Hallo liebes Forum,
ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag und bin nicht mehr in der Probezeit. Ich bin seit dem 22.03.17 krankgeschrieben, da ich am 27.03.17 operiert wurde, daraufhin wurde ich jetzt noch bis zum 21.04.17 krankgeschrieben.
Nun hat sich jedoch relativ kurzfristig eine neue Jobmöglichkeit positiv für mich entschieden. Da ich dort jedoch schon zum 01.05.17 anfangen soll, musste ich natürlich jetzt direkt kündigen um die Frist einzuhalten, was natürlich doof bzw. unangenehm war während einer Krankschreibung zu kündigen. Ich habe meine Kündigung per Einschreiben abgeschickt, welche am 28.03.17 dort einging. Der Wortlaut der Kündigung ist im Kern grob: "hiermit kündige ich Ihnen meinen bestehenden Arbeitsvertrag ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Datum".
Da ich ja laut Vertrag eine Kündigungsfrist von 4 Wochen habe, dachte ich diese 4 Wochen wären dann automatisch ab dem 01.04.17 und mein Arbeitsverhältnis würde mit dem 30.04.17 enden, also habe ich dies nicht weiter spezifiziert in der Kündigung. Nun steht jedoch in der Kündigungsbestätigung, dass mein Arbeitsverhältnis zum 31.03.17 endet, sprich 3 Tage nach Eingang der Kündigung.
Habe ich nun etwa unwissend auf meine Lohnfortzahlung verzichtet? Ich hatte schon vor, nach Ende meiner Krankschreibung am 21.04.17 ordnungsgemäß für den Rest der Kündigungsfrist zu arbeiten, denn soviel fairness hat sich mein jetziger Arbeitgeber verdient.
Ist dem tatsächlich so und falls ja, lässt sich das jetzt noch abwenden? Habe die Kündigungsbestätigung erst heute in der Post gehabt und erreiche meinen Arbeitgeber nicht vor Montag, wollte aber nicht ganz ahnungslos in das Gespräch gehen.
Vielen Dank im Vorraus und beste Grüße,
Lasro
Verzicht auf Lohnfortzahlung?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Wenn 4 Wochen im Vertrag stehen, dann beträgt die Kündigungsfrist auch 4 Wochen und nicht 3 Tage.
Das teilen Sie dann doch am besten am Montag dem Chef mit.
-- Editiert von altona01 am 31.03.2017 18:33
Bist du dir da sicher? Ich habe hierzu folgendes gefunden:
Zitat:Spricht nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die Kündigung während Krankschreibung aus, dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Kündigung wird hier rechtlich als Verzicht auf die dem Mitarbeiter zustehende Fortzahlung des Lohnes verstanden.
Ab dem Kündigungszeitpunkt bezieht der Arbeitnehmer daher vorzeitig Krankengeld.
Edit: Das ist ja falsch gedacht, die Entgeldfortzahlung ist ja nicht gleich Arbeitsverhältnis / Kündigungsfrist. Das heißt ja nur, dass die Entgeldfortzahlung nicht über die Kündigungsfrist, also das Ende des Arbeitsverhältnisses, hinaus besteht. Also berührt das die Kündigungsfrist nicht wenn ich das richtig verstehe
-- Editiert von Lasro am 31.03.2017 19:17
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Das wäre mir komplett neu.
Wenn Sie hier ein Zitat einstellen wäre es aus urheberrechtlichen und natürlich auch aus inhaltlichen Gründen (Wikipedia und auch Bild wären halt z.B. nicht so wirklich seriöse Quellen) sinnvoll, die Quelle mitzuteilen. Genau genommen muss man das hier auch sowieso.
Zur Sicherheit:
Spielt die Angelegenheit in Deutschland?
ZitatDas wäre mir komplett neu. :
Wenn Sie hier ein Zitat einstellen wäre es aus urheberrechtlichen und natürlich auch aus inhaltlichen Gründen (Wikipedia und auch Bild wären halt z.B. nicht so wirklich seriöse Quellen) sinnvoll, die Quelle mitzuteilen. Genau genommen muss man das hier auch sowieso.
Verzeihung, die Quelle ist https://www.advocado.de/ratgeber/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigung-waehrend-krankschreibung-wann-ist-sie-zulaessig.html.
Und ja, der Fall spielt in Deutschland.
Also, ich habe jetzt nochmal mit meiner Firma telefoniert. Man sagte mir, da ich kein Datum angegeben habe, hat man das nächstmögliche Datum gewählt und das war für die Firma der 31.04.2017, die 4 Monate Kündigungsfrist würden hier nicht gelten.
Ist das so richtig und ich kann garnichts dagegen tun? Bin ich dann jetzt arbeitslos oder falle ich für die Dauer der Krankschreibung ins Krankengeld bei der Krankenkasse?
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15, oder zum Ende eines Monats.
Sollte nichts abweichend in Ihrem Arbeitsvertrag stehen, gilt diese!
Davon dürfte unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden, wenn die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet.
Wären bei Ihnen die bestimmten Voraussetzungen erfüllt, wäre die Kündigung frühestens zum 25.04.2017.
Bitte immer daran denken, das 4 Wochen nicht identisch mit einem Monat ist!
Zitatdas war für die Firma der 31.04.2017, die 4 Monate Kündigungsfrist würden hier nicht gelten. :
Ich geh jetzt einfach mal davon aus, dass die hier einige Zahlen und Zeiteinheiten durcheinander geraten sind.
Die Annahme der Firma ist falsch und wenn diese den Fehler nicht korrigieren will, hilft nur der Gang zum Arbeitsgericht.
Versteh ich nicht. Sie wollte doch zum 1. 5. woanders anfangen. Ist doch alles okay.
wirdwerden
Wenn die Kündigung am 28.3. eingegangen ist, dann ist der frühestmögliche Endtermin der 25.4. Du hast jetzt das Glück, dass Dir der Eingang der Kündigung bestätigt wurde und das unstreitig ist.
Nur zum Verständnis: Aus Deinem Schreiben sollte unter keinen Umständen irgendwie das Angebot eines Aufhebungsvertrages hervorgehen (zum Beispiel mit Formulierungen wie "ich würde gerne schnell raus" oder so).
Huch, da ist mir glatt ein Zahlenfehler unterlaufen. Die Firma hat mir zum 31.03.2017 gekündigt mit der Aussage, dass ich das Datum ja offen gelassen hätte.
Habe heute den Betriebsrat ans Telefon bekommen und die sagten mir, dass hier nichts an der gesetzlichen, vertraglichen und tarifvertraglichen Kündigungsfrist von stets 4 Wochen rüttelt. Ich soll jetzt eine Korrektur der Kündigung per Post schicken und bei negativer Antwort über die Arbeitnehmerkammer gehen rieten die mir. Werde das jetzt erstmal so versuchen und auf eine Einigung hoffen.
Du hast das Datum alles andere als offengelassen. Du hast zum NÄCHSTMÖGLICHEN Termin gekündigt.
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