Vollstreckungsbescheid gegen einen Minderjährigen

22. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Phate
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckungsbescheid gegen einen Minderjährigen

Hallo zusammen,

ich habe Post vom Deutschen Inkasso-Dienst Hamburg bekommen. Sie fordern einen Betrag von über 300 Euro. Auftraggeber war er Heinrich Heine Versand.
Nun habe ich anfangs nicht darauf reagiert, da ich meines Wissens noch nie bei diesem versand was bestellt habe. Nach dem dritten Brief mit Androhung einer Kontopfändung habe ich reagiert und dort angerufen. Die erste Dame die ich am Telefon hatte wollte mir keine Informationen schicken. Nur den Titel den es angeblich gbe. Den habe ich eingefordert. Am nächsten Tag nochmal angerufen um nochmals mit enen zu sprechen, da die Dame meinte der Titel ist datiert von Dezember 2001. Das was mich stutzig macht ist, dass ich zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt war. Wie kann es dann einen Vollstreckungsbescheid gegen mich geben? Ich habe bisher gelesen, dass der Bescheid an den gestzlichen Vertreter, also meine Mutter addressiert sein muss, bzw dass dieser im Bescheid asl gestzlicher Vertreter angegeben werden muss. Ist sie aber nicht.
Des weiteren würde ich gerne wissen ob der Bescheid vom Gericht der Stat in der ich wohne ausgestellt wird oder von der Stadt vom Sitz des Inkasso-Unternehmens? (Also in diesem Fall Hamburg).
Der Bescheid liegt mir nämlich vor. Ich habe in den letzten Jahren keine Post von diesem Unternehmen erhalten und ich wohne schon fast 3 Jahre nicht mehr zu Hause. Das kommt mir alles sehr komisch vor. Jedoch traue ich meiner Mutter leider zu dass sie auf meinem Namen was bestellt hat.

Ich hoffe dass mir jemand schnell weiterhelfen kann damit ich ensprechend dagegen angehen kann.

Danke im vorraus.



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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Auch hier kann ich nur empfehlen:

Zum Anwalt gehen und entweder:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (14Tage Frist nach Kenntnis)

oder

Vollstreckungsgegenklage

beantragen.

Da du zum Zeitpunkt der angeblichen Bestellung minderjährig warst und erst jetzt davon Kenntnis gewonnen hast stehen die Chancen für letzteres eigentlich gut!

lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#2
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>der Titel ist datiert von Dezember 2001 <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand <hr size=1 noshade>


kann nach Ablauf eines Jahres ab Ende der versäumten Frist nicht mehr beantragt werden, siehe § 234 Abs. 3 ZPO .





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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.01.2010 02:56:52
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 9x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
§ 233
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde [color=red]oder die Frist des § 234 Abs. 1[/color] einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.



Musst du mal eine Seite zurück blättern!

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
§ 234
Wiedereinsetzungsfrist

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.



Vielleicht sollte actrostom die Paragraphen, die er hier zitiert, erst einmal vollständig lesen.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

gelesen!

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

So nochmal,
gegen den Vollstreckungstitel sollte man nach Kenntnis innerhalb von 2 Wochen rechtsmittel einlegen.

Schliesslich erfolgte er unberechtigt !

Ein korekter Vollstreckungstitel hätte im Jahr 2001 lauten müssen:

Vollstreckungsbescheid gegen "Phate" , gesetzlich vertreten durch " Mama Phate" !

quote:<hr size=1 noshade>Bei Prozessunfähigen (z.B. Minderjährigen) muss die Zustellung gemäß § 170 ZPO an den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Geschieht dies nicht ist die Zustellung unwirksam. <hr size=1 noshade>


genauer TexT:
quote:<hr size=1 noshade>§ 170
Zustellung an Vertreter

(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam. <hr size=1 noshade>


Und wenn ihr jetzt noch so oft schreit stimmt nicht !!

allerliebste Grüsse actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.01.2010 02:56:52
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 9x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@ekyll and Hyde / W Winter
Gähn - Ein Nick Pro Threat dürfte reichen :sweat: J


lg

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#10
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Auch wenn es langsam langweilig wird !

Beschluß des AG Arnsbach vom 15.03.94 Az.: M 956/94

LG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2001, Az. 12 T 376/01 , veröffentlicht in DGVZ 2002, 91-92

Ich komm hier noch ans schwitzen!

Aber ich lerne auch dazu:

Daher jetzt der wohl letzte Tip
( Tip= Was würde ICH machen der ja kein Anwalt bin )

Zivilklage einreichen und nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung klagen

oder auf §170 Punkt 1 pochen und eine Vollstreckungserinnerung vornehmen.

Und ( wie schon janz owe jeschriefe) mir einen Anwalt nehmen.

tschüss
actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 23.01.2010 23:05

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.01.2010 02:56:52
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 9x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
( Tip= Was würde ICH machen der ja kein Anwalt bin )


quote:
Und ( wie schon janz owe jeschriefe) mir einen Anwalt nehmen.

Forum:
Eine Plattform wo man versucht sich ohne Rechtsberatung gegenseitig zu helfen!
Anstatt dir die Mühe zu machen Gegenargumente zu finden wie wäre es mal mit etwas Produktivem?





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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

-- Editiert am 24.01.2010 09:57

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