Hallo user,
1. Welche Umstände/Gründe (z. B. Mini-Rente, Schwerbehinderung des Erben...) müssen -konkret- vorgebracht werden, damit das Amtsgericht diese Gebühr erlässt: Was bedeutet "Wenn es (Amtsgericht) sie (die Versicherung) nicht für erforderlich erachtet" (§2356 Abs 2. S.2 BGB
) ?
2. Gibt es dazu ein aktuelleres -erbenfreundliches- Urteil als OLG Schleswig FamRZ2001, 583: "In einfachen Fällen (Ehegatte, Eltern o. Kinder erben) ist die eidesstaatliche Versicherung meist nicht erforderlich." ???
Hinweis: Es geht nur um Nachweis (Ausstellung Erbschein) zur Vorlage bei Geldinstitut.
Verzicht auf GEBÜHR für eidesstattl. Versicherung (Nr.23300 GNotKG)
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Da muss man unterscheiden. Die eidesstattliche Versicherung ist fast immer erforderlich, die Rechtssprechung ist da sehr restriktiv.
Keinesfalls kann im Regelfall darauf verzichtet werden, wenn Ehegatte, Eltern oder Kinder (im Wege der gesetzlichen Erbfolge) erben. Beengte finanzielle Verhältnisse des Erben oder auch eine Behinderung, sind kein Grund, auf die Versicherung zu verzichten.
Man kann mit dem Antrag auf Erteilung des Erbscheins einen Antrag auf Erlass der eidesstattlichen Versicherung stellen und schauen was passiert. Groß Hoffnungen würde ich mir da aber nicht machen.
Ist die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben, kann die Gebühr dafür vom Amtsgericht nur noch niedergeschlagen werden, wenn falsche Sachbehandlung vorliegt. Dafür ist nichts ersichtlich.
Zitat:1. Welche Umstände/Gründe (z. B. Mini-Rente, Schwerbehinderung des Erben...) müssen -konkret- vorgebracht werden, damit das Amtsgericht diese Gebühr erlässt:
Wenn eine eidesstattliche Versicherung erforderlich ist, dann muss diese auch berechnet werden. Eine Kostenermäßigung ist in der GNotKG hierfür nicht vorgesehen.
-- Editiert von cruncc1 am 28.07.2017 12:48
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