grund für eine Beschwerde kann z.B. auch eine nur sehr kurze Trunkenheitsfahrt sein.

Sie sollten hier die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, da ansonsten eine Verschlechterung Ihrer Position droht. Eine unüberlegte Beschwerde, die keinen Erfolgt hatte, ist in einem späteren Verfahren von großem Nachteil. Sollte die Beschwerde aber Erfolg haben, so wird der Beschluss des Gerichts über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben und der Führerschein wieder an Sie herausgegeben.

Ihre
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 - 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
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