Verweigerte Beförderung - Ärger mit deutscher Fluggesellschaft und Reiseveranstalter

13. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
arianna
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Frischling
(44 Beiträge, 11x hilfreich)
Verweigerte Beförderung - Ärger mit deutscher Fluggesellschaft und Reiseveranstalter

Ich muss erst einmal Luft holen.

Wir wollten zu zweit, eine kurze Pauschalreise nach Antalya antreten.
Fluggesellschaft und Reiseveranstalter kommen aus Deutschland. Abflughafen war Leipzig.
Wir hatten nur sehr wenig Gepäck dabei, wir wollten also kein Gepäck einchecken. Das kostet sowieso nur Extrageld.

Meine Lebensgefährtin ist einer Chinesin, ich besitze die deutsche Staatsbürgerschaft. Pflichtbewusst beantragte meine Frau ein elektronisches Visum beim türkischen Konsulat. Das Visum wurde erteilt, das Visum war auch entsprechend teuer, wir mussten aber nirgendwo hinrennen und erledigten alles per Internet.

Am Tag der Abreise der Schock.
Die deutsche Fluggesellschaft verweigerte uns den Einstieg ins Flugzeug. Wir hatten unsere Bordkarten am Tag zuvor selbst ausgedruckt. Den Ausdruck des elektronischen Visums wollte die 'Tussi' am Gate nicht akzeptieren. Was zum Geier?
Laut der Dame hätten wir am Gepäckschalter einen Visa Check durchführen müssen. Sie hätte nicht die Möglichkeit die Echtheit vom Visum zu überprüfen. Wir erwiderten, dass uns das Niemand gesagt hatte.
Frech meinte die Dame der Fluggesellschaft, dass ich ja mit meinem deutschen Personalausweis mitfliegen dürfe, nur eben meine Frau nicht. Das kam überhaupt nicht in Frage.

Wir blieben in Leipzig. Sofort gingen zu diesem ominösen Gepäckschalter. Dort war Niemand mehr anzutreffen. Wir riefen den Reiseveranstalter an. Dort sagte man uns, dass wir dafür verantwortlich seien, die richtigen Reisedokumente zu besitzen und uns rechtzeitig am Gepäckschalter hätten einfinden müssen. Das wäre allein unsere Schuld. Der nächste Flug ginge erst in einer Woche. Ich entgegnete, dass in drei Stunden Turkish Airlines ab Leipzig fliegen würde. So könnten wir Antalya mit Umstieg in Atatürk noch Heute Abend erreichen. Die Dame am Telefon blockte uns ab. Sofort rief ich einen Freund an, der an den Reiseveranstalter und die Fluggesellschaft ein Fax und E-Mail sandte, wonach wir umgehend verlangen, auf Turkish Airlines umgebucht zu werden. Beide Parteien zeigten keine Reaktion.

Wutentbrant kam ich zu Hause an. Eine Pflicht, wonach wir uns rechtzeitig am Gepäckschalter hätten einfinden müssen, fand ich weder in der Reisebestätigung noch in den AGB.

Was können wir noch machen? Steht uns Schadensersatz zu? Was ist mit den nicht unerheblichen Kosten für das Visum? Was ist mit dem Reisepreis? Laut den Stornobedingungen stünde uns fast nichts zu.







-- Editier von arianna am 13.12.2015 14:29

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54 Antworten
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#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

tatsaechlich ist es so, dass der Reiseveranstalter verpflichtet ist die Einreisebestimmungen des Ziellandes lediglich fuer deutsche Staatsbuerger zu veroeffentlichen. Nichtdeutsche haben sich selbst zu informieren, z.B. bei der tuerkischen Botschaft.

