Verzicht auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs in gerichtlichem Vergleich ist wirksam

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Bundesarbeitsgericht klärt Umgang mit nicht genommenen Urlaubstagen

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts behandelt die bislang umstrittene Frage, ob ein Verzicht auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs aus § 3 Abs.1 BUrlG durch gerichtlichen Vergleich wirksam ist.

Kläger wollte Urlaubsabgeltung zusätzlich zur Abfindungssumme

Die Beklagte kündigte am 26.11.2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30.06.2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien am 29.06.2010 in einem Vergleich u.a., dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 aufgelöst worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung i.H.v. 11.500 Euro zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Mit einem Schreiben vom 29.07.2010 hat der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg verlangt, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten.  Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Chemnitz hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung i.H.v. 6.543,60 Euro verurteilt (Urteil vom 26.05.2011 - 9 Sa 86/11).

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

Arbeitnehmer hat mit dem geschlossenen Vergleich auf Urlaubsabgeltung verzichtet

Die Richter des für das Urlaubsrecht zuständigen 9. Senats begründen ihre Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer im Rahmen des § 7 Abs.4 BUrlG bei beendetem Arbeitsverhältnis und Entstehen des Abgeltungsanspruchs auf diesen verzichten kann. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG könne von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten sei, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindere diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sehe er davon ab, stehe auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen.

(BAG, Urteil vom 14.05.2013 - 9 AZR 844/11)