Vollstreckungsabwehrklage nach §767 ZPO?
Hallo zusammen,
wenn einem die Ladung als auch das Urteil nicht zugestellt werden, statt dessen der kläger ohne jedes weiter vorgehen sofort den GV mit der ZV beauftragt, kann dann die Klage nach §767 ZPO abhilfe bringen, zumindes einstweilen bis vom Urteilsgericht die Sachlage geklärt ist. Immerhin hatte der beklagte keine gelegenheit zur wahrnehmung von Rechtsmitteln.
Beim Urteilgericht, wurde nach bekanntgabe und ersten ZV Versuch der Sachstand erklärt und der Stillstand der Rechtspflege, sowie die wiedereinsetzung in den vorherigen zustand beantragt, aber das kann dauern!
Wie würde man den GV nun aufhalten, der Kläger und ZV Auftraggeber reagiert auf kein kontakt oder aussetzungsersuchen bzw. Stundung!
Durch eine Schikanehaltung dritter wurde mir von April bis 31.08. (auszugstermin) sehr Oft die Einwurf Post entwendet, gegen den Schandtäter habe ich eine Einstweilige Verfühgung erwirkt, der jedoch reagierte nur mit "Mir doch egal!" und nun ist das eines der Nachteile mit denen ich zu kämpfen habe!
Was lässt sich machen?
LGB
von beerless am 19.11.2008 18:54
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