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Vor Rechtshängigkeit der Scheidung kein Anspruch auf Auskunftserteilung über Vermögen

Von Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Christine Andrae
15.4.2010 | Ratgeber - Familienrecht | 1932 Aufrufe
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Scheidung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 01.07.2009 - Az. : 2 UF 19/09 - entschieden, dass ein Ehegatte nicht verpflichtet ist, dem anderen Ehegatten nach der Trennung umfassende Auskunft über das Vermögen durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses zu erteilen.

In diesem Fall verlangte eine Ehegattin wenige Monate nach der Trennung zur Regelung der wirtschaftlichen Folgen eine Vermögensauskunft von ihrem Ehemann. Hierzu begehrte sie die Erteilung einer Auskunft durch Vorlage eines Vermögens-verzeichnisses, welches sämtliche Aktiva und Passiva zu einem bestimmten Stichtag enthalten sollte.

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Auf diese und zwei weitere Forderungen der Ehegattin reagierte der Ehegatte nicht. Hierauf erhob die Ehegattin Klage und verlangte darin die Feststellung, dass der Zugewinn vorzeitig auszugleichen ist und verband diese Klage mit einer Klage auf Auskunft.

Tatsächlich kann der Ausgleich des Zugewinns in Ausnahmefällen vorzeitig, also vor der Beendigung des Güterstandes, verlangt werden. Einer dieser Ausnahmefälle besteht dann, wenn der Ehepartner sich weigert, seiner Unterrichtungspflicht nachzukommen. Er ist demnach verpflichtet, auch schon vor Rechtshängigkeit der Scheidung den Ehepartner über sein Vermögen zu unterrichten.

Diese Unterrichtungspflicht ist jedoch nicht mit der Auskunftspflicht gleichzustellen. Der Unterrichtungspflicht genügt der Ehepartner bereits dann, "wenn er in groben Rastern ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Bestand seines Vermögens, den wesentlichen Veränderungen seit der letzten Information und von der Planung für die nähere Zukunft gibt". Eine detaillierte Auskunft oder ein Vermögensverzeichnis wird zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht geschuldet.

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