Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
Hallo,
ich habe ein
Notebook bei Ebay ersteigert.
Was ich bekommen habe war ein völlig anderes Gerät.
Die Unterschiede im einzelnen:
Kein Dell Inspiron 5100 sondern ein Dell Inspiron 1510
Kein Intel Pentium Prozessor sondern ein AMD Prozessor
Keine Audiobedieneinheit an der Front im Vergleich zu dem in der Auktion eingestellten Bild.
Zustand wurde beschrieben mit: Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber Zustand neuwertig. Was bedeutet imho das keinerlei mechanische Fehler vorhanden sein dürften, es ist aber das linke Displayschanier gebrochen.
Das „Defekt" bezieht sich imho eindeutig auf den Zusatz bzgl. Virus der Bundespolizei und somit nicht auf mechanische Mängel wie ein gebrochenes Displayschnanier, oder?
Ich hatte im Vorfeld extra gefragt ob es sich definitiv um das Gerät auf dem Foto handelt, da für mich die Audiobedieneinheit in der Gehäusefront das hauptsächliche Kaufargument war. Dieses hat der Verkäufer eindeutig bestätigt.
Kann ich nur das beschriebene Gerät verlangen, wenn ja wie gehe ich am besten vor.
Gruß
Scurgo
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von Scurgo am 18.06.2012 19:58
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>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
Hallo,
auf meine Mail via EBAY-internem System:
quote:
Hallo, das Gerät ist angekommen, leider musste ich feststellen das es sich weder um das fotografierte noch um das beschriebene Gerät handelt.Bei dem von Ihnen gelieferten Gerät handelt es sich um ein Dell Inspiron 1501 nicht um ein 5100, weiterhin hat es eine AMD CPU und was viel wesentlicher ist, nicht die Audiobedieneinheit in der Gehäusefront die auf dem Foto abgebildet ist.
Auch ist der Zustand nicht neuwertig da das linke Displayschanier gebrochen ist.Ich erwarte also Lieferung des beschriebenen, abgebildeten Gerätes in dem von Ihnen beschriebenen neuwertigem Zustand.
kam folgende Antwort:
quote:
wer hat was von amd gesagt in der Artikelbeschreibung steht defekt und das Foto hab ich selber gemacht von dem laptop ich verstehe Sie nicht , ich habe deutlich beschrieben das das gerät mängel hat und defekt scheint was erwarten SIe für ein Gerät
Hier die
Bilder vom Gerät was ich bekommen habe, welches eindeutig nicht das in der Auktion ist.
Sollte der Verkäufer sich querstellen, wie gehe ich dann am besten rechtlich vor?
Bin für jeden Rat dankbar.
Gruß
Scurgo
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-- Editiert Scurgo am 18.06.2012 22:02
von Scurgo am 18.06.2012 22:01
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>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
quote:
Sollte der Verkäufer sich querstellen, wie gehe ich dann am besten rechtlich vor?
Zuerst musst du ihn in Verzug setzen, 10 Tage taggenaue Frist zur Lieferung des verkauften NB, Zug um Zug gegen Rückgabe der Falschlieferung + Überweisung der Rück-VSK. Am Besten mit Zugangsnachweis, ruhig mit dem RA drohen, siehe § 439 BGB.
Auktion, Fotos etc. sichern.
Danach wäre er im Verzug, dann hättest du verschiedene Optionen, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Erstattung der RA-Kosten.
Dann müsstest du ggf. entscheiden, wie es weitergeht.
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>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
quote:
Hallo, kann ich das so schreiben?
Dein VK weiss doch ganz genau, was los ist.
Vorschlag:
Aufforderung zur [Nacherfüllung] ERSATZLIEFERUNG gemäß § 439 BGB.Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
bei dem von Ihnen am 18.06.2012 gelieferten Notebook handelt es sich nicht um das [von] mir am 10.06.2012 unter der Artikelnummer 270994012178 über das Internetportal Ebay [erworbene] VERKAUFTE Gerät.
[Entgegen ... Mängel.]
Ich erwarte also Lieferung des IN IHRER AB beschriebenen, abgebildeten Gerätes in dem von Ihnen beschriebenen neuwertigem Zustand.
ZUGLEICH BITTE ICH MIR DIE VSK (SENDUNGSVERFOLGT) FÜR DIE RÜCKSENDUNG IHRER FALSCHLIEDERUNG AUF MEIN KTO. ... ZU ÜBERWEISEN.
Sollte dieses nicht bis SPÄTESTENS zum 30.06.2012 erfolgen, WERDE ICH SIE BEI EBAY ENTSPRECHEND BEWERTEN, UND [übergebe ich] die Sache meinem Rechtsvertreter ÜBERGEBEN, dessen Kosten dann ebenfalls Sie zu tragen hätten.
Mit freundlichen Grüßen
Du solltest das i.Ü. sofort per ebay-mail machen, das Einwurfeinschr. parallel hinterher.
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>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
quote:
Ich glaube zumindest damit sollte man auf der sicheren Seite sein, oder?
Nein, ganz und gar nicht.
Wenn TE sein Recht erstreiten muss, Ersatzlieferung, Rücktritt, Schadensersatz ist er zur Rückgewähr des NB verpflichtet.
Ganz abgesehen von der Beweisnot in die er sich selbst bringt, kann er seiner Pflicht aus § 346 I BGB nicht mehr nachkommen. Dann gilt Absatz 2:
Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht. Bei einer "Entsorgung" bestehen darüber hinaus Schadensersatzansprüche nach §§ 346 IV, 280 BGB.
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-- Editiert flawless am 19.06.2012 12:05
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