Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Krankheit

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B. Alexander  Koll
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Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Krankheit

Grundsätzlich ist eine Kündigung als letztes Mittel („ultima ratio") nur zulässig, wenn der Arbeitgeber alle ihn zumutbaren Möglichkeiten zu einer Vermeidung der Kündigung ausgeschöpft hat. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber daher alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrnehmung des Direktionsrechtes einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und diese ggf. sogar freizumachen. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 9 Sa 699/08) unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 12.07.2007, AP Nr. 28 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung).

Sofern der Arbeitgeber kein so genanntes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt hat, sei der Arbeitgeber verpflichtet, zum einen substantiiert im Hinblick auf den nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dessen bisherigen Arbeitsplatz vorzutragen. Des Weiteren habe der Arbeitgeber darzulegen, aus welchem Grunde der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden könnte, so dass LAG. Dasselbe gelte, wenn der Arbeitgeber zwar eine entsprechende Eingliederungsmaßnahme durchgeführt hat, in diesem Zusammenhang aber nicht geprüft wurde, ob eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen, ggf. dafür seitens des Arbeitgebers freizumachenden Arbeitsplatz möglich ist, entschied das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

B. ALEXANDER KOLL / RECHTSANWALT

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