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Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?

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Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?

Hallo,
ich habe ein Notebook bei Ebay ersteigert.

Was ich bekommen habe war ein völlig anderes Gerät.
Die Unterschiede im einzelnen:

Kein Dell Inspiron 5100 sondern ein Dell Inspiron 1510

Kein Intel Pentium Prozessor sondern ein AMD Prozessor

Keine Audiobedieneinheit an der Front im Vergleich zu dem in der Auktion eingestellten Bild.

Zustand wurde beschrieben mit: Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber Zustand neuwertig. Was bedeutet imho das keinerlei mechanische Fehler vorhanden sein dürften, es ist aber das linke Displayschanier gebrochen.


Das „Defekt" bezieht sich imho eindeutig auf den Zusatz bzgl. Virus der Bundespolizei und somit nicht auf mechanische Mängel wie ein gebrochenes Displayschnanier, oder?

Ich hatte im Vorfeld extra gefragt ob es sich definitiv um das Gerät auf dem Foto handelt, da für mich die Audiobedieneinheit in der Gehäusefront das hauptsächliche Kaufargument war. Dieses hat der Verkäufer eindeutig bestätigt.

Kann ich nur das beschriebene Gerät verlangen, wenn ja wie gehe ich am besten vor.

Gruß
Scurgo

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von Scurgo am 18.06.2012 19:58
Status: Junior (87 Beiträge)
Userwertung:  2,6  von 5 (von 5 User(n) bewertet)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 635 weitere Beiträge zum Thema "Artikelbeschreibung".


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>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
quote:
aber Zustand neuwertig

und
quote:
gebrochenes Displayschnanier

Widersprechen sich ja schon mal elementar.



quote:
Kann ich nur das beschriebene Gerät verlangen,

Ja



quote:
wenn ja wie gehe ich am besten vor.

Man teilt den Verkäufer erst mal per eBay Mail System mit, das man nicht das ersteigerte Gerät erhalten habe und fordert ihn auf unverzüglich das ersteigerte Gerät zu liefern.
Nach Reaktion des Verkäufers wieder hier melden.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"


von Harry van Sell am 18.06.2012 21:13
Status: Tao (21193 Beiträge)
Userwertung:  2,9  von 5 (von 535 User(n) bewertet)

>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
Hallo,
auf meine Mail via EBAY-internem System:
quote:
Hallo, das Gerät ist angekommen, leider musste ich feststellen das es sich weder um das fotografierte noch um das beschriebene Gerät handelt.

Bei dem von Ihnen gelieferten Gerät handelt es sich um ein Dell Inspiron 1501 nicht um ein 5100, weiterhin hat es eine AMD CPU und was viel wesentlicher ist, nicht die Audiobedieneinheit in der Gehäusefront die auf dem Foto abgebildet ist.
Auch ist der Zustand nicht neuwertig da das linke Displayschanier gebrochen ist.

Ich erwarte also Lieferung des beschriebenen, abgebildeten Gerätes in dem von Ihnen beschriebenen neuwertigem Zustand.

kam folgende Antwort:

quote:
wer hat was von amd gesagt in der Artikelbeschreibung steht defekt und das Foto hab ich selber gemacht von dem laptop ich verstehe Sie nicht , ich habe deutlich beschrieben das das gerät mängel hat und defekt scheint was erwarten SIe für ein Gerät

Hier die Bilder vom Gerät was ich bekommen habe, welches eindeutig nicht das in der Auktion ist.

Sollte der Verkäufer sich querstellen, wie gehe ich dann am besten rechtlich vor?

Bin für jeden Rat dankbar.
Gruß
Scurgo




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-- Editiert Scurgo am 18.06.2012 22:02


von Scurgo am 18.06.2012 22:01
Status: Junior (87 Beiträge)
Userwertung:  2,6  von 5 (von 5 User(n) bewertet)

>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
Hallo,
Unter Mitgliedskonto in Ebay gibt es den Punkt:
Probleme klären

Das setzt den Verkäufer zusätzlichem Druck von Ebay aus.


So wie es aussieht hat er das Gerät ja wohl schon einmal "verkauft".

Soweit ich informiert bin hat weder das beschriebene 5100 noch das 1510 die Audiotasten im Frontbereich des Gehäuses, das hatten damals nur die Inspiron 6xx, 6xxxx und 8xxx, 9xxx Serien sowie in Amerika die ersten XPS Geräte.



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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"


von Fulgora am 18.06.2012 22:45
Status: Philosoph (774 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 35 User(n) bewertet)

>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
quote:
Sollte der Verkäufer sich querstellen, wie gehe ich dann am besten rechtlich vor?


Zuerst musst du ihn in Verzug setzen, 10 Tage taggenaue Frist zur Lieferung des verkauften NB, Zug um Zug gegen Rückgabe der Falschlieferung + Überweisung der Rück-VSK. Am Besten mit Zugangsnachweis, ruhig mit dem RA drohen, siehe § 439 BGB.

Auktion, Fotos etc. sichern.

Danach wäre er im Verzug, dann hättest du verschiedene Optionen, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Erstattung der RA-Kosten.

Dann müsstest du ggf. entscheiden, wie es weitergeht.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 19.06.2012 00:07
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
Hallo, kann ich das so schreiben?

quote:
Aufforderung zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB.

Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
bei dem von Ihnen am 18.06.2012 gelieferten Notebook handelt es sich nicht um das von mir am 10.06.2012 unter der Artikelnummer 270994012178 über das Internetportal Ebay erworbene Gerät.

