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Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Volker Dembski
11.7.2012 | Ratgeber - Strafrecht | 1099 Aufrufe
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Sozialversicherungsbeiträge, Vorenthalten

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Geschütztes Rechtsgut sind die
Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger. Täter kann nur der
Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person sein. Das Vorliegen eines
sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses hängt von den tatsächlichen
Verhältnissen ab. Demnach liegt auch bei Scheinselbständigkeit eine
Arbeitgebereigenschaft vor. Bei der GmbH haftet der vertretungsberechtigte
Geschäftsführer. Dessen Verantwortlichkeit beginnt mit der Bestellung. Aber
auch der faktische Geschäftsführer ist tauglicher Täter, nicht allerdings der
Scheingeschäftsführer, dem jegliche Kompetenzen zur Einwirkung auf die
rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung der GmbH fehlen.

Die Höhe der Beiträge hängt vom
materiellen Sozialversicherungsrecht ab, wobei die maßgebliche Bezugsgröße das
vereinbarte Bruttoentgelt ist. Die strafbewehrte Zahlungspflicht besteht jedoch
unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt bezahlt wird.  Die Sozialversicherungsbeiträge werden
grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats in voraussichtlicher
Höhe der Schuld fällig.

SEIT 2010 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwalt
Volker Dembski
München
Strafrecht, Verkehrsstrafrecht

Die Abführung der
Sozialversicherungsbeiträge muss dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen
sein. Zahlungsunfähigkeit lässt die Strafbarkeit entfallen, es sei denn, dass
eine Zurechnung kann über ein vorwerfbares Vorverhalten begründet werden kann.
Bei sich abzeichnenden Liquiditätsproblemen trifft den Arbeitgeber die Pflicht,
besondere Sicherungsvorkehrungen zu ergreifen, damit die
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden können.

Strafbewehrt ist sowohl die Nichtabführung
von Arbeitnehmeranteilen als auch von Arbeitgeberanteilen zur
Sozialversicherung. Weiterhin wird auch dann eine Strafbarkeit begründet, wenn
der Arbeitgeber durch Nichtabführung einbehaltener Teile des Arbeitsentgelts,
die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, seine treuhänderischen
Pflichten verletzt und dies gegenüber dem Arbeitnehmer verheimlicht.

Der Täter wird mit Geldstrafe oder
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Die
Strafschärfung findet Anwendung, wenn der Täter aus grobem Eigennutz oder unter
der Verwendung nachgemachter oder gefälschter Belege handelt, oder die Mithilfe
eines Amtsträgers ausnutzt.

Bei der Nichtabführung von
Sozialversicherungsbeiträgen kann das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen von
einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der
Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der
vorenthaltenen Beträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung
nicht möglich ist, obwohl er sich darum bemüht hat.

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