Verzug - ab wann?

4. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Veannon
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 32x hilfreich)
Verzug - ab wann?

Ich habe Möbel gekauft mit voraussichtlichem Liefertermin in 4-6 Wochen. Überraschenderweise konnte nach nur einer Woche schon geliefert werden. Leider war die Ware beschädigt, so dass die Annahme verweigert wurde. Die Ersatzlieferung soll nun frühestens (!) in vier Wochen kommen.

Meine Frage:
Ab wann ist der Verkäufer nun in Verzug zu setzen?

Kann man sagen "Ab Vertragsabschluss hat er - wie vereinbart- 4-6 Wochen Zeit zu liefern"? Oder beginnt diese Rechnung mit einer Fehllieferung neu?
Wie sähe es aus, wenn die erste Lieferung nicht nach einer Woche erfolgt, sondern nach den vereinbarten sechs Wochen... und die Ware ist beschädigt. Wie lange hat er dann wieder Zeit einen Ersatz zu liefern? Wieder 4-6 Wochen?

Probleme nach Kauf?

Probleme nach Kauf?

Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Kaufrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Er befindet sich gar nicht in Verzug, da ein voraussichtlicher Liefertermin ausgemacht wurde.
Nur du kannst Ihn schriftlich unter Setzung einer angemessen Frist nach Datum in Verzug setzen.
Liefert er in der von dir angemessen gesetzten Frist die Artikel nicht, befindet er sich in Verzug und du kannst vom Kaufvertrag zurück treten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von andreas124):
Er befindet sich gar nicht in Verzug, da ein voraussichtlicher Liefertermin ausgemacht wurde.
Nur du kannst Ihn schriftlich unter Setzung einer angemessen Frist nach Datum in Verzug setzen.
Liefert er in der von dir angemessen gesetzten Frist die Artikel nicht, befindet er sich in Verzug und du kannst vom Kaufvertrag
zurück treten.


Ich wäre mir da nicht so sicher.
Es WURDE bereits (mangelhaft) geliefert und da wäre ich mir nicht so sicher, ob die ursprüngliche Vereinbarung über den voraussichtlichen Liefertermin nicht erledigt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Es WURDE bereits (mangelhaft) geliefert und da wäre ich mir nicht so sicher, ob die ursprüngliche Vereinbarung über den voraussichtlichen Liefertermin nicht erledigt ist.

Ich stimme Dir da durchaus zu, nur was ziehst Du daraus für Konsequenzen, die Dich zu der Aussage
Zitat (von Kalanndok):
Ich wäre mir da nicht so sicher.

bringen. Vor allem: Bezüglich was wärst Du Dir nicht so sicher?

Dass eine angemessene Frist für die Nacherfüllung gesetzt werden kann, steht absolut außer Frage.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Oh, da ist leider wohl ein Teil des Posts in den ewigen Jagdgründen des Netzes verlorengegangen.

Wo ich mir nicht sicher bin ist, ob man für die Neulieferung im Rahmen der Gewährleistung tatsächlich wieder 4-6 Wochen akzeptieren muss.

Aus persönlicher Erfahrung weiss ich, dass Händler durchaus auch die Möglichkeit haben eine Küche nach Aufmaß innerhalb von drei Werktagen liefern(!) zu lassen, entsprechende Bezahlung vorausgesetzt. Ich denke im Zuge einer Gewährleistung könnte es einem Händler zuzumuten sein eine solche Option wahrzunehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120305 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat:
da wäre ich mir nicht so sicher, ob die ursprüngliche Vereinbarung über den voraussichtlichen Liefertermin nicht erledigt ist.

Ich denke mit der Lieferung kommt den ursprüngliche Liefertermin nur noch eine Indizfunktion zu.

Eine angemessene Frist bei Nachbesserung beträgt in der Regel 14 Tage.
Bei Möbeln könnte man auch noch mit 21-30 Tagen argumentieren, wenn die ursprüngliche Vereinbarung über den voraussichtlichen Liefertermin 4-6 Wochen beträgt.

Hier aber dürften 14 Tage ausreichend sein, da der Händler offensichtlich keine 6 Wochen Lieferzeit benötigt hat.


Das ganze dann dem Händler per Einschreiben mit Frist nach Datum mitteilen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Veannon
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 32x hilfreich)

Okay. Danke für die Meinungen.

Wie ich aber auch herauslese, hat das ohnehin keinen Wert, da ich auch ohne Verzug - aufgrund von Fernabsatzrecht - zurücktreten könnte vom Vertrag. Und ein (materieller) Schaden entsteht mir ja nicht. Aber nun gut...

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.247 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen