Verwirkung/Verjährung

24. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Reinhard Baust
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 7x hilfreich)
Verwirkung/Verjährung

Ich hoffe,daß ich im richtigen Forum bin ,hier mein Anliegen :

Ein Gläubiger beginnt nach 19 Jahren von seinem Recht der Vorpfändung Gebauch zu machen.Ich muß auch gleich erwähnen,daß ich bereits seit Jahren mittels Abtretungsvertrag verpflichtet habe meine Steuerschulden abzutragen ......
Besagter Gläubiger hatte die letzten 19 Jahre keinerlei Versuche unternommen mich anzumahnen oder zu pfänden ......
Ich selbst habe mich auf die Einrede der Verjährung bezw. Verwirkung berufen,ihm dies auch schriftlich mitgeteilt .................
Nun hat er trotzallem meinen zukünftigen Rentenanspruch per Vollstreckungs und Überweisungsbeschluß pfänden lassen .................
Ich selbst beziehe Harz 4 Leistung,und müßte nun wohl gerichtlich gegen diesen Gläugiger und sein Verhalten vorgehen ..........
Meine Frage nun .Hätte dies Erfolg ? Und wenn ja könnte ich zivilrechtliche Ansprüche geltend machen ?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Was für ein vollstreckbarer Schuldtitel liegt dem Pfändungs-und Überweisungsbeschluß zu Grunde?
Steht die darin bezeichnete Forderung des Gläubigers im Zusammenhang.mit dem von Ihnen genannten Abtretungsvertrag zur Tilgung der Steuerschulden?

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Reinhard Baust
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort,

Nein die Forderung des bestimmten Gläubigers steht in absolut keinem Zusammenhang mit der Abtretungserklärung meiner Steuerschulden .......

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
da der Gläubiger die Vorpfändung bei Gericht beantragen muss, hat er dort auch Nachgewiesen, das ihm ein entprechnder Titel (Vollsteckungsbescheid) vorliegt.
Dieser Titel verjährt erst nach 30 Jahren und kann vor Ablauf noch einmal Tituliert werden. Das er 19 Jahre nichts unternommen hat, spielt dabei keine Rolle - er hat ja 30 Jahre Zeit! Deine Einrede auf Verjährung ist daher nicht relevant.
Du hast soweit keine Möglichkeit gegen den Gläubiger vorzugehen, es liegt kein Grund vor.


1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Reinhard Baust
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 7x hilfreich)

Nun soweit haben Sie sicherlich recht ,jedoch war er 19 Jahre untätig ; Auch Gläubiger haben sich an Ablaufregeln zu halten ,weiterhin gibt es eine Pfändungstabelle ........ Und hier liege ich sehr weit unter dem Pfändungssatz .....
Und meinen eh sehr niedrigen Rentenanspruch zu Pfänden ist auch so ne Sache ....
Die Rente ist doch eine Lohnersatzleistung und auch hier liege ich wieder weit unter dem Pfändungssatz .....
Fakt ist auch daß eine Reihenfolge der Gläubigeransprüche eingehalten werden muß,ich habe noch mehr Gläubiger zufrieden zu stellen ,und habe die letzten Jahre hier auch eine Regelung der Gläubiger Bedienung getroffen ......Da kann dieser besagte Gläubiger nicht einfach nach Lust und Laune dazwischenpfänen wie er lustig ist ...Er hat sich wenn überhaupt hinten anzustellen ....
Auch als Schuldner habe ich Rechte ..................................

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#5
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:
Fakt ist auch daß eine Reihenfolge der Gläubigeransprüche eingehalten werden muß,ich habe noch mehr Gläubiger zufrieden zu stellen


Titulierte Ansprüche stehen aber in der Rangfolge ganz oben. Gläubiger ohne titulierte Ansprüche müssen sich da hinten anstellen.

quote:
Er hat sich wenn überhaupt hinten anzustellen


Das ist falsch.

