Voller Urlaubsanspruch bei Kündigung/Auszahlung

1. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
Pescadero
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 54x hilfreich)
Voller Urlaubsanspruch bei Kündigung/Auszahlung

Hallo!

Folgender Sachverhalt:

Ich habe am 31.07.12 zum 31.08.12 gekündigt. Gleichzeitig habe ich meinen vollen Urlaubsanspruch von 30 Tagen geltend gemacht und wollte die Tage, die nicht mehr in Urlaub abgegolten werden können, ausgezahlt haben.

Dieses Jahr habe ich bisher nur einen Tag Urlaub genommen, 15 Tage habe ich vom 06.-24.08. beantragt und genehmigt bekommen. Somit bleiben mir 14 Resturlaubstage.

Da der Personalleiter dies ignoriert und mir nur den anteiligen Urlaub von 4 Tagen aufgeschrieben hat, wollte ich wissen, ob folgender Text, den ich bereits abgegeben habe, soweit richtig war:

"mit meiner Kündigung habe ich meinen vollen Jahresurlaub beantragt, welcher mir nach dem Bundesurlaubsgesetz § 4 zusteht, da mein Arbeitsverhältnis in diesem Kalenderjahr über 6 Monate besteht. Dies sind derzeit 14 Resturlaubstage (30 Urlaubstage im Jahr, abzgl. 1 bereits genommenen sowie 15 bereits genehmigte).

Die 4 Urlaubstage die Sie in meiner Kündigungsbestätigung erwähnt haben, sind die anteilig erworbenen (Januar – August = 20 Urlaubstage). Da ich die Wartezeit nach BUrlG § 4 erfüllt habe, schließt sich somit § 5(1) aus.

Die restlichen 14 Urlaubstage bitte ich, wie im BUrlG § 7(4), mir nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie nach § 11(1), auszuzahlen, insofern sie vorher nicht in Urlaub abgegolten wurden.

Da ich für uns einen beiderseitigen – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – wohlwollenden Abschluss suche, bitte ich Sie mir die restlichen derzeit 14 Urlaubstage, falls vorher nicht schon in Urlaub abgegolten, bei Ende meines Arbeitsverhältnisses auszuzahlen."

Antwort von meinem AG:
"
Ihr Schreiben vom 01.08.2012 beantworten wir wie folgt:

§ 4 des Bundesurlaubsgesetzes beschreibt das erst nach 6 Monaten des bestehen des Arbeitsverhältnis der volle Urlaubsanspruch zur Verfügung stehen würde. Dies ist aber nicht so zu lesen, dass auch bei unterjährigem Austritt aus dem Arbeitsverhältnis auch der volle Urlaubsanspruch zusteht.

Bitte lesen Sie sich den mit uns am 09. März 2011 geschlossenen Arbeitsvertrag - hier § 4 Urlaub - genau durch. Hier steht ganz eindeutig :

Der Arbeitnehmer erhält jährlich 30 Arbeitstage Urlaub. Im Kalenderjahr des Beginns / der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel Jahresurlaub gewährt.



Der Zeitpunkt des Urlaubs soll Royal Appliance so früh wie möglich angezeigt werden und erfordert die Genehmigung von Royal Appliance.


Somit kann ich Ihnen nur mitteilen, dass unsere Kündigungsbestätigung mit dem beschriebenen Resturlaub von 4 Arbeitstagen korrekt ist."

Für hilfreiche Antworten danke ich im Voraus! Falls ihr weitere Informationen braucht, sagt bitte Bescheid.

- Pescadero

-- Editiert Pescadero am 02.08.2012 08:59

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Weder Sie noch Ihr AG haben das BUrlG vollständig richtig angewendet. Der AG hat aber zumindest insoweit recht, als sich aus § 4 BUrlG nicht zwangsläufig ergibt, dass nach erfüllter Wartezeit stets Anspruch auf den Vollurlaub besteht und § 5 I BUrlG nicht anwendbar ist. Wenn das so wäre, wäre die Regelung in § 5 I c) BUrlG völlig sinnlos.

Zumindest im Hinblick auf den gesetzlichen Urlaub haben Sie jedoch recht, dass Ihnen im geschilderten Fall ein Vollurlaubsanspruch zusteht. Nach erfüllter Wartezeit sieht § 5 I c) BUrlG Teilurlaubsansprüche nämlich nur beim Ausscheiden in der 1. Jahreshälfte vor. Ergo besteht bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte ein Vollanspruch.

Das BUrlG gilt jedoch erstmal nur für den gesetzlichen Urlaub von 24 Tagen bei einer 6 Tagewoche, bei einer 5 Tagewoche entsprechend 20 Tage. Gewährt der AG zusätzliche übergesetzliche Urlaubstage, dann können insoweit abweichende Regelungen zum BUrlG vereinbart werden. In Ihrem Fall stellt sich also die Frage, ist die in Ihrem Arbeitsvertrag enthaltene Klausel wirksam.

