Verwirrende Ansprüche des Beitragsservice GEZ

18. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
huibumber
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 9x hilfreich)
Verwirrende Ansprüche des Beitragsservice GEZ

Hallo zusammen,

befinde mich in folgender Situation bezüglich des Beitragsservice: Ich habe bis Oktober 2010 bei meinen Eltern gelebt und ab dann einen Zweitwohnsitz in einer anderen Stadt angemeldet zwecks Studium. Der Erstwohnsitz war dabei stets die elterliche Wohnung. Dieser Zweitwohnsitz wurde zum März 2014 abgemeldet und bis dahin wurden auch alle GEZ Gebühren ordnungsgemäß bezahlt. Ab April 2014 bin ich nun wieder mit einem Elternteil wohnhaft, der auch die Beiträge bezahlt.

Soweit so gut. Nun erhielt ich am 02. Oktober 2014 ein Schreiben, welches mich zur Zahlung von 107,88 Euro (anscheinend 6 Monatsgebühren) auffordert. Ich versuchte telefonisch zu erklären, dass ich seit April 2014 mit einem Elternteil zusammen lebe, der bereits Gebühren bezahlt, da ich auch zuerst nicht verstanden habe auf welche Adresse diese Gebühren sich nun beziehen sollen. Jedenfalls wurde dies von der Mitarbeiterin so angenommen und mir wurde ausdrücklich gesagt, dass mein Konto KEIN OFFENEN GEBÜHREN aufweist.

Nichtsdestotrotz erhielt ich heute erneut ein Schreiben mit einer Zahlungsaufforderung in Höhe von 179,80 Euro. Bei dem anschließenden Telefonat erklärte man mir, dass diese Gebühren sich auf die Zeit von April 2014 bis Januar 2015 (ab dann soll angeblich meine Abmeldung statt gefunden haben) beziehen würde und zwar auf die Adresse meiner damaligen Unistadt.

Wie soll damit nun umgegangen werden? Schließlich soll ich Gebühren nachzahlen für eine Adresse, in der ich seit April 2014 nicht mehr wohnhaft bin. Ordnungsgemäße Ab- bzw. Anmeldungen beim Einwohnermeldeamt sind von meiner Seite aus stets rechtzetig durchgeführt worden.

Hoffe jemand kann mir helfen, inwiefern ich dafür Einspruch einfordern bzw. diese Situation mit dem Beitragsservice klären könnte. Besten Dank im voraus!

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Ordnungsgemäße Ab- bzw. Anmeldungen beim Einwohnermeldeamt sind von meiner Seite aus stets rechtzetig durchgeführt worden. <hr size=1 noshade>

Wohnung (Zweitwohnsitz) auch beim Beitragsservice abgemeldet oder "nur" beim Einwohnermeldeamt?




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Wohnung (Zweitwohnsitz) auch beim Beitragsservice abgemeldet Wetten, daß er das nicht gemacht hat? Und insofern wird er zahlen müssen...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
huibumber
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 9x hilfreich)

Naja beim Beitragsservice selber halt nicht abgemeldet. Aber ich meine die Leute von dort werden ja wohl wissen, dass ich mich vom Zweitwohnsitz abgemeldet habe, solange sie ja ohnehin ihre Informationen vom Einwohnermeldeamt beziehen.

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Das ändert aber nichts daran, daß man für einen Wohnsitz zahlt, bis man ihn beim Beitragsservice abmeldet. So steht es im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Insofern liegt der Rechtsverstoß klar bei Ihnen und ein Einspruch hat keine Chance.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Aus §7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag:
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung, der Betriebsstätte oder des Kraftfahrzeugs durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

Die Beitragspflicht läuft so lange, bis die Wohnung bei der Landesrundfunkanstalt (oder dem Beitragsservice als Dienstleister der Landesrundfunkanstalten) abgemeldet wird.

EDIT: muemmel war schneller ...




