Von Verkehrsunfällen, Unfallfluchten, Versicherern und Agenten

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Kurzbesprechung zu LG Potsdam, Urteil vom 27.08.2007 – 2 O 485/05

1. Rechtliche Ausgangslage

Der Versicherungsnehmer (VN) ist im Schadensfalle verpflichtet alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und zur Minderung des Schadens notwendig ist. Dies ergibt sich so aus den Vorschriften des § 6 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 28 der Allgemeinen Kraftfahrbedingungen (AKB), die einem Kfz-Versicherungsvertrag zugrunde liegen.

Eine Verletzung dieser wichtigen Obliegenheit wird vom BGH insbesondere dann angenommen, wenn sich der Versicherungsnehmer endgültig vom Unfallort entfernt und eine vorsätzliche und schuldhafte Unfallflucht begeht. Grund ist, dass durch die Pflicht, am Unfallort zu verbleiben, dem Versicherer die Möglichkeit gegeben sein soll, zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche ihn von seiner Leistungspflicht entbinden.

Diese Linie hat das Landgericht Potsdam (unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe) etwas stärker zugunsten des Versicherungsnehmers verschoben, wenn 4 bis 6 Stunden nach dem Verlassen des Unfallorts lediglich der Versicherungsagent des Versicherungsunternehmens benachrichtigt wird – wie nachfolgend kurz skizziert werden soll.

2. Die Entscheidung

Im zugrunde liegenden Fall verunfallte der Betroffene und spätere Kläger gegen 02.00 Uhr morgens und beschädigte durch den Aufprall einen Straßenbaum.

Nachdem er 2 Stunden zugewartet hatte, verließ er den Unfallort (allerdings bevor er die Feststellungen seiner Person und sonstiger Angaben ermöglicht hatte). Auch später meldete der Schädiger den Unfall nicht der Polizei.

Das Landgericht sah hier aus Rechtsgründen keine Verkehrsunfallflucht. Zum einen, was zutrifft, durfte der Schädiger die Unfallstelle verlassen, da um 04.00 Uhr am frühen Morgen nicht mehr mit dem Eintreffen einer feststellungsbereiten Person zu rechnen war. Außerdem ging die Kammer unter anderem davon aus, dass der Schädiger nicht verpflichtet gewesen sei, im Nachhinein die Polizei zu verständigen (was umstritten ist).

Das Gericht betonte weiter, dass die Aufklärungsinteressen durch den späteren Anruf beim Agenten („Versicherungsvertreter") des beklagten Versicherers nicht nur hinreichend sondern sogar besser gewahrt gewesen seien als bei einer Mitteilung an den Berechtigten. Mit der Anzeige des Unfalls beim Versicherer sei dieser nämlich in der Lage, die Angaben sofort zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Untersuchungen anzustellen. Das Wissen des Agenten sei auch bei der Schadenfeststellung dem Unternehmen zuzurechnen. Demnach sei der Versicherer nicht leistungsfrei geworden.

3. Fazit

Die zugrundeliegende Frage, ob der Betroffene eine strafbare Unfallflucht begangen hatte, kann hier durchaus auch ganz anders gesehen werden. Insoweit stellt sich– entgegen der Meinung des Landgerichts Potsdam - die Frage, wieso denn nicht der Betroffene den Unfall bei der Polizei nachmelden musste, um eine strafbare Unfallflucht auszuschließen. Schließlich bedeutet eine Meldung beim eigenen Versicherer nicht automatisch, dass auch der Geschädigte (hier der Baumeigentümer) verständigt wird. Interessant ist die Entscheidung, da eine Meldung beim Agenten im Einzelfall ausreichend war und dem Schädiger so im Ergebnis eine goldene Brücke gebaut wurde, was wertungsmäßig nicht ganz unplausibel erscheint.

Vor dem Hintergrund, dass durch etwaiges Verhalten und spätere Information des Versicherers unter Umständen andere Pflichtverletzungen, wie beispielsweise eine nächtliche Trunkenheitsfahrt, kaschiert werden können, dürfte fraglich sein, ob diese Rechtsprechung allerdings überall Anklang findet.

Im gegebenen Fall könnte jedoch auch vertretbar sein, eine strafrechtliche Unfallflucht zu bejahen, aber keine versicherungsrechtliche Aufklärungspflichtverletzung anzunehmen. Es besteht in jedem Fall ein beträchtliches Argumentationspotential, das ein Anwalt ausschöpfen kann.

Es zeigt sich aber auch, aufgrund der schnell zu treffenden Weichenstellungen, dass eine effektive Verteidigungsstrategie bereits im frühesten Stadium vonnöten ist. Aus diesem Grund sollte der Betroffene ohne Anwalt keine Äußerungen abgeben und diesen alsbald konsultieren. Dies gilt insbesondere für die mit dem versicherungsrechtlichen Problem einhergehende Strafsache. Ohne genaue Kenntnis sämtlicher Details der Ermittlungsakte ist von jeder vorschnellen Einlassung abzuraten.

Aber der vorliegende Fall hat ebenso gezeigt, dass die Annahme einer Unfallflucht nicht zwingend ist und immer wieder auch hier juristische Genauigkeit gefragt ist! Gefährden Sie nicht berechtigte Interessen und bestehende Rechtspositionen aufgrund ungenauen oder missverständlichen Vortrages! Holen Sie früh Hilfe beim Anwalt. Dieser sollte im Verkehrsstrafrecht sowie im Versicherungsrecht versiert sein.

Gerne können Sie auch mich bundesweit beauftragen. Wollen Sie mehr über mich erfahren? Dann lesen Sie bitte meine anderen Ratgeber auf dieser Webpräsenz (s. oben den weiterführenden link) oder kommen gezielt und gerne zunächst unverbindlich auf mich zu! Für den Fall der Fälle unterhalte ich auch ein Notfalltelefon, das Sie dann gerne einsetzen können, wenn es darauf ankommt!

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