Wenn dort wirklich nicht mehr steht als "Der AN erhält im Ein- und Austrittsjahr 1/12 des Jahresurlaubes", dann ist die Klausel m.E. unwirksam. Sollte sich dann doch noch eine Formulierung in der Art anschließen wie "Der AN erhält jedoch mindestens den nach BUrlG ihm zustehenden Urlaub" oder ähnlich, dann wäre die Klausel m.E. jedoch wirksam. (siehe auch Urteil des LAG Hamm vom 14.04.2011, Aktenzeichen 16 Sa 488/10 ).

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pescadero
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 54x hilfreich)

Nur dies steht in meinem Arbeitsvertrag ("1/12-Regelung"). Mehr nicht.

Wenn ich Sie richtig verstehe, kann ich die von mir geforderten 14 Urlaubstage nicht geltend machen und sollte es bei den 4 Urlaubstagen, die ich anteilig erreicht habe (Jan.-Aug.), belassen...?

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49x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Im AV steht wörtlich zum Urlaub:

"Der Arbeitnehmer erhält jährlich 30 Arbeitstage Urlaub. Im Kalenderjahr des Beginns / der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird für jeden Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel Jahresurlaub gewährt."

mehr nicht? Ein TV wird nicht angewendet?

Dann sehe ich es so wie Eidechse. Die ganzjährliche 12-telung im AV ist beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte unwirksam und der AG müsste den vollen vertraglichen Urlaub gewähren.
Es ist zwar richtig, dass das BUrlG sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch bezieht, es fehlt aber an einer abweichenden Vereinbarung und deutlichen Unterscheidung zwischen gesetzlichen und zusätzlichen Urlaub.
Wenn der AG den vollen vertraglichen nicht abgelten will, dann bleibt am Ende nur die Klage. Ich würde damit aber mindestens warten, bis ich das Arbeitszeugnis in den Händen halte.
Zudem ist es fraglich, ob es am Ende soviel bringt, die 10 Tage einzuklagen. Man erwirbt ja grundsätzlich beim neuen AG wieder einen Teilurlaubsanspruch. Wieviel Urlaub gibt es im neuen AV?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pescadero
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 54x hilfreich)

Okay, habe mir jetzt ein wenig Zeit genommen und konnte den ganzen Zusammenhalt ein wenig besser verstehen.
Einen Tarifvertrag haben wir nicht.
Bei meinem neuen AG hätte ich für dieses Jahr einen Anspruch auf 8 Tage (2 Tage pro Monat). Beim aktuellen habe ich 2,5 Tage pro Monat. Somit hätte ich ein "Minus von 2 Tagen".
Es sind zwar "nur" 2 Tage, aber ich hätte meinen Jahresurlaub trotzdem gerne ausgezahlt, der nicht mehr genommen werden kann, da ich dieses Jahr schon einen Anspruch auf 21 Urlaubstage hatte und noch 15/20 Tage vor mir habe (20 Tage wurden aus dem letzten Jahr mitgenommen, hatte nur 5 Tage...das sagt schon einiges über meinen AG aus, finde ich.)

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Einen Tarifvertrag haben wir nicht.


Gut, dann fällt eine 12telung diesbezüglich aus.

quote:
Bei meinem neuen AG hätte ich für dieses Jahr einen Anspruch auf 8 Tage (2 Tage pro Monat).


Ist ja nicht gerade eine Verbesserung der vertraglichen Konditionen.

quote:
Beim aktuellen habe ich 2,5 Tage pro Monat. Somit hätte ich ein "Minus von 2 Tagen".


Ich glaube die Rechnung ist rechtlich gesehen noch komplizierter. In dem Kommentar zum BUrlG ab Seite 210 steht mehr dazu. Leider fehlen entscheidende Seiten 212 und 213.

Kommentar Bundesurlaubsgesetz


quote:
da ich dieses Jahr schon einen Anspruch auf 21 Urlaubstage hatte und noch 15/20 Tage vor mir habe (20 Tage wurden aus dem letzten Jahr mitgenommen, hatte nur 5 Tage...das sagt schon einiges über meinen AG aus, finde ich.)



Was? Ich versteh kein Wort.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Pescadero
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 54x hilfreich)

Okay, vielen Dank für die Antwort!

quote:
quote: da ich dieses Jahr schon einen Anspruch auf 21 Urlaubstage hatte und noch 15/20 Tage vor mir habe (20 Tage wurden aus dem letzten Jahr mitgenommen, hatte nur 5 Tage...das sagt schon einiges über meinen AG aus, finde ich.)

Was? Ich versteh kein Wort.

Also: Dieses Jahr hatte ich schon 21 Urlaubstage; 15 bzw. 20, wenn man mir noch die letzte August Woche genehmigt, habe ich jetzt im August.

