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Verwendung eines Markennamens in der Artikelbeschreibung bei eBay

Von Rechtsanwältin Nina Heussen
17.7.2006 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 9645 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Marke, ebay, Internet, Auktion, Internetauktion, Markennennung, Artikelbeschreibung

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27. 7. 2004 - 6 W 80/04 Cartier-Stil

Von Rechtsanwältin Nina Heussen

Die Konkurrenz auf den Internetplattformen ist innerhalb der letzten Jahre seit Eröffnung des Portals erheblich gestiegen. Immer mehr Anbieter versuchen, die Ware an den Kunden zu bringen.

Dabei begehen die Verkäufer meist ohne es zu wissen abmahnfähige Fehler.

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Erbrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht

Die Artikelbeschreibung wird so zusagen "aufgewertet", indem man einen berühmten Markennamen einbindet, z.B. "Dieses Kostüm sieht aus wie ein echtes Chanel Kostüm" oder "Das T-Shirt im BMW Stil."

Derartige Formulierungen können dazu führen, dass der Verkäufer alsbald eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten erhält. Die Beschreibung ist zwar keine markenrechtliche Verletzung, jedoch liegt hier eine irreführende Werbung vor gemäß §§ 6 Abs. 2.

Dazu das OLG Frankfurt:

"In der Bewerbung von Schmuck mit der Anpreisung „eine edle Brosche im X-Stil“ liegt eine vergleichende Werbung i.S. von § 6 I UWG n.F., weil es sich um eine Äußerung handelt, die auf einen Mitbewerber, nämlich die Kl., Bezug nimmt… Es handelt sich um einen Fall unlauterer vergleichender Werbung gemäß §§ 3, 6 II Nr. 4 UWG n.F., weil die Wertschätzung des von der Kl. verwendeten Kennzeichens „X“ in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Denn die Angabe ruft bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Kontext der Beschreibung eine Assoziation zwischen „X“ und dem Angebot der Beklagten in der Weise hervor, dass diese Kreise den Ruf der von der Kl. stammenden Erzeugnisse auf die von den Bekl. angebotene Brosche übertragen (vgl. EuGH, GRUR 2002, 354 = NJW 2002, 425 = WRP 2001, 1432 [1435 Rdnr. 60] - Toshiba/Katun; BGH, GRUR 2004, 607 = NJW 2004, 1951 = WRP 2004, 739 [744] - Genealogie der Düfte). Die Wendung „im X-Stil“ geht über die bloße Nennung des Kennzeichens „X“ hinaus. Sie signalisiert dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass das Schmuckstück zwar nicht von X stammt, aber nach der Bewerbung des Anbieters im Design vergleichbar sei."

Fazit:

Auch die Verwendung von Markennamen in der Weise, dass die angebotene Ware "wie" die Markenware aussehe, kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.

Zu beachten ist aber, dass der Anspruch nur auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung gerichtet sein kann. Dieser Anspruch unterliegt der kurzen Verjährung von 6 Monaten nach Entdeckung der Verletzungshandlung.


Sie sind abgemahnt worden? Unterschreiben Sie nicht sofort alles, was Ihnen vorgelegt wird, lassen Sie die Abmahnung prüfen.

Sie sollten Ihren Onlineshop komplett auf abmahnfähige Handlungen von uns überprüfen lassen. Bei den sehr hohen Streitwerten im Wettbewerbs und Markenrecht kann sich eine vorherige Prüfung als gute Investition herausstellen. Gerne können Sie sich auch kostengünstig vorab Rat holen - http://www.anwaeltin-heussen.de/Beratung/Formular.html

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