Vom Fahrradleasing wg. Mängeln zurücktreten?

19. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb472845-40
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vom Fahrradleasing wg. Mängeln zurücktreten?

Hallo liebe Forenmitglieder,

folgenden Sachverhalt möchte ich kurz schildern:
Seit dem 26.04. habe ich ein Firmenfahrrad über einen Leasinggeber beim Fahrradhändler meiner Wahl geleast. Nach nicht einmal drei Wochen musste ich es für über zwei Wochen zur Reparatur geben da der Freilauf defekt war. Damals wurde dann ein komplett neues Hinterrad eingebaut. Letzte Woche ist das gleiche wieder passiert. Ich finde, dass das ein unzumutbarer Zustand ist. Vor allem vor dem Hintergrund, dass ich mit dem Rad einen Urlaub plane, was ich mit diesem Modell aber nicht machen kann, da ich ja Angst darum haben muss dass es jederzeit wieder passiert. Zwei Freiläufe in 4 Monaten und das bei einem Hochpreisigen Fahrrad...

Lange Rede, kurzer Sinn... Ich möchte den Leasingvertrag Rückabwickeln, die Möglichkeit zur Nachbesserung seitens des Händlers habe ich bereits in Anspruch genommen. Wie sieht die rechtliche Situation nun aus? Kann ich auf eine Rücknahme seitens des Händlers bzw des Herstellers bestehen?

Danke vorab.
Gruß
Martin

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von fb472845-40):
Kann ich auf eine Rücknahme seitens des Händlers bzw des Herstellers bestehen?

Nein, da:
Zitat (von fb472845-40):
Seit dem 26.04. habe ich ein Firmenfahrrad über einen Leasinggeber beim Fahrradhändler meiner Wahl geleast.

Man ist damit kein privater Endkunde.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat (von fb472845-40):
Wie sieht die rechtliche Situation nun aus? Kann ich auf eine Rücknahme seitens des Händlers bzw des Herstellers bestehen?

Kommt ganz darauf an, was Du, der Arbeitgeber, der Leasinggeber und der Händler miteinander vereinbart haben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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