quote:
jedoch war er 19 Jahre untätig


Verwirkung wäre (völlig unabhängig von einer Verjährungsfrage) dann eingetreten, wenn der Schuldner objektiv davon ausgehen könnte, daß keine Ansprüche mehr gestellt werden. Dazu müßte man wissen, wieso der Gläubiger 19 Jahre die Füße still gehalten hat. Wenn es "nur" deswegen war, weil er wußte, daß zwischenzeitlich nichts zu holen war, ist auch keine Verwirkung eingetreten. Dem Gläubiger sind keine Vollstreckungsversuche zuzumuten, die sowieso nichts gebracht hätten.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Das Recht der Verwirkung ist m.E. hier nicht auszuschließen.
Der Berechtigte hat längere Zeit hindurch seine Foderung nicht geltend gemacht, und der Verpflichtete hat sich nach 19 Jahren!! darauf einrichten können und nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung.
Näheres hierzu:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/anwendungsbereich-der-verwirkung-nach-der-reform-des-verjaehrungsrechts_002146.html

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Reinhard Baust
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich bedanke mich für diese fundierte Information.Würden Sie mir bitte aufzeigen wie ich diesbezüglich weiter vorzugehen habe,um hier auch eine richterliche Entscheidung herbei zu führen .
Ich beziehe Hartz 4 Transferleistung,würde mich trotzdem ein Anwlt vertreten,und wenn ja könnten Sie mir einen empfehlen ?

Noch abschließend eine Frage; Kann man wirklich meinen Rentenanspruch komplett pfänden ? Hab ich denn nicht auch hier Anspruch auf die gesetzliche Pfändungsgrenzen ?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Die Pfändungsfreibeträge können sie dem § 850c ZPO entnehmen. Sollte hier eine Kontopfändung erfolgen, ist die Einrichtung eines Pfänfungsschutzkontos zu empfehlen, auf dem Ihnen ein Basisschutzbetrag von mtl. ca. 986€ zur Verfügung steht.
Googeln sie unter dem Stichwort P-Konto.

Was die Verwirkung anbetrifft, so ist sie vom Gericht von amtswegen zu berücksichtigen. Hier ist eine Beratung eines Anwalts über das weitere Vorgehen dringend zu empfehlen, falls das Gericht eine andere Auffassung vertritt. Sie können einen Antrag auf Beratungshilfe beim Gericht stellen Für die Beratungshilfe müssen sie 10€ für den Anwalt zahlen, wenn ich mich nicht täusche.

http://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe,

Einen Anwalt kann ich Ihnen nicht empfehlen. Sie können über Internet -googeln- einem Anwalt für Zivilrecht ermitteln, der in Ihrer Nähe seine Kanzlei hat.


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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Reinhard Baust
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 7x hilfreich)

Nohmal herzlichen Dank für Ihre Mitteilung,wie muß ich den Pfändungs und Übereisungsbeschluß gegenüber meinem Rententräger behandeln,oder wird mir die mir zustehende Rente überwiesen,und ich muß diese wohl innerhalb von 14 tagen abheben ........

Ein P -Konto habe ich mir schon eingerichtet ......

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Ist der Rententräger der Drittschuldner, so bekommen sie von ihm den der Pfändung nicht unterliegenden Betrag überwiesen, sonst gilt die P-Konten Regelung.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Ist der Rententräger der Drittschuldner, so bekommen sie von ihm den der Pfändung nicht unterliegenden Betrag überwiesen, sonst gilt die P-Konten Regelung.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Reinhard Baust
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 7x hilfreich)

Meine monatliche Rente beträgt genau 730,85 Euro .....
Dnn dürfte mir in diesem Falle nichts passieren ...............Ja der Rententräger ist Druttschuldner ........

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Reinhard Baust
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 7x hilfreich)

Wird in meinem Falle der pfändungsfreie Betrag vom Rententräger auf mein P-Konto automatisch überwiesen,trotz dem Überweisungsbeschluß,oder müßte ich mich selbst persönlich an den Versicherungsträger wenden,und Ihm entsprechende Unterlagen zukommen lassen ?
Die Rente ist nach meinem Kenntnisstand eine Lohnersatzleistung und unterliegt der Pfändungstabelle ......
Meine Rente beträgt wesentlich weniger wie 989.-Euro,und müßte mir so voll überwiesen werden ........
Natürlich müßte ich diesen Betrag innerhalb 14 Tage abheben,es sei denn mein P-Konto weist keinen Kontostand über 990.-Euro aus...........

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

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Ist der Rententräger der Drittschuldner, so bekommen sie von ihm den der Pfändung nicht unterliegenden Betrag überwiesen
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oder bei entspr. Vereinbarung ausgezahlt

quote:
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Natürlich müßte ich diesen Betrag innerhalb 14 Tage abheben
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Diese Vorschrift ist durch den § 850k I ZPO (neu) überholt..



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1x Hilfreiche Antwort

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