Ebenso haetten Sie bei der Fluggesellschaft und/oder bei dem Reiseveranstalter sich rechtzeitig zu informieren gehabt, welche Dokumente am Flughafen vorzulegen sind. In der Regel wird das beim checkin geprueft. Denn die internationalen Bestimmungen besagen, dass die Fluggesellschaft fuer den Ruecktransport zu sorgen hat, wenn wegen fehlender Dokumente im Zielland die Einreise verweigert wird.

Sie werden zudem nicht glaubhaft machen koennen, dass Sie fuer eine mehrtaegige Reise kein Gepaeck ausser Handgepaeck dabei hatten. Die Hangepaeckgrenze liegt in der Regel bei 5 kg. Da geh ich mal vorsichtig davon aus, dass Sie deutlich mehr Handgepaeck als erlaubt mit in die Maschine nehmen wollten, also wurden auch diese Bestimmungen missachtet.

Es bestand weder von der Fluggesellschaft noch vom Reiseveranstalter die Verpflichtung Sie auf den TK-Flug umzubuchen. Das haetten Sie selbst machen koennen, den Flug haetten Sie ohnehin zahlen muessen und um den Transfer zum Hotel haetten Sie sich auch kuemmern muessen.

In den AGB Ihres Reiseveranstalter wird die Hoehe der Gebuehren stehen, die bei Nichtantritt der Reise erhoben werden. Bleibt da eine Differenz zu den gezahlten Betraegen, wird diese erstattet.

Tja, es waere sicher fuer Sie anders ausgegangen, haetten Sie die Reise in einem stationaeren Reisebuero gebucht und dort erwaehnt, dass Ihre Begleiterin die chinesische Staatsbuergerschaft besitzt. Dort haette man sich mit Sicherheit informiert und alle notwendigen Formalitaeten Ihnen genannt. Wer ueber Internet bucht muss auch mit den Nachteilen daraus klar kommen (null Beratung).


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#2
 Von 
arianna
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat:
Nichtdeutsche haben sich selbst zu informieren, z.B. bei der tuerkischen Botschaft.


Das haben wir zweifelsohne gemacht.

Zitat:
In der Regel wird das beim checkin geprueft.


Den Check-in haben wir online durchgeführt. Dort wurden die vollständigen Daten zum Reisepass mit aufgenommen.
Ein Hinweis, dass wir vorher noch zum Gepäckschalter müssen, wurde nicht gegeben.
Da wir kein Gepäck einchecken wollten, sind wir dort folglich auch nicht vorstellig geworden.

Zitat:
Denn die internationalen Bestimmungen besagen, dass die Fluggesellschaft fuer den Ruecktransport zu sorgen hat, wenn wegen fehlender Dokumente im Zielland die Einreise verweigert wird.


Wir hatten alle notwendigen Unterlagen, um in die Türkei einzureisen:
- Reisepass
- Aufenthaltskarte (Aufenthaltserlaubnis)
- genehmigtes E-Visum von evisa.gov.tr (das Visum wurde von der türkischen Regierung ausgestellt)
- Rückflugticket + Hotelbestätigung
- Genügend Barmittel und Kreditkarten mit ausreichenden Verfügungsrahmen

Was hätten wir denn noch gebraucht?

Zitat:
Sie werden zudem nicht glaubhaft machen koennen, dass Sie fuer eine mehrtaegige Reise kein Gepaeck ausser Handgepaeck dabei hatten.


Das kann sehr wohl glaubhaft gemacht werden.
Bekannte von uns sind ins gleiche Hotel gereist, allerdings wurden Flug und Hotel separat gebucht. Die sind ein Tag vorher mit Turkish Airlines via Atatürk geflogen. Der Mann hatte Status und hat damit unser Gepäck mitgenommen. So sparten wir uns das Geld, extra für Gepäck zu zahlen.

Ich wüsste allerdings nicht, ob die Beigeschichte für unsere Situation relevant ist.
Von der 'Tussi' am Gate wurde unser Handgepäck nicht beanstandet.