20 Tage habe ich aus dem Vorjahr mitgenommen, da mir nie Urlaub genehmigt wurde. Deswegen standen mir dieses Jahr 50 Tage zu. Hoffe es ist verständlicher :)

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0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
Pescadero
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 54x hilfreich)

Ich habe mich gestern nochmal mit jmd. zusammengeschlossen und man ist auf folgendes gestoßen:

quote:
Bei einer Beendigung zu einem Zeitpunkt nach dem 30.06., z. B. zum 31.07. ist die Sachlage eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier n ich t heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzl ich en Mindesturlaub, bei einer 5-Tage-Woche also auf 20 Urlaubstage.

In welchem Umfang der darüber hinaus arbeitsvertragl ich vereinbarte Urlaub in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Regelung getroffen wurde. Dies ist eine Klausel, nach welcher der Urlaub im Jahr des Eintritts in ein Unternehmen oder im Jahr des Ausscheidens der Urlaub nur anteilig gewährt werden soll. Ist eine solche zusätzl ich e Klausel im Arbeitsvertrag n ich t enthalten, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen arbeitsvertragl ich vereinbarten Urlaub. Sind z. B. 30 Urlaubstage vereinbart, so kann der Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens nach dem 30.06. auch 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen.

Findet s ich im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Regelung wieder, so hat der Arbeitnehmer hins ich tl ich des Urlaubs, der über den gesetzl ich en Mindesturlaub hinausgeht, nur einen anteiligen Anspruch. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einem unterjährigen Ausscheiden nach dem 30.06. immer mindestens 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche beanspruchen kann.

Die anteilige Berechnung kommt dabei bei einem arbeitsvertragl ich vereinbarten Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Urlaubstagen erst bei einem Ausscheiden zum 30.09. zum Tragen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen Urlaubsanspruch von 23 Urlaubstagen (9 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 22,5 Urlaubstage = aufgerundet 23 Urlaubstage).


Qeulle IHK Darmstadt

Also kann ich es vergessen.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Qeulle IHK Darmstadt

Also kann ich es vergessen. <hr size=1 noshade>


Bei der Quelle sollte eigentlich klar sein, aus welcher Richtung der Wind weht.

Findet sich im Arbeitsvertrag eine "pro rata temporis"-Regelung wieder, so hat der Arbeitnehmer hins ich tl ich des Urlaubs, der über den gesetzl ich en Mindesturlaub

Bisher haben die Arbeitsgerichte im Zuge der AGB-Kontrolle die Klausel eher für unwirksam gehalten, wenn sich die 12telung nicht ausschlissslich auf den zusätzlichen Urlaub bezieht und auch sonst keine deutliche Unterscheidung zwischem gesetzlichen Mindesturlaub und Zusatzurlaub vorgenommen wird.


@florian3011

Man wird doch noch dazu lernen dürfen? :)
Das ändert aber nichts an der grundsätzlichen Aussage, dass der AN nicht den Urlaubsanspruch vom 1. AG zum 2. AG mitnehmen kann und der AN muss auch keine Abgeltung fordern, so wie Du es erklärst hast. Der Abgeltungsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.

quote:<hr size=1 noshade>Denn danach muss der Jahresurlaub ja abgegolten werden, was im Umkehrschluss bedeutet, dass für den Rest des Jahres auch kein Urlaubsanspruch mehr entstehen kann! <hr size=1 noshade>


Normalerweise ist das so. D.h. es wird zwar trotzdem ein Teilurlaubsanspruch erworben, der wegen § 6 BUrlG aber nicht gewährt werden muss.
Anscheinend haben die Gerichte sich dann noch zusätzlich sehr putzige Formeln ausgedacht, wenn man beim einen AG 24 Tage Urlaubsanspruch hat und beim 2. AG 30 Tage.

Es ist schon erstaunlich, wenn man zu so einem überschaubaren Gesetz Kommentare mit deutlich über 500 Seiten schreiben muss. :sweat:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

@1000kleinesachen, du schreibst:
"Normalerweise ist das so. D.h. es wird zwar trotzdem ein Teilurlaubsanspruch erworben, der wegen § 6 BUrlG aber nicht gewährt werden muss."

§ 6
Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

Somit kann ja gar kein Teilurlaubsanspruch mehr erworben werden für Monate, für die schon Urlaub bewilligt wurde.
Das würde ja sonst zu Doppelansprüchen für diese Monate führen.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Somit kann ja gar kein Teilurlaubsanspruch mehr erworben werden für Monate, für die schon Urlaub bewilligt wurde.
Das würde ja sonst zu Doppelansprüchen für diese Monate führen.


Darum geht es doch gar nicht und in der Richtung habe ich nichts geschrieben oder es ist maximal falsch rübergekommen.
Es geht beim § 6 nicht um Doppelansprüche für bestimmte Monate, sondern generell um den Jahreurlaubsanspruch.
Steht wörtlich da!


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