Entgegen der von Ihnen eingestellten Merkmale und des auf dem Portal zu sehenden Bildes , welche den Kaufvertrag bilden, sind erhebliche Diskrepanzen zu dem gelieferten Gerät, welche da im Einzelnen wäre:

Kein Dell Inspiron 5100 sondern ein Dell Inspiron 1510

Kein Intel Pentium Prozessor sondern ein AMD Prozessor

Keine Audiobedieneinheit an der Front wie auf dem eingestellten Bild zu sehen. Zu mal ich extra nachgefragt habe, ob es sich bei dem Bild um ein originales Bild des Gerätes handelt.

Der Zustand wurde beschrieben mit: Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber Zustand neuwertig.
Was bedeutet das keinerlei mechanische Fehler vorhanden sein dürften, es ist aber das linke Displayscharnier gebrochen.Das „Defekt" in der Artikelbeschreibung bezieht sich wohl eindeutig auf den Zusatz bzgl. Virus der Bundespolizei und somit nicht auf mechanische Mängel.

Ich erwarte also Lieferung des beschriebenen, abgebildeten Gerätes in dem von Ihnen beschriebenen neuwertigem Zustand.

Sollte dieses nicht bis zum 30.06.2012 erfolgen, übergebe ich die Sache meinem Rechtsvertreter, dessen Kosten dann ebenfalls Sie zu Tragen hätten.

Mit freundlichen Grüßen

Wenn das so ok wäre würde ich das heute per Einwurfeinschreiben absenden.

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von Scurgo am 19.06.2012 08:43
Status: Junior (87 Beiträge)
Userwertung:  2,6  von 5 (von 5 User(n) bewertet)

>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
quote:
Hallo, kann ich das so schreiben?


Dein VK weiss doch ganz genau, was los ist.

Vorschlag:

Aufforderung zur [Nacherfüllung] ERSATZLIEFERUNG gemäß § 439 BGB.

Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
bei dem von Ihnen am 18.06.2012 gelieferten Notebook handelt es sich nicht um das [von] mir am 10.06.2012 unter der Artikelnummer 270994012178 über das Internetportal Ebay [erworbene] VERKAUFTE Gerät.

[Entgegen ... Mängel.]


Ich erwarte also Lieferung des IN IHRER AB beschriebenen, abgebildeten Gerätes in dem von Ihnen beschriebenen neuwertigem Zustand.

ZUGLEICH BITTE ICH MIR DIE VSK (SENDUNGSVERFOLGT) FÜR DIE RÜCKSENDUNG IHRER FALSCHLIEDERUNG AUF MEIN KTO. ... ZU ÜBERWEISEN.

Sollte dieses nicht bis SPÄTESTENS zum 30.06.2012 erfolgen, WERDE ICH SIE BEI EBAY ENTSPRECHEND BEWERTEN, UND [übergebe ich] die Sache meinem Rechtsvertreter ÜBERGEBEN, dessen Kosten dann ebenfalls Sie zu tragen hätten.

Mit freundlichen Grüßen


Du solltest das i.Ü. sofort per ebay-mail machen, das Einwurfeinschr. parallel hinterher.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 19.06.2012 09:16
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
Guten Morgen,
ich glaube die Bewertung wird dem Verkäufer egal sein, evtl. würde ich es so formulieren das wenn er für die Rücksendekosten nicht aufkommen möchte du es selbstverständlich fachgerecht entsorgst.

Und auf jedenfall das Gerät vorher fotografieren und nur unter Zeugen verpacken, für den Fall der Beweissicherung falls der VK nachher etwas behauptet was nicht den Tatsachen entspricht.

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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"


von Fulgora am 19.06.2012 11:11
Status: Philosoph (774 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 35 User(n) bewertet)

>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
quote:
evtl. würde ich es so formulieren das wenn er für die Rücksendekosten nicht aufkommen möchte du es selbstverständlich fachgerecht entsorgst.


Ob das so klug wäre?

Damit ginge das wichtigste Beweisstück verloren, Beweisvereitelung nennen das die Gerichte.

Dazu würde sich TE schadensersatzpflichtig machen.

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von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 19.06.2012 11:32
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)

>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
Ist dem wirklich so wenn man es dem VK so schreiben würde:

Zugleich sollten Sie Kosten für die versicherte Rücksendung Ihrer Falschlieferung aufkommen, da ich ansonsten stillschweigend und ohne ihren Widerspruch davon ausgehen kann das die Falschlieferung fachgerecht zu entsorgen ist.

Ich glaube zumindest damit sollte man auf der sicheren Seite sein, oder?

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"Gruss Fulgora
Dies ist aber keine Rechtsberatung, nur meine persönliche Meinung zu der o.G. Sache"


von Fulgora am 19.06.2012 11:52
Status: Philosoph (774 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 35 User(n) bewertet)

>Völlig fehlerhafte Artikelbeschreibung, was tun?
quote:
Ich glaube zumindest damit sollte man auf der sicheren Seite sein, oder?


Nein, ganz und gar nicht.

Wenn TE sein Recht erstreiten muss, Ersatzlieferung, Rücktritt, Schadensersatz ist er zur Rückgewähr des NB verpflichtet.

Ganz abgesehen von der Beweisnot in die er sich selbst bringt, kann er seiner Pflicht aus § 346 I BGB nicht mehr nachkommen. Dann gilt Absatz 2:

Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

Bei einer "Entsorgung" bestehen darüber hinaus Schadensersatzansprüche nach §§ 346 IV, 280 BGB.

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-- Editiert flawless am 19.06.2012 12:05


von guest-12322.08.2012 17:44:40 am 19.06.2012 12:04
Status: Tao (7220 Beiträge)
Userwertung:  3,2  von 5 (von 178 User(n) bewertet)


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