Voraussetzungen für die fristlose Kündigung eines psychisch kranken Mieters

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Muss der Vermieter Belästigungen und Ruhestörungen hinnehmen?

Das Amtsgericht Schöneberg hatte am 16.3.2011 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vermieter das Mietverhältnis mit einer psychisch kranken Mieterin fristlos gekündigt hatte. Die Mieterin, die an Wahnvorstellungen und Halluzinationen litt, hatte – auch zur Nachtzeit – regelmäßig laut geschrien und Mitmieter bedroht und beschimpft. Deswegen hatte der Vermieter ihr – über den Betreuer – bereits mehrfach Abmahnungen erteilt. Krankheitsbedingt traten weitere Störungen und Belästigungen auch nach den Abmahnungen auf. Der Vermieter kündigte deshalb das Mietverhältnis fristlos.

Das Amtsgericht Schöneberg entschied: Zu Recht. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei für den Vermieter unzumutbar. Es sei nicht zuzumuten, dass andere Mieter des Hauses unter der Verhaltensweise der Mieterin litten und sich durch ihr unberechenbares Verhalten bedroht fühlten. Eine Schuldunfähigkeit stand – so das Gericht – der fristlosen Kündigung nicht entgegen.

Fachanwaltstipp Vermieter: Belästigungen und Ruhestörungen Ihres Mieters müssen Sie nicht hinnehmen. Mahnen Sie zuerst ab, bevor Sie eine (fristlose) Kündigung in Betracht ziehen. Um fristlos kündigen zu können, muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses für Sie unzumutbar geworden sein. Bei erheblichen Belästigungen – in dem oben geschilderten Fall hatte die Mieterin andere Mieter wiederholt unflätig beleidigt und gewürgt – ist das regelmäßig der Fall.

12.12.2011

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