Verweisung durch das Gericht bei einer Vollstreckungsabwehrklage

18. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Sally_18
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verweisung durch das Gericht bei einer Vollstreckungsabwehrklage

Ich habe Vollstreckungsabwehrklage bei meinem am derzeitigen Wohnort zuständigen AG eingereicht. Das Gericht lies mich wissen, dass es örtlich nicht zuständig sei, sondern das AG an dem Wohnort welches den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.

Nun habe ich zwei Fragen dazu. Besteht die Möglichkeit, dass doch das AG meines derzeitigen Wohnortes zuständig wird/ist und wenn ja was muss ich dem Gericht erwiedern, denn die erwarten von mir die Antwort ob ich Antrag auf Verweisung stelle. Das möchte ich nicht alleine schon aus Kosten gründen. Ich hatte vorhin hier im Forum etwas gelesen, dass wenn man die nicht vorhandene Zuständigkeit nicht rügt wird doch das AG zuständig wo ich wohne ??

Zum anderen würde mich mal interessieren wie das miteinander vereinbar sein soll, denn die Vollstreckung wird ja von dem an meinem jetzigen Wohnort zuständigen AG betrieben, also warum soll es dann nicht auch für die Vollstreckungsabwehrklage zuständig sein.

Für mich ist es nicht nachvollziehbar, denn dann müsste oder dürfte ja auch NUR das AG das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat auch die Vollstreckung durchführen.

Um es klar zu sagen, das AG an meinem Wohnort kann nicht einen GV losschicken und bei einer Vollstreckungsabwehrklage dann auf einmal sagen, ätsch ne, für die Klage ist aber das andere Gericht zuständig.

Wie ist das rechtlich zu sehen und gibt es da §§ auf die ich mich im meinem Schreiben berufen kann ?

Für Antworten bin ich echt dankbar.

-- Editier von Sally_18 am 18.04.2015 21:42

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1 Antwort
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Lies mal § 767 ZPO .
Außerdem denke ich nicht dass allein dadurch dass der Schuldner innerhalb eines anderen Gerichtsbezirkes wohnt und damit ein Gerichtsvollzieher eines anderen Gerichtsbezirkes zuständig ist "die Vollstreckung von einem anderen Gerichtsbezirk" erfolgt.
Natürlich vollstrecken GV Titel aus anderen Gerichtsbezirken.

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