Zitat:
Es bestand weder von der Fluggesellschaft noch vom Reiseveranstalter die Verpflichtung Sie auf den TK-Flug umzubuchen. Das haetten Sie selbst machen koennen, den Flug haetten Sie ohnehin zahlen muessen und um den Transfer zum Hotel haetten Sie sich auch kuemmern muessen.


Ich war davon ausgegangen, dass wenn die Fluggesellschaft Bockmist baut, der Reiseveranstalter unmittelbar für Abhilfe schaffen muss. Der Flug mit Turkish Airlines hätte uns möglich gemacht, am gleichen Tag nach Antalya zu kommen. Turkish Airlines bot freie Plätze an. Nur waren meine Frau und ich nicht bereit, EUR 950 pro Person für ein Last Minute Ticket auszugeben. Diesem Geld müssten wir dann mit viel Aufwand hinterherrennen.

Zitat:
Tja, es waere sicher fuer Sie anders ausgegangen, haetten Sie die Reise in einem stationaeren Reisebuero gebucht und dort erwaehnt, dass Ihre Begleiterin die chinesische Staatsbuergerschaft besitzt.


Das stationäre Reisebüro hätte doch wohl auch nur darauf hingewiesen, ein Visum zu beantragen.
Und wir haben ja ein Visum erhalten.

Zitat:
Dort haette man sich mit Sicherheit informiert und alle notwendigen Formalitaeten Ihnen genannt.


Bis Heute weiß ich nicht, was uns für die Einreise in die Türkei gefehlt hat.

Wir gehen gerne noch mal auf das türkische Konsulat in Berlin zu und versuchen eine schriftliche Bestätigung zu erhalten, dass das E-Visum für die Einreise in die Türkei gültig war.

Ich kann ja auch verstehen, dass die Fluggesellschaft das Visum prüfen möchte. Nur dann muss uns die Fluggesellschaft auch sagen, wann und wo dieser Check stattfinden muss.


-- Editiert von arianna am 13.12.2015 17:25

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ein paar Fragen hätte ich da.
Wo genau wurde die Beförderung verweigert (am Gate oder wo)?
Sie haben also ein Online Checkin durchgeführt und konnten mit diesem Ausdruck die Sicherheitskontrolle ohne Probleme passieren?
Um welche Fluggesellschaft handelt es sich hier?
Besitzt die chinesische Frau eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland oder besitzt sie nur ein Schengen-Visum für Deutschland? Die Frage ist wichtig, denn ein chinesischer Staatsbürger muss für ein türkisches elektronisches Visum eine Reihe von Bedingungen erfüllen, z.B. das Vorhandensein eines Residence Permits für Deutschland.

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#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Sie konnten aber die Echtheit des Visums nicht nachweisen. Haetten Sie sich rechtzeitig am checkin-Schalter gemeldet waere eine Pruefung sicherlich kein Problem gewesen.

Dann nehme ich mal an, dass in den AGB des Reiseveranstalters notiert ist, dass Sie sich spaetestens um eine bestimmte Uhrzeit am checkin-Schalter am Abflughafen Ihrer Fluggesellschaft einzufinden haben.

Ich gehe davon aus, dass ein stationaeres Reisebuero Sie darauf hingewiesen haette sich auch bei einem Online-Visum rechtzeitig am checkin zu melden, denn es ist sicherlich nicht alltaeglich, dass fuer Reisen in die Tuerkei chinesische Staatsbuerger ohne ein im Pass eingestempeltes Visum, eben mit einem Online-Visum auftauchen. Das Reisebuero haette mit Sicherheit auch bei der Fluggesellschaft und beim Reiseveranstalter nachgefragt was zu tun ist, wenn man ueber die Dokumente verfuegt, so wie Sie das angegeben haben.

Es muss die Gelegenheit gegeben sein, dass die Reisedokumente zweifelsfrei nachpruefbar sind und dass das nicht nachpruefbar war, dazu haben Sie selbst durch Ihr Verhalten beigetragen. Wie ich schon schrieb - Internet ist wunderbar, aber komplett ohne Beratung! Letztendlich sind Sie fuer solche Sachen selbstverantwortlich!

