>Vollstreckungsbescheid (Gegenleistung)
Das gerichtliche Mahnverfahren kann nur bei Zahlungsforderungen eingeleitet werden und wenn keine Zug um Zug Verurteilung auszusprechen wäre. Eine Zug um Zug Verurteilung kommt immer dann in Betracht, wenn es um gegenseitige Verträge geht. Das sind Verträge bei denen die Vertragspflichten der jeweiligen Parteien in einem sog. Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, z.B. bei
Kaufvertrag Käufer zahlt damit er Ware erhält bzw. andresherum Verkäufer gibt Ware her damit er Geld erhält. Bei Gegenseitigen Verträge gewährt
§ 320 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht bis dass der andere Vertragsteil seine Leistung erbracht hat, das nennt man dann juristisch Zug um Zug.
Wie bereits eingangs erwähnt geht das im Mahnverfahren nicht, da nur reine Geldbeträge in den Mahnbescheid kommen und später durch Vollstreckungsbescheid vollstreckt werden können. Um sicher zu gehen, dass keine Zug um Zug - Verurteilung im Raum steht, gibt es auf dem Mahnbescheidformular einen Punkt, bei dem Mann ankreuzen muss
etweder Anspruch hängt von einer Gegenleistung nicht ab
oder Anspruch hängt von einer Gegenleistung ab, diese wurde aber bereits erbracht.
Wird bestätigt, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt, dann gibt der Antragsteller damit zu verstehen, dass es sich nicht um eine Forderung aus einem gegenseitigen Vertrag handelt.
von Eidechse am 28.03.2007 18:08
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