Videoüberwachung

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Eine bekannte Supermarktkette stand in den letzten Monaten regelmäßig im Fokus der Medien. Anlass war die heimliche Videoüberwachung von Mitarbeitern in verschiedenen Filialen. Die allgemeine Empörung war groß und die Schlagzeilen drastisch.

Tatsächlich ist Videoüberwachung mittlerweile alltäglich. Auch aus dem Arbeitsleben ist sie nicht mehr wegzudenken, u. a zur gezielten Überwachung der Arbeitnehmer. Diese dient in der Regel der Kontrolle der Leistung oder des Verhaltens des Arbeitnehmers. Arbeitgeber installieren Kameras, um Sabotagehandlungen oder Eigentumsdelikte der Arbeitnehmer aufzudecken oder das Arbeitsverhalten zu überwachen (z. B. Schlafen während der Arbeitszeit, unsauberes und unhygienisches Arbeiten im Lebensmittelbereich, Nutzen des Kopierers für private Zwecke, Computerspiele während der Arbeitszeit).

Dem Arbeitgeber ist es also nicht generell verboten, seine Mitarbeiter per Videoüberwachung zu kontrollieren. Er hat ein rechtlich schützenswertes Interesse an der (repressiven) Aufklärung und der (präventiven) Verhinderung von Diebstählen in seinen Räumlichkeiten.

Grenze dessen ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter. Dieses umfasst neben dem Recht am gesprochenen Wort auch das Recht am eigenen Bild. Es gehört zum Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen.

Videoaufnahmen sind nur dann zulässig, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers sie erfordern. Stets ist die Frage zu stellen, ob nicht auch mildere Mittel zur Verfügung stehen, den Interessen des Arbeitgebers gerecht zu werden. So ist die heimliche Videoüberwachung im Einzelfall nur dann gerechtfertigt, wenn der hinreichende Verdacht, konkreter strafbarer Handlungen gegeben ist.

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