Sie werden nur dann eine Chance gegen den Reiseveranstalter haben, wenn Sie nachweisen, dass dieser davon wusste, dass Ihre Begleiterin die chinesische Staasbuergerschaft und ein Online-Visum hat. Dann haette man Sie informieren muessen, dass Sie sich rechtzeitig am Schalter einzufinden haben, damit eine Pruefung erfolgen kann.


Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 13.12.2015 17:46

-- Editiert von bernardoselva am 13.12.2015 17:55

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#5
 Von 
arianna
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 11x hilfreich)

Die Fluggesellschaft schreibt auf der eigenen Seite:

Zitat:
Bequem online einchecken
Schnell und einfach zu Hause oder im Büro einchecken
Bordkarte vorab ausdrucken oder als mobile Bordkarte laden
Ab 24 Stunden und bis 2 Stunden vor Abflug
Kein Stress am Flughafen
Gäste mit Handgepäck gehen direkt zum Abflugsteig (Gate)
„Baggage Drop-off" für Reisende mit Gepäck am Abflugtag
Auch für Gruppen von bis zu 9 Personen möglich

Zitat:
Der Online Check-in ist in Kombination mit bestimmten Services leider nicht möglich:

Fluggäste, die mit Tieren reisen
Alleinreisende Kinder / unbegleitete Kinder
Gruppenbuchungen mit mehr als 9 Personen
Fluggäste, die mit Sondergepäck reisen, für welches am Flughafen Entgelt zu entrichten ist


Genauso wie es da steht, haben wir es auch gemacht.
Wir haben doch damit alles richtig gemacht.

Zitat:
, denn es ist sicherlich nicht alltaeglich, dass fuer Reisen in die Tuerkei chinesische Staatsbuerger ohne ein im Pass eingestempeltes Visum, eben mit einem Online-Visum auftauchen.


Das mit dem elektronischen Visum kann kein Sonderfall sein.
Viele deutsche Nachbarländer müssen bei einer Urlaubsreise in die Türkei das elektronische Visum beantragen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese deutsche Fluggesellschaft nur deutsche Staatsbürger befördert.

Zitat:
Visumspflicht besteht weiterhin für Staatsangehörige von Österreich, Belgien, Großbritannien, Irland, Kroatien, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Slowakische Republik, Spanien, Ungarn und Zypern- Seit April 2014 müssen alle visumpflichtigen Reisenden bei Einreise in die Türkei vorab ein Visum online auf der Webseite der türkischen Regierung unter www.evisa.gov.tr beantragen.


Quelle: Sun Express

-- Editiert von arianna am 13.12.2015 18:00

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#6
 Von 
arianna
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat:
Wo genau wurde die Beförderung verweigert (am Gate oder wo)?


Am Gate!

Zitat:
Sie haben also ein Online Checkin durchgeführt und konnten mit diesem Ausdruck die Sicherheitskontrolle ohne Probleme passieren?


Ja! Das Sicherheitspersonal hat uns nach Vorzeigen der Online Checkin Bordkarten durchgelassen.

Zitat:
Um welche Fluggesellschaft handelt es sich hier?


Das will ich hier nicht sagen. Es ist aber ein bekannter deutscher Urlaubsflieger.

Zitat:
Besitzt die chinesische Frau eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland oder besitzt sie nur ein Schengen-Visum für Deutschland?


Sie besitzt eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.

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#7
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Sie werden nur dann eine Chance gegen den Reiseveranstalter haben, wenn Sie nachweisen, dass dieser davon wusste, dass Ihre Begleiterin die chinesische Staasbuergerschaft und ein Online-Visum hat.


Zumindest kann sie nachweisen, dass die Fluggesellschaft wusste, dass sie eine chinesische Staatsbürgerin ist, denn ...

