VoIP, Sprach- und Videotelefonie ausgeschlossen: kein Whatsapp und Skype?

9. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
keine-gerechtigkeit
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 36x hilfreich)
VoIP, Sprach- und Videotelefonie ausgeschlossen: kein Whatsapp und Skype?

Hallo,

in den Tarifdetails meines Mobilfunkanbieters habe ich folgendes entdeckt:

Zitat:
Die Nutzung von VoIP, sonstige Sprach- und Videotelefonie sowie Peer-to-Peer Verkehr ist ausgeschlossen.


Demnach müssten Anwendungen wie Skype und Whatsapp unnutzbar sein oder?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zumindest die Telefonie-Funktionen der entsprechenden Anwendungen sind in der Regel blockiert.

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#2
 Von 
keine-gerechtigkeit
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 36x hilfreich)

Wenn es keine technische Blockade für diese Funktionen existieren, ist es bei Nutzung ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Anbieter oder?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Wenn es keine technische Blockade für diese Funktionen existieren, ist es bei Nutzung ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Anbieter oder?

Ja, könnte sein.
Könnte aber genauso gut sein, das die AGB ungültig wäre (unangemessene Benachteiligung).



Wobei auch im Mobilfunkbereich inzwischen die Umstellung auf VoIP voranschreitet, der Anbieter also quasi gegen seine eingen AGB verstoßen würde...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Je nachdem, wie versteckt das ist, würde ich aber auch fast schon wetten, dass so etwas grob überraschend ist und damit nichtig.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
der Anbieter also quasi gegen seine eingen AGB verstoßen würde


So eine verquaste Laienformulierung ist deiner aber nicht würdig, Harry. ;)

Der Anbieter kann durchaus seinen Kunden Beschränkungen vorschreiben, die er selbst an anderen Stellen nicht einhält (oder gegenüber einzelnen Kunden aufweicht).
Es gibt im deutschen Recht keine "unclean hands doctrine".

Ob die Bestimmung im Einzelfall unwirksam ist, muß man ggfs. prüfen.

-- Editiert von TheSilence am 10.06.2016 11:03

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Der Anbieter kann durchaus seinen Kunden Beschränkungen vorschreiben, die er selbst an anderen Stellen nicht einhält (oder gegenüber einzelnen Kunden aufweicht).
Es gibt im deutschen Recht keine "unclean hands doctrine".

Zu dumm, dass du hier ausgerechnet total falsch liegst.
Es gibt hier nämlich durchaus eine Sonderregelung.
Versteckt in §41a TKG .

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#7
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Zitat (von keine-gerechtigkeit):
Wenn es keine technische Blockade für diese Funktionen existieren, ist es bei Nutzung ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Anbieter oder?

Im D1-Netz ist VoIP in den meisten Tarifen technisch blockiert. Auch andere Sachen wie tethering sind insbesondere im Ausland je nach NB behindert. Beschwert sich ein Kunde wegen Funktionseinschränkungen wird er auf die AGB verwiesen und das wars auch schon. Sogar IM ist/war in den AGB verboten, wurde aber nie wirklich behindert. Die AGBs dienen somit lediglich der Legalisierung der Funktionseinschränkungen. Ansonsten wären klare Aussagen zu den Folgen wie Nachberechnung oder Kündigung zu erwarten.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

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