Voraus des Ehegatten

25. April 2007 Thema abonnieren
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)
Voraus des Ehegatten

Hallo, beschäftige mich gerade mit dem 1932 BGB-Voraus des Ehegatten.
Als letzter Satz steht dort, dass ihm die Gegenstände gebühren, sofern er sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt.
Soweit so klar, hier soll verhindert werden, dass der Ehegatte plötzlich ohne Bett und Schrank da steht.
Wie ist das aber, wenn der Ehegatte die Dinge gar nicht benötigt ?
Als Beispiel : Er hat so viel geld geerbt, dass er sich eine komplett neue Einrichtung kaufen kann und es auch tut. Den Hausrat verschenkt er, bzw. läßt ihn entsorgen.
Gehört in diesem Falle der Hausrat zur Erbmasse ? Der überlebende Ehegatte hat ihn durch Tat und Willen ja nicht zur Führung des Haushaltes nach § 1932 benötigt.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

hat niemand eine Antwort parat ?

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#2
 Von 
JensHH
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo !

Der 1932 setzt keinen "Bedarf" voraus sondern regelt den Anspruch grundsätzlich, damit ist eine "Bedürftigkeit" zur Durchsetzung des Anspruches auch nicht nötig.

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#3
 Von 
JensHH
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, Nachtrag:
Das richtet sich aber nach der Erbfolge, nämlich ob der Gatte auch gesetzlicher Erbe der ersten oder zweiter Ordnung ist.

In erster Ordnung wäre die "Bedürftigkeit" in der Tat eine Kondition.

Die Entsorgung des Hausrates würde darauf hindeuten, daß der Hausrat tatsächlich nicht benötigt wurde und daher der Erbmasse hätte überlassen werden sollen/müssen.

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#4
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

genau darum geht es mir. Hier diskutieren ja keine glücklichen Erben sondern meistens Streitgeschädigte.
Der typische Fall wäre, Erblasser setzt die Ehefrau zum Alleinerben ein, diese ist mit den Kindern des Erblassers aus erster Ehe zerstritten und sagt : Bevor Ihr etwas bekommt, werfe ich alles weg,- geld geerbt um etwas neues zu kaufen habe ich ja genug....
In diesem Fall wäre es dann also wirklich so, dass sie als Erbe mit den Gütern des hausrates tun kann, was sie will, aber wenn sie sie gar nicht benötigt, der Wert in die Pflichtteilsberechnung einfließt.

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#5
 Von 
JensHH
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

...und genau für den Fall würde ich dringend zum Anwalt gehen.

Die Schadhafthaltung der Ehefrau erscheint hier nicht herbeigezogen und sollte daher im Detail von einem RA geprüft und ggfls. durchgeklagt werden.

Aber auch bitte die "Wirtschaftlichkeit" denken:

Es ist quatsch, 829,30 an Kosten zu produzieren (im Falle des Verlierens), wenn der Hausrat selber einen WIederbschaffungs-/ZEITWERT! von wesentlich weniger hat.

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47496 Beiträge, 16808x hilfreich)

@JensHH
Von dem Spezialfall, dass der Ehegatte Erbe erster oder zweiter Ordnung ist, wollen wir hier mal nicht ausgehen. Dann würde nämlich Inzest vorliegen ;)

Was der Ehegatte mit dem Nachlass macht, nachdem er das Erbe angetreten hat, spielt für die Pflichtteilsberechnung keine Rolle.

Der Wert fließt also auch dann nicht in die Pflichtteilsberechnung ein, wenn der Ehegatte den Nachlass wegwirft und neu kauft.

Ich hatte bei der Frage eher an einen Fall gedacht, wo der Ehegatte den Hausrat im Zeitpunkt des Todes des Erblassers den Hausrat nicht benötigt.

So ein Fall kann ja z.B. dann eintreten, wenn die Ehegatten getrennt leben und jeder einen eigenen Haushalt hat, jedoch noch kein Scheidungsantrag eingereicht wurde.

Ob der Ehegatte dann auch den Hausrat als Voraus bekommt, mag ich nicht beurteilen und habe daher auch nicht auf die Ausgangsfrage geantwortet.

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#7
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Du hast es eingangs erwähnt: wenn er sie zur Haushaltsführung benötigt, d.h. bei 2 getrennten Haushalten wird jeder ja wohl das Nötigste besitzen und damit fällt dies nicht automtisch an den überlebenden Ehegatten.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Du hast es eingangs erwähnt: wenn er sie zur Haushaltsführung benötigt, d.h. bei 2 getrennten Haushalten wird jeder ja wohl das Nötigste besitzen und damit fällt dies nicht automtisch an den überlebenden Ehegatten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

Im 1932 steht ganz klar, wenn der Ehegatte Erbe neben Verwandten 1. ordnung, also Kinder ist, gebührt im der Hausrat als voraus nur, wenn er ihn zur Führung eines angemessenen haushaltes benötigt.
Die Aussage ist für mich ganz klar : Bleibt die Ehefrau in der Wohnung wohnen oder zieht mit dem Krempel um, gehört er ihr.
Löst sie die Wohnung komplett ohne Geld für die Sachen zu nehmen auf und kauft sich von ihrem oder den ererbten Geld einen neuen Hausrat, dann benötigt sie ihn nicht und er gehört in die erbmasse bzw. in den Pflichtteil.
Ich habe hier bewußt geschrieben, dass sie kein geld für die Auflösung nimmt, denn sie könnte den Hausrat ja auch benötigen, um ihn zu verwerten, um sich von dem Geld dann einen neuen Hausrat zu kaufen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47496 Beiträge, 16808x hilfreich)

Löst sie die Wohnung komplett ohne Geld für die Sachen zu nehmen auf und kauft sich von ihrem oder den ererbten Geld einen neuen Hausrat, dann benötigt sie ihn nicht und er gehört in die erbmasse bzw. in den Pflichtteil.

Diese Schlussfolgerung teile ich nicht. Es kommt nur auf den Todeszeitpunkt an und ob die Ehefrau den Hausrat zu diesem Zeitpunkt benötigt.

Was sie später damit macht, spielt nach meiner Meinung keine Rolle.

Ansonsten müsste man noch eine Grenze ziehen, für welchen Zeitraum die Ehefrau den Hausrat mindestens noch gebrauchen muss. Wo soll denn so eine Grenze liegen und warum ausgerechnet da?

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#11
 Von 
Filmsammler
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 91x hilfreich)

In diesem konkreten Fall hat die Ehefrau den hausrat sechs Stunden benötigt, nämlich in dem Zeitraum zwischen Tod des Erblassers und ihrem Auszug aus der Wohnung, wobei sie sämtlichen Hausrat ca. einen Monat später entsorgen ließ.

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