Zitat:
Den Check-in haben wir online durchgeführt. Dort wurden die vollständigen Daten zum Reisepass mit aufgenommen.


Wenn die Fluggesellschaft dann noch schreibt, dass man sich mit der Online Bordkarte direkt zum Abfluggate begegeben kann, dann fällt es mir schwer, etwas "Entlastendes" zu Gunsten Fluggesellschaft zu finden.

Zitat:
Quelle: Sun Express


Sun Express ist aber keine deutsche Fluglinie.

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#8
 Von 
arianna
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 11x hilfreich)

Danke für die Antworten:
Hätte ich nun Anspruch auf eine kostenfreie gleichwertige Ersatzreise seitens des Reiseveranstalter?
Der Name der Dame am Gate ist auch bekannt, d.h. könnte ich persönlich gegen sie vorgehen?

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#9
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
........Sun Express ist aber keine deutsche Fluglinie.......

Falsch!!!! Es gibt eine Fluggesellschaft namens Sun Express Deutschland.

Zitat (von arianna):
.......Der Name der Dame am Gate ist auch bekannt, d.h. könnte ich persönlich gegen sie vorgehen?.......

Ja, das koennen Sie gerne versuchen, wenn Sie sich eine blutige Nase holen moechten!
Auch wenn Sie behaupten, dass Sie alles korrekt gemacht haben, muss ich das entschieden verneinen!!!! Lesen Sie mal den Bereich FAQ der Webseite https://www.evisa.gov.tr/de unter: 'Kann ich mit irgendeiner Fluglinie in die Türkei einreisen?' dann werden Sie lesen: 'Die Staatsbürger der unten aufgelisteten Länder können nur bei einer Reise mit Fluglinien, die ein Protokoll mit dem Aussenministerium der Türkei unterzeichnet haben, ein E-Visum kaufen. Derzeit ist zwischen unserem Ministerium und der Turkish Airlines, Pegasus Airlines bzw. der Onur Air ein Protokoll unterzeichnet'. Und da ist weder Sun Express noch China aufgefuehrt.

Zitat (von arianna):
.....Hätte ich nun Anspruch auf eine kostenfreie gleichwertige Ersatzreise seitens des Reiseveranstalter?.....

Fuer was denn??? Fuer das, was Sie verbockt haben???? Glaub ich nicht!!!

Wie ich schon sagte - wer auf eine Beratung im Reisebuero verzichtet muss sich nicht wundern, wenn man ganz uebel auf die Nase plumpst.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#10
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Auch wenn Sie behaupten, dass Sie alles korrekt gemacht haben, muss ich das entschieden verneinen!!!! Lesen Sie mal den Bereich FAQ der Webseite https://www.evisa.gov.tr/de unter: 'Kann ich mit irgendeiner Fluglinie in die Türkei einreisen?' dann werden Sie lesen: 'Die Staatsbürger der unten aufgelisteten Länder können nur bei einer Reise mit Fluglinien, die ein Protokoll mit dem Aussenministerium der Türkei unterzeichnet haben, ein E-Visum kaufen. Derzeit ist zwischen unserem Ministerium und der Turkish Airlines, Pegasus Airlines bzw. der Onur Air ein Protokoll unterzeichnet'.


Falsch!!!

Ich hatte diese FAQ auch gelesen und auch so gedacht wie sie.
Dort ist China aber als Land nicht aufgeführt. Die dort gemachte Einschränkung trifft auf die chinesische Frau nicht zu.

So, wie ich das im Moment sehe, liegt tatsächlich eine verweigerte Beförderung vor.
Daraus folgt ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von EUR 400 gemäß EC261/2004 (aber nur für die chinesische Frau).
Zudem kann der Fluggast sich entscheiden, an einen Tag zu fliegen. Da hier eine Pauschalreise gebucht wurde, existieren hier Einschränkungen. Demnach würde ich empfehlen, die EUR 400 direkt bei der Airline einzufordern. Den restlichen Ansprüche würde ich nochmals mit Fristsetzung bei Reiseveranstalter geltend machen.

