Vorkaufsrecht auf eine Immobilie.

11. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb434654-78
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorkaufsrecht auf eine Immobilie.

Hallo,

wir haben gerade folgenden Fall.

Kürzlich ist mein Vater verstorben. Das Haus (ein Resthof) wurde nun an meine Mutter als Alleinerbin überschrieben.

Da sie nicht auf dem Hof wohnen bleiben möchte, möchte sie die Immobilie nun abstoßen.

Das Haus wurde vor 29 Jahren durch meinen Vater verkauft und das zu dem Zeitpunkt bereits vorhandene Vorkaufsrecht unseres Nachbarn blieb im Grundbuch erhalten.

Der Sohn dieses Nachbarn möchte dieses Vorkaufsrecht nun nutzen.

Nun die Frage. Ist das so überhaupt rechtens oder können wir uns hier irgendwie davor drücken?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Zitat:
Das Haus wurde vor 29 Jahren durch meinen Vater verkauft und das zu dem Zeitpunkt bereits vorhandene Vorkaufsrecht unseres Nachbarn blieb im Grundbuch erhalten.


Wie lautet die genaue Formulierung im Grundbuch?


Zitat:
Nun die Frage. Ist das so überhaupt rechtens


Vermutlich ja.

Zitat:
oder können wir uns hier irgendwie davor drücken?


Vermutlich nein.


Vorauss. f.d. Ausübung = §§ 463 ff. BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ihr wollt den Hof verkaufen, aber nicht an den Sohn des Nachbarn oder wie ist die Frage zu verstehen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zunächst Vorkaufsrecht bedeutet nicht das der Rechteinhaber den Preis bestimmt, sondern der Verkäufer sucht sich einen Käufer welcher bereit ist die Summe yx zu bezahlen, dann kann man es dem Vorkaufsberechtigten mitteilen, ob es überhaupt in Frage kommt, natürlich wird dann der Notar auch noch mal nachfragen.
Jedoch schwindet in der Regel das Interesse des Vorkaufsberechtigten meist recht schnell, wenn es kein Billigschnäppchen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12326.02.2016 13:54:38
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 27x hilfreich)


Haben der Eigentümer (hier Mutter) und ein Dritter einen Kaufvertrag über die Immobilie abgeschlossen, muss der Notar den Vorkaufsberechtigten (hier Nachbar) unverzüglich über den Kaufvertrag informieren und ihm die Möglichkeit geben, sein Vorkaufsrecht zu nutzen.

In diesem Fall kommt der Vertrag über den Resthofkauf grundsätzlich zu den gleichen Bedingungen zustande, die der Verkäufer mit dem Dritten ausgehandelt hat.

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