Die Stadt Freiburg räumt den Mietern der Gartenstadt ein Kaufrecht ein. Sie können die Immobilien immer zum Verkehrswert erwerben.
Kann ein Mieter dieses Recht auf eine nicht verwandte Person übertragen?
Kann ein Vorkaufsrecht gemäß §577 BGB
auf jemand übertragen werden?
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Vorkaufsrecht übertragen
11. Januar 2015
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Frage vom 11. Januar 2015 | 14:47
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorkaufsrecht übertragen
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 11. Januar 2015 | 18:24
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Kann ein Mieter dieses Recht auf eine nicht verwandte Person übertragen? <hr size=1 noshade>
Das müsste man Denjenigen fragen der das Vorkaufrecht gewährt.
quote:<hr size=1 noshade>Kann ein Vorkaufsrecht gemäß §577 BGB auf jemand übertragen werden? <hr size=1 noshade>
Klar, steht doch da drin, Absatz 4
Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#2
Antwort vom 11. Januar 2015 | 21:19
Von
Status: Richter (8035 Beiträge, 4505x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Die Stadt Freiburg räumt den Mietern der Gartenstadt ein Kaufrecht ein. Sie können die Immobilien immer zum Verkehrswert erwerben. <hr size=1 noshade>
Das Vorkaufsrecht muss von der Stadt nicht eingeräumt werden, sondern dieses steht dem Mieter gesetzllich zu (sofern die Bedingungen, die in § 577 genannt sind, erfüllt sind).
quote:<hr size=1 noshade>Kann ein Mieter dieses Recht auf eine nicht verwandte Person übertragen? <hr size=1 noshade>
Nein.
quote:<hr size=1 noshade>Kann ein Vorkaufsrecht gemäß §577 BGB auf jemand übertragen werden? <hr size=1 noshade>
Der Mieter hat ein Vorkaufsrecht und somit kann auch nur dieser das Vorkaufsrecht geltend machen.
-- Editiert cruncc1 am 11.01.2015 21:20
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#3
Antwort vom 11. Januar 2015 | 21:56
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
Warum sollte es keine vertragliche Verinbarung geben, das man das Vorkaufsrecht übertragen kann?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
#4
Antwort vom 11. Januar 2015 | 23:17
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Warum sollte es keine vertragliche Verinbarung geben, das man das Vorkaufsrecht übertragen kann? <hr size=1 noshade>
Die Frage war doch
quote:<hr size=1 noshade>Kann ein Vorkaufsrecht gemäß §577 BGB auf jemand übertragen werden? <hr size=1 noshade>
ob ein Mieter sein Recht (Anrecht) übertragen kann - und das kann er eben nicht.
Natürlich kann der Verkäufer auch an Bekannte des Mieters oder xy zu ähnlichen Bedingungen/Konditionen verkaufen, ein übertragbares Anrecht gibt es jedoch nicht.
#5
Antwort vom 11. Januar 2015 | 23:51
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Die Frage war doch <hr size=1 noshade>
Es waren 2 Fragen
1.
quote:<hr size=1 noshade>Kann ein Mieter dieses Recht auf eine nicht verwandte Person übertragen? <hr size=1 noshade>
2.
quote:<hr size=1 noshade>Kann ein Vorkaufsrecht gemäß §577 BGB auf jemand übertragen werden? <hr size=1 noshade>
Und für 1. könnte es eine vertragliche Vereinbarung geben.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#6
Antwort vom 12. Januar 2015 | 01:40
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
quote:
Es waren 2 Fragen
Es ist, zumindest in meinen Augen, zwei mal die selbe Frage, nur anders formuliert.
Nochmal, der Mieter kann SEIN RECHT nicht übertragen.
Das RECHT auf etwas, also der Anspruch, kann nicht übertragen werden. Natürlich kann der Verkäufer, dass habe ich aber schon gesagt, dennoch jemand anderem (der von Mieter bestimmt ist) ein Vorkaufsrecht anbieten, er MUSS es aber nicht. Und genau das ist der Unterschied.
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#7
Antwort vom 12. Januar 2015 | 08:52
Von
Status: Unbeschreiblich (120010 Beiträge, 39816x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Nochmal, der Mieter kann SEIN RECHT nicht übertragen. <hr size=1 noshade>
Gerne nochmal:
Es fehlt schlicht am Verbot der Übertragung.
Wenn ihm also das Recht der Übertragung vom Eigentümer eingeräumt wird, kann er es selbstverständlich übertragen. Auch wenn das nicht im § 577 BGB steht. Vertragsfreiheit, Privatautonomie.
Dieser Vertragsinhalt wäre dann auch einklagbar.
PUNKT
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#8
Antwort vom 12. Januar 2015 | 09:47
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
quote:
Wenn ihm also das Recht der Übertragung vom Eigentümer eingeräumt wird, kann er es selbstverständlich übertragen.
Nichts anderes sage ich die ganze Zeit.
Es kann .... aber es kann nur mit Zustimmung der Gegenseite, denn ein RECHT, einen ANSPRUCH auf Übertragung gibt es nicht.
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#9
Antwort vom 14. Januar 2015 | 09:21
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Gerne nochmal:
Es fehlt schlicht am Verbot der Übertragung.
Wenn ihm also das Recht der Übertragung vom Eigentümer eingeräumt wird, kann er es selbstverständlich übertragen. Auch wenn das nicht im § 577 BGB steht. Vertragsfreiheit, Privatautonomie.
Dieser Vertragsinhalt wäre dann auch einklagbar.
PUNKT
von Harry van Sell am 12.01.2015 08:52 <hr size=1 noshade>
Zum Thema Vertragsfreiheit, Privatautonomie gehört auch der Grundsatz, dass Verträge zu Lasten Dritter nichtig sind. Daraus ergibt sich, dass der Vorkaufsberechtigte dem Verkäufer durch Rechtsgeschäft mit einem Dritten keinen Vertragspartner aufzwingen kann. Genau dies wäre aber der Fall, wenn ein vom Berechtigten benannter Dritter in einen Kaufvertrag eintreten könnte. Ein explizites Verbot einer Übertragung eines Vorkaufsrechts ist damit nicht erforderlich.
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