-- Editiert von vundaal76 am 14.12.2015 09:42

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Falsch!!!

Ich hatte diese FAQ auch gelesen und auch so gedacht wie sie.
Dort ist China aber als Land nicht aufgeführt. Die dort gemachte Einschränkung trifft auf die chinesische Frau nicht zu.


Die FAQ sagt nur aus, dass bestimmte Staatsangehörige nur mit bestimmten Fluglinien (mit einem E-Visum) fliegen dürfen.
Bei allen anderen Staatsangehörigkeiten gilt diese Einschränkung (bzgl. der Fluggesellschaft) nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
arianna
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat:
Fuer das, was Sie verbockt haben????


Was haben wir denn verbockt?

Die Reisedokumente waren in jedem Fall ausreichend für die Einreise in die Türkei.

Zitat:
Gäste mit Handgepäck gehen direkt zum Abflugsteig (Gate)


Wir haben uns haargenau auf die schriftliche Anweisungen der Fluggesellschaft gehalten.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
arianna
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank bernardoselva und vundaal für das viele Feedback!

Gibt es noch Andere, die was beisteuern wollen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Zitat (von vundaal76):........Sun Express ist aber keine deutsche Fluglinie.......
Falsch!!!! Es gibt eine Fluggesellschaft namens Sun Express Deutschland.
Zitat (von arianna):.......Der Name der Dame am Gate ist auch bekannt, d.h. könnte ich persönlich gegen sie vorgehen?.......
Ja, das koennen Sie gerne versuchen, wenn Sie sich eine blutige Nase holen moechten!

Viele Gruesse
bernardoselva


Wieso immer so persönlich? Der Ton könnte ruhig anders sein...

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
......Wieso immer so persönlich?.....

Was ist daran persoenlich???? = Falsch!!!! Es gibt eine Fluggesellschaft namens Sun Express Deutschland.
Zitat (von asd1971):
Ja, das koennen Sie gerne versuchen, wenn Sie sich eine blutige Nase holen moechten!

Tja, wenn kritisieren, dann das hier nicht vergessen:
Zitat (von arianna):
Den Ausdruck des elektronischen Visums wollte die 'Tussi' am Gate nicht akzeptieren. Was zum Geier?

Und in unserer (angeblich so) aufgeklaerten Welt sollte man eigentlich wissen, dass fuer Fehler der Mitarbeiter immer noch der Unternehmer einzutreten hat.

Wenn die Qualitaet des Umgangstones dem Forum nicht entspricht, dann bastelt der Admin. daran........ aber bestimmt nicht Sie!!!

Zitat (von vundaal76):
......Dort ist China aber als Land nicht aufgeführt. Die dort gemachte Einschränkung trifft auf die chinesische Frau nicht zu......

In der Tat. Das ist zweideutig formuliert. Insbesondere faellt auf, dass bis auf Vietnam ausschliesslich afrikanische Staaten dort aufgelistet sind.

Solch eine Formulierung da waeren bei mir die Alarmglocken angegangen und ich haette bei der Visaabteilung der Botschaft nachgeforscht.

Zitat (von arianna):
......Sie hätte nicht die Möglichkeit die Echtheit vom Visum zu überprüfen. Wir erwiderten, dass uns das Niemand gesagt hatte.....

Und da hat die Dame recht! Ich bin nach wie vor davon ueberzeugt, dass, wenn nicht in den AGB des Reiseveranstalters, dann ganz sicher in den zum checkin berechtigten Reisedokumenten steht, dass man sich spaetestens um Uhrzeit X am Schalter der Fluggesellschaft einzufinden hat.

