

Mit Urteil vom 15.1.2009 hat das LG Köln (Az. : 24 O 365/08) entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen in der Kaskoversicherung die Kausalität des Verhaltens der versicherten Person für die Entwendung seines Fahrzeugs nachweisen muss. Beweiserleichterungen stehen dem Versicherer hierbei nicht zur Verfügung.
Das LG Köln sieht im Zurücklassen von Kfz-Schlüsseln im Fahrzeuginneren zwar grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit gegeben. Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus aber nicht die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 61 VVG a.F.
Grobe Fahrlässigkeit ist bei einem Kfz-Diebstahl anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den als vertragsgemäß vorausgesetzten objektiven Sicherheitsstandard deutlich unterschreitet und ihm dieses Verhalten subjektiv betrachtet vorwerfbar ist.
Das Zurücklassen eines Schlüssels im Wageninneren unterschreitet den objektiven Sicherheitsstandard auch dann, wenn der Schlüssel von außen nicht sichtbar war.
Das hiermit gegebene vorwerfbare Verhalten führt aber nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherer beweisen kann, dass die Schlüssel letztendlich zur Wegnahme des Fahrzeugs auch verwendet wurden und so das Liegenlassen der Schlüssel im Wageninneren ursächlich für den Diebstahl war.
Liegen z.B. Anhaltspunkte vor, dass der Diebstahl des Fahrzeugs dadurch ermöglicht oder gefördert wurde, dass die Täter zunächst nur Wertsachen aus dem Fahrzeug des Klägers entwenden wollten und nach ihrem Einbruch in das Fahrzeug den Fahrzeugschlüssel gefunden haben und danach erst die Entscheidung zur Entwendung des Fahrzeugs getroffen haben, so könnte sich hieraus die Leistungsfreiheit der Versicherung ergeben.
Damit Leistungsfreiheit besteht, muss der Versicherer somit sowohl einen groben Verstoß des Versicherten nachweisen als auch den subjektiven Schuldvorwurf und die Kausalität des Verstoßes für den Diebstahl.