>Vollstreckung eines Titels an minderjährigen
Das von @Mam50 gepostete LG urteil im anderen Forum dürfte entscheidend sein !
Ich habe mir erlaubt es hierher zu schieben,da es bestimmt auch für andere User interesant sein dürfte
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LG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2001, Az. 12 T 376/01, veröffentlicht in DGVZ 2002, 91-92:
Orientierungssatz:
1. Eine Vollstreckung gegen einen minderjährigen Schuldner setzt voraus, daß der Schuldtitel an dessen gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde.
2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, der die Minderjährigkeit des Schuldners feststellt, dessen gesetzlichen Vertreter zu ermitteln, wenn der zu vollstreckende Titel diesem noch nicht zugestellt wurde. Jedoch muß der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Gelegenheit geben, den gesetzlichen Vertreter des Schuldners zu ermitteln; er darf die Zwangsvollstreckung bzw die beantragte Titelzustellung nicht endgültig verweigern.
AG Ansbach, Beschluss vom 15.03.1994, Az. M 956/04, veröffentlicht in: DGVZ 1994, 93-94:
Orientierungssatz:
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die Partei- und Prozeßfähigkeit des Schuldners und die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Ist der Mahnbescheid gegen eine minderjährige Person gerichtet, und sind weder Mahnbescheid noch Vollstreckungsbescheid deren gesetzlichen Vertretern zugestellt worden, dann liegen die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht vor.
-- Editiert von thehellion am 11.03.2008 20:48:17
von thehellion am 11.03.2008 20:37
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