Volljährigkeit des Kindes

6. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)
Volljährigkeit des Kindes

Hallo,

ich habe eine titulierte Unterhaltsverpflichtung gegenüber meiner unehelichen Tochter, die bei der Mutter wohnt. Der Unterhalt wird auf das Konto des JA überwiesen.

Wie sieht es aus, wenn meine Tochter 18 Jahre alt wird?

Meine Fragen:
Kann ich die Überweisung des Unterhaltes direkt auf das Konto meiner Tochter überweisen, wenn sie 18 Jahre alt wird?
Wie beläuft sich das mit der Unterhaltsverpflichtung (Titel)?
Wird diese automatisch mit der Volljährigkeit des Kindes ungültig?
Muss diese beim JA zum 18 Lj der Tochter unwirksam gemacht werden bzw. muss die Unterhaltsverpflichtung zeitlich zum 18 Lj. beschränkt werden?
Wie verhält es sich mit der Mutter? Diese wird doch auch Barunterhaltspflichtig - oder?

Was muss im Vorfeld erledigt werden, damit ein reibungsloser Übergang der Unterhaltsverpflichtung mit der Volljährigkeit der Tochter, im Einvernehmen mit Mutter und Jugendamt, stattfindet?

Gruss Stern

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Hallo Stern,
Ab dem 18. Lebensjahr kannst du mit deiner Tochter ausmachen, dass der Unterhalt auf ihr Konto überwiesen wird.
Ob der Titel automatisch ungültig wird, kommt drauf an, ob dein Titel unbegrenzt ist oder bis zum 18. Lebensjahr läuft. Musst du mal nachschauen. Sofern er mit Volljährigkeit des Kindes abläuft, könntest du rein theoretisch die Zahlungen mit ihrem Geburtstag einstellen und warten, bis sie dir Einkommens-/ Schulnachweise erbringt. Ansonsten vor ihrem Geburtstag eine Neuberechnung erwirken ( musst du eh, da ja dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. )
Das JA ist ab Volljährigkeit nicht mehr zuständig. Lasse am besten - sobald deine Tochter ihre Berechtigung nachgewiesen hat - durch einen Anwalt die Einkommensnachweise deiner Frau einsehen und den KU neu berechnen.
Bist du denn sicher, dass Töchterchen noch Anspruch auf KU hat? Diesen hat sie nämlich nur dann, wenn sie sich auf einer allgemeinbildenden Schule oder in der Ausbildung befindet.
Anna

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#2
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

Hallo Anna,

danke für die Antwort.
Der Titel ist unbegrenzt gültig, dann muss dieser wohl abgeändert werden.
Das Jugandamt hat die Beistandschaft und mit der Mutter bin ich nicht verheiratet bzw. geschieden.
Mein Töchterchen bekommt den KU, da síe erst noch 18 Jahre alt wird.

Gruss Stern

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#3
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

Iss schon klar, aber hat sie ab Volljährigkeit noch Anspruch ?? Geht sie dann noch zur Schule oder befindet sich in der Ausbildung ?Die Beistandschaft fällt ja ab 18. Lebensjahr weg und sie muss sich selbst kümmern, was ihren lebensunterhalt angeht. Wenn der Titel unbegrenzt ist, VOR dem Geburtstag deiner Tochter abändern lassen , da du in diesem Falle nicht einfach die Zahlungen einstellen kannst, bzw. früh genug per Anwalt eine Neuberechnung inkl. Einommen der Mutter veranlassen !
Gruß
Anna

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12331.05.2011 17:36:49
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 149x hilfreich)

>KU-Anspruch: Diesen hat sie nämlich nur dann, wenn sie sich auf einer allgemeinbildenden Schule oder in der Ausbildung befindet.<
----------

Dies wird sich erweisen, ob sich meine
älteste Töchterchen ab dem 18 Lj noch in einer allgemeinbildenden Schule oder in der Ausbildung befindet. Zeit: noch 2 Jahre

Gruss Stern

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