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 18.03.2015 19:47

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
huibumber
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 9x hilfreich)

Also soweit ist dies verständlich. Nur verstehe ich nicht den Sinn dahinter bzw. inwiefern kann es denn gerechtfertigt sein, dass der Beitragsservice anscheinend für eine Wohnung doppelt abkassiert?!? Schließlich ist meine ehemalige Zweitwohnung schon längst weiter vermietet und der jetzige Mieter wird ja wohl auch seine Beiträge bezahlen. Und ich soll nun nach meinem Auszug weiterhin dafür bezahlen und der Beitragsservice kassiert doppelt oder wie?? Sollte das alles rechtens sein, dann halte ich das für eine reisen *******erei...

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4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Schließlich ist meine ehemalige Zweitwohnung schon längst weiter vermietet und der jetzige Mieter wird ja wohl auch seine Beiträge bezahlen. <hr size=1 noshade>

Eventuell ja oder auch nicht (weil ja ein Beitragszahler gemeldet ist), kann man nicht wissen.

Das ist aber auch egal, da der Gesetzgeber das so vorgesehen hat.

Ob sich eine Klage gegen die Doppelzahlungslücke (wenn die Doppelzahlungs denn tatsächlich stattgefunden hat) lohnt, ist eher ungewiss.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gredo
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Das ändert aber nichts daran, daß man für einen Wohnsitz zahlt, bis man ihn beim Beitragsservice
abmeldet. So steht es im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Insofern liegt der Rechtsverstoß klar bei Ihnen und ein Einspruch hat keine Chance.

Heißt das, man muss sich nicht nur beim Meldeamt ab bzw. anmelden, sondern außerdem nochmal
den Beitragsservice, der sonst einfach weiterläuft?! Das ist doch unglaublich
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

4x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Gredo
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Das ändert aber nichts daran, daß man für einen Wohnsitz zahlt, bis man ihn beim Beitragsservice
abmeldet. So steht es im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Insofern liegt der Rechtsverstoß klar bei Ihnen und ein Einspruch hat keine Chance.

Heißt das, man muss sich nicht nur beim Meldeamt ab bzw. anmelden, sondern außerdem nochmal
den Beitragsservice, der sonst einfach weiterläuft?! Das ist doch unglaublich
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von Gredo):

Heißt das, man muss sich nicht nur beim Meldeamt ab bzw. anmelden, sondern außerdem nochmal
den Beitragsservice, der sonst einfach weiterläuft?! Das ist doch unglaublich

Glaub es ruhig, es ist so.

4x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Glaub es ruhig, es ist so.

Und so wird es auch bleiben

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat:
Heißt das, man muss sich nicht nur beim Meldeamt ab bzw. anmelden, sondern außerdem nochmal
den Beitragsservice, der sonst einfach weiterläuft?! Das ist doch unglaublich

Ja, man muss den Vertragspartnern selbst den Wechsel der Anschrift mitteilen. Das ist nicht unglaublich, sondern ganz normal das man das selbst macht, das Einwohnermeldeamt unterhält keinen Butler-/Sekretäriatsservice.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
huibumber
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo zusammen. Ein kurzes Update zu meinem Fall:

Nach einem erneuten Telefonat mit der GEZ Hotline und nachdem ich dort meine Situation nochmal geschildert habe, wurde der ausstehende Betrag gelöscht!!! Man sieht also es lohnt sich hartnäckig dran zu bleiben und nicht jeden Schrott zu glauben, den die Möchtegern Topanwälte hier von sich geben :grins:

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Scappler
Status:
Lehrling
(1176 Beiträge, 749x hilfreich)

Zitat (von huibumber):
Hallo zusammen. Ein kurzes Update zu meinem Fall:
Nach einem erneuten Telefonat mit der GEZ Hotline .....


Die Möchtegern Topanwälte haben mit ihren Kommentaren aber recht.
Fakt ist, der Beitragsservice hat dir aus Kulanz die Beitragsrechnung erlassen, aber einen rechtlichen Anspruch darauf, hat man eben nicht.
Es kommt halt immer auf den Sachbearbeiter beim Beitragsservice an.
Der eine erlässt einem die Beiträge, der andere eben nicht.

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