Vorkaufsrecht wird nicht ausgeübt - schwierig!

19. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)
Vorkaufsrecht wird nicht ausgeübt - schwierig!

Liebe User-Gemeinde!

Ein etwas komplizierter Sachverhalt und eine schwierige Frage:

Eine Familie, bestehend aus Eltern (E) und Tochter (T), beschließt gemeinsam ein Haus zu bauen. Die E versprechen der T, dass der Rohbau auf ihre Kosten errichtet wird und T nur für den Innenausbau ihres Sondereigentums aufkommen muss. Es wird Wohneigentum nach WEG begründet. E und T halten jeweils 50 % Miteigentumsanteil. Sondereigentum E besteht aus einer Wohnung. Sondereigentum T besteht (durch späteren Umbau) jetzt aus 3 Wohneinheiten. Im jeweiligen Grundbuch des anderen Vertragspartners wurde ein Vorkaufsrecht eingeräumt.

Durch einen innerfamiliären Streit verklagen die E die T auf Zahlung der anteiligen Kosten für den Rohbau des Sondereigentums der T. Da T nicht mehr nachfinanzieren kann, wird im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landgericht ausgehandelt, dass die Summe XY (zu zahlen an die E) durch das Vermietungsrecht an einer der Wohnungen der T getilgt wird und dieses Vermietungsrecht mit dem Tode des letztversterbenden Elternteils erlischt. Eine evtl. bis dahin noch nicht getilgte Schuld erlischt ebenfalls.

T beabsichtigt nun ihr Sondereigentum zu verkaufen und bietet den E als erstes den Kauf an. E haben kein Interesse an einem Kauf, erklären aber nicht explizit, dass sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichten, sondern nur, dass „wir keinerlei Erklärungen abgeben werden“.

Welche Möglichkeiten hat T nun? Kann sie ihr Sondereigentum verkaufen oder muss sie irgendetwas beachten?

Ich hoffe, dass der Sachverhalt nicht zu kompliziert ist und ihr mir nette Ratschläge und/oder Tipps geben könnt. Herzlichen Dank!


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"Scientia potentia est."

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5 Antworten
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#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Soweit ich weiß ist der Ablauf wie folgt - Tochter verkauft, Kaufvertrag wird erst gültig, wenn die Eltern auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet haben. D.h. der Notar schreibt sie an und dann müssen sie - ich glaube 4-Wochen-Frist, erklären, ob sie in den Kaufvertrag einsteigen.

Aber auch wenn die Tochter verkauft, die Eltern werden auch weiterhin das Nießrecht an der einen Wohnung haben (also fraglich, ob sie dafür einen Käufer findet). Vielleicht sollte die Tochter anbieten, ihnen diese Wohnung komplett zu überschreiben?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ein Vorkaufsrecht kann erst dann ausgeübt werden, wenn ein fertiger Kaufvertrag vorliegt. Dann kann der Vorkaufsberechtigte in den Kaufvertrag einsteilgen.

Ein Vorkaufsrecht hat nichts damit zu tun, dass dem Berechtigten die Wohnung zunächst einmal angeboten wird, bevor sie an einen Dritten verkauft werden kann.

Die Tochter T kann also ihre Wohnung verkaufen. Aber erst wenn sie einen Käufer gefunden hat, sind die Eltern gezungen, eine Erklärung abzugeben. ob sie das Vorkaufsrecht annehmen oder nicht.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

@sika0304 und@hh

Recht herzlichen Dank für eure Antworten. Zwei Nachfragen hätte ich allerdings noch und hoffe, dass ihr diese noch lest:

1.) Das Vermietungsrecht der Eltern ist nicht im Grundbuch eingetragen, sondern nur durch den Vergleich des LG 'beurkundet'. Bei einem Verkauf könnte die Tochter theoretisch dann die Eltern auszahlen. Summe XY abzgl. bereits erhaltener Mieteinnahmen = Restzahlung.

2.) Wie verhält es sich, wenn die Eltern durch den Notar angeschrieben werden, ihnen das Vorkaufsrecht angeboten wird, und sie nicht in den Kaufvertrag einsteigen wollen, weil er ihnen nicht zusagt (z.B. wegen des Kaufpreises?) Haben sie irgendeine Möglichkeit bzw. einen Anspruch, dass der Kaufvertrag nach ihren Wünschen abgeändert wird oder können sie nur in den Kaufvertrag einsteigen, so wie er ihnen vorgelegt wird?

Solltet ihr mir diese Fragen noch beantworten können, so wäre ich euch sehr dankbar.

LG

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"Scientia potentia est."

-- Editiert von Was weiß ich? am 20.08.2007 17:37:01

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

zu 1) Ja, wenn sich die Eltern darauf einlassen. Anspruch hätten sie wohl eher auf einen Schadenersatz für die zukünftig ausgefallene Miete.

zu 2) Die Eltern können nur in den vorhandenen Vertrag einsteigen.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Danke für die Antworten und Hilfe!

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"Scientia potentia est."

3x Hilfreiche Antwort

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