Vollmacht nicht vollständig

30. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2335 Beiträge, 364x hilfreich)
Vollmacht nicht vollständig

Hallo,

Ich habe eine Frage bezüglich einer abstrakten Konstellation:
Im Zuge eines Vertragsverhältnisses erhält eine Partei (P1) ein Schreiben eines Rechtsanwaltes (A) der Gegenpartei (P2). Der Inhalt ist irrelevant da sich meine Frage in erster Linie um die formelle Korrektheit dreht.

A hat eine von P2 unterschriebene Vertretungsvollmacht mitgeschickt, jedoch ist dort nicht aufgeführt, in welcher Sache P2 von A vertreten wird. Weiterhin fehlt darauf das Unterzeichnungsdatum.
Im Hauptschreiben wird darum gebeten, jegliche Korrespondenz künftig ausschließlich mit A zu führen. Auf den Mangel in der Vollmacht hingewiesen bittet A darum, dass P2 die unterzeichnete Vollmacht an A zurückschickt um sie entsprechend zu ergänzen.

Meine Fragen hierzu:
1) Ist dieses Vorgehen so korrekt? Immerhin sollen an der von P2 unterzeichneten Vollmacht nachträglich Veränderungen vorgenommen werden. Woher weiss P1, dass diese Änderungen tatsächlich dem Willen von P2 entsprechen?
2) Ist A hierdurch schon für P2 vertretungsberechtigt bezüglich des oben angesprochenen Vertragsverhältnisses?
3) Ist P1 verpflichtet auf die Bitte von A, jegliche Korrespondenz an diese zu richten, einzugehen?

Im Vorraus schonmal vielen Dank für Antworten.

Gruß,
Kalanndok

-- Editier von Kalanndok am 30.05.2016 16:26

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Eine Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Betrifft also nur Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer und bedeutet, dass der Vollmachtnehmer für den Vollmachtgeber auftreten darf. Die Vollmacht muss weder schriftlich sein, noch bindet sie Dritte. Mit wem Du korrespondierst, das ist Deine Entscheidung. Der Bequemlichkeit halber ist es natürlich einfacher, mit dem Vollmachtnehmer (Anwalt) zu korrespondieren. Aber, das ist Deine Entscheidung.

wirdwerden

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#2
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2335 Beiträge, 364x hilfreich)

Und genau da sind mir an dem Punkt, den ich nicht verstehe.
Die Vollmacht bezieht sich u. a. darauf, dass A Willenserklärungen im Namen von P2 gegenüber P1 empfangen und erteilen darf.

Was wenn jetzt P2 behauptet, die Vollmacht beträfe einen speziellen Punkt des Vertragsverhältnisses nicht? Dann wären doch Willenserklärungen, die P1 gegenüber A abgegeben hat, effektiv nicht an P2 zugestellt worden, oder habe ich einen Denkfehler?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Dann hat der Anwalt ein Problem und hoffentlich seine Berufshaftpflicht bezahlt. Außerdem gibt es so Zauberworte wie Anscheins- und Duldungsvollmacht. Du kannst natürlich auch die Vollmacht des Anwalts ignorieren und alles direkt an die Gegenseite schicken.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 30.05.2016 18:04

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#4
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1045x hilfreich)

jedoch ist dort nicht aufgeführt, in welcher Sache P2 von A vertreten wird.

Dann ist das im Zweifel eine Generalvollmacht für alle rechtlichen Angelegenheiten.

Weiterhin fehlt darauf das Unterzeichnungsdatum.

Irrelevant, da Vollmachten nicht automatisch erlöschen und es ja offenbar auch keinen Konflikt mit gegenteiligen Erklärungen gibt, bei denen eine Datumsbestimmung notwendig wäre.

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