Volles Urlaubsgeld während Teilzeitarbeit in der Elternzeit
AFP VOM 19.3.2002 | Nachrichten - Neue Urteile | 4588 Aufrufe Mehr zum Thema:Urlaubsgeld, Teilzeitarbeit, Elternzeit
- Bundesarbeitsgericht zum öffentlichen Dienst
Vollzeit-Angestellte im öffentlichen Dienst können während der Elternzeit grundsätzlich das volle Urlaubsgeld verlangen. Wie am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied, gilt dies auch dann, wenn sie unterdessen nur in Teilzeit weiterarbeiten. ( Az 9 AZR 29/01)
Nach den einschlägigen Tarifbestimmungen des öffentlichen Dienstes richtet sich das Urlaubsgeld nach der jeweiligen Arbeitszeit. Erziehungsurlauber (heute Elternteilzeit), die nicht arbeiten, bekommen allerdings das Urlaubsgeld, das der vorangehenden Arbeitszeit entspricht.
Im entschiedenen Fall hatte ein Verwaltungsangestellter des Landes Berlin eine volle Stelle, reduzierte seine Arbeit während des Erziehungsurlaubs aber auf zehn Wochenstunden. Das Land wollte ihm deshalb anteilig nur gut ein Viertel des vollen Urlaubsgelds bezahlen. Mit seiner Klage hatte er vor dem BAG Erfolg: Zwischen den tariflichen Bestimmungen bestehe ein Widerspruch, so die Erfurter Richter. Dieser könne nur aufgelöst werden, indem das Land den Angestellten behandele, als habe er während des Erziehungsurlaubs gar nicht gearbeitet.
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