Verzich auf das Erbteil?! Sinnvoll

2. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
triplet
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verzich auf das Erbteil?! Sinnvoll

Hallo!
Ein schönes Neues Jahr an alle Leser!
Mein Vater ist Mitte Dezember verstorben. Ein Testament existiert nicht. Die drei Kinder haben zugunsten meiner Mutter auf der Erbe verzichtet. Beim Notar ist bereits alles unterzeichnet er hält das Dokument aber noch zurück. Soweit so gut.
Wir Kinder haben keine Ahnung, was denn tatsächlich an Vermögen da ist. Es gibt allerdings Kapitalvermögen als auch Immobilien (unverschuldet). Die Mutter hält sich da allerdings sehr bedeckt.
Mittlerweile habe ich da meine Zweifel, ob es denn sinnvoll war, auf das Erbe zu verzichten. Wie sieht es mit der Versteuerung aus?

Herzlichen Dank für einige Grundlageninfos!

Danke

triplet
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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Mein Gott, ihr seid ja großzügig - verzichtet auf eine Erbe und wißt nicht mal aus was das bestand.
Wenn ihr tatsächlich vor dem Notar auf das Erbe verzichtet habt, sehe ich schwarz. Außerdem braucht eure Mutter, wenn ihr keine Erben mehr seid, euch keine Auskunft mehr geben.
Wenn ihr nichts bekommt, habt ihr auch nichts zu versteuern.
Hast du Kinder?

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#2
 Von 
triplet
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi
verzichtet haben wir, damit die Mutter eine Altersversorgung hat.
Ja ich habe Kinder?!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
triplet
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi
verzichtet haben wir, damit die Mutter eine Altersversorgung hat.
Ja ich habe Kinder?!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Da kein Testament vorliegt und ihr das Erbe ausgeschlagen habt, wären nämlich die Kinder die nächsten in der Erbreihenfolge und müssen dementsprechend gefragt werden. Wenn die Kinder minderjährig sind und Immobilien ins Spiel kommen, wird das Vormundschaftsgericht mit eingeschaltet.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich denke nicht, dass hier das Erbe ausgeschlagen wurde oder werden soll.

Vielmehr wird/wurde wohl ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen, bei dem der Mutter der gesamte Nachlass zufällt.

Ich sehe es allerdings wie sika0304, dass man so einen Vertrag nur dann unterschreiben sollte, wenn die Höhe des Nachlasses bekannt ist.

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#6
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Habt ihr das gesamte Erbe ausgeschlagen, oder habt ihr nur auf die Auszahlung eures Pflichtteils, der ja mit dem Tode des Vaters entstanden ist, verzichtet?

DAS wäre ja ein ganz großer Unterschied! War heute nämlich gerade bei Gericht und da war das auch Thema. Man muss mit den Begriffen schon richtig umgehen. Wenn ihr tatsächlich einen Erbverzicht ausgesprochen habt, dann könnt wird der Erbverzicht auch grundsätzlich für die Abkömmlinge (sprich: eure Kinder) mit ausgesprochen. Die Auskunft, dass das Vormundschaftsgericht eingeschaltet wird sofern die Kinder noch minderjährig sind, ist m.E. nich trichtig. Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Erbverzicht aussprechen geht das ohne Vormundschaftsgericht. (Lasse mich aber auch gern eines besseren belehren)

-----------------
"Wissen ist Macht! Wir wissen nichts. Macht nichts!"

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

@Astrid Helen
Ja, das wäre ein Unterschied aber:

Ein Pflichtteil entsteht nur bei Enterbung. Das kann aber hier nicht vorliegen, da dann ein Testament vorliegen müsste, was nach Angaben von triplet nicht der Fall ist.

Bei einer Ausschlagung kommen erst noch die Kinder und dann die Erben 2. Ordnung zum Zuge. Daher gehe ich nicht davon aus, dass hier das Erbe ausgeschlagen wurde.

Ein Erbverzicht ist nur zu lebzeiten des Erblassers möglich, daher wird der wohl auch nicht vorliegen.

Einzige Möglichkeit ist hier ein Erbauseinandersetzungsvertrag mit dem beschriebenen Ergebnis. Der hat aber keinerlei Auswirkungen auf das eigene Erbrecht gegenpüber der Mutter oder auf das Erbrecht der eigenen Kinder.

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