Hier haette man dieses E-Visum pruefen koennen. Daran wurde sich nicht gehalten, also konnte der Reiseveranstalter keine Abhilfe schaffen, als der Einstieg verweigert wurde. Haetten Sie sich fristgerecht am Schalter eingefunden, dann waere Abhilfe moeglich gewesen.

Zitat (von arianna):
.....Das kostet sowieso nur Extrageld......

In der Regel sind bei Pauschalreisen Freigepaeckmengen (zumeist 20 kg je Reisegast) enthalten.

Zitat (von arianna):
......Den Check-in haben wir online durchgeführt......

Laesst Ihr Reiseveranstalter ein onliche-checkin zu?? Die Fluggesellschaft mag das zulassen, das gilt aber nur fuer Fluege, die direkt bei der Fluggesellschaft gebucht wurden. Fuer Sie gelten ausschliesslich die AGB und die Ausschreibungen Ihres Reiseveranstalters, nicht ein Haeppchen vom Reiseveranstalter und nicht ein Haeppchen von der Fluggesellschaft, das geht nicht.

Zitat (von arianna):
......Der Mann hatte Status und hat damit unser Gepäck mitgenommen......

Das sollten Sie nicht laut sagen, denn was da praktiziert wurde, das ist strikt verboten. Niemand darf Gepaeck mitnehmen, dass ihm nicht gehoert, da koennte ja ein Boembchen drinn versteckt sein.

An Ihrer Stelle wuerde ich nach der EU-Fluggast-VO 261/2004 (Artikel 4 der VO) eine Ausgleichszahlung in Hoehe von Euro 400,-- fuer Ihre Begleiterin einfordern. Das muessen Sie bei der Fluggesellschaft (nicht beim Reiseveranstalter!!!!!) machen. Da Ihnen die Befoerderung nicht verweigert wurde, koennen Sie fuer sich selbst auch keinen Anspruch geltend machen.

Eine Ausgleichszahlung wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seitens der Fluggesellschaft verweigert.

Dann wuerde ich das ueber die soep.de pruefen lassen, ich weiss aber nicht ob Ihre Fluggesellschaft dort Partner ist. Wenn nicht, dann wuerde ich die Sache an flightright oder aehnliche Firmen geben. Nehmen die sich des Falles an, dann haben Sie gute Chancen, ansonsten koennen Sie die Sache vergessen.

Eine Haftung des Reiseveranstalters sehe ich nicht, es sei denn, man laesst ausdruecklich ein online-checkin zu, was ich mir nicht vorstellen kann.


Viele Gruesse
bernardoselva

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#16
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Ich gehe davon aus, dass ein stationaeres Reisebuero Sie darauf hingewiesen haette sich auch bei einem Online-Visum rechtzeitig am checkin zu melden, denn es ist sicherlich nicht alltaeglich, dass fuer Reisen in die Tuerkei chinesische Staatsbuerger ohne ein im Pass eingestempeltes Visum, eben mit einem Online-Visum auftauchen. Das Reisebuero haette mit Sicherheit auch bei der Fluggesellschaft und beim Reiseveranstalter nachgefragt was zu tun ist, wenn man ueber die Dokumente verfuegt, so wie Sie das angegeben haben.


Als ob die Reisebüros immer alles wüßten und auf alles achten würden. Als ich noch angestellt war, mußten wir bei einem bestimmten Reisebüro buchen. Die wußten oft weniger als wir, und die günstigen Flüge haben sie erst gefunden, wenn wir ihnen die Flugnummer genannt haben.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von bear):
.....Als ob die Reisebüros immer alles wüßten und auf alles achten würden......

Natuerlich koennen die nicht alles wissen. Aber wenn ich dort eine Reise buche und denen sage, dass meine Begleitung keine deutsche Staatsbuergerschaft hat sondern, wie hier, die Chinesische und das Reisebuero beauftrage sich zu informieren, welche Bestimmungen und Formalitaeten zur Einreise in das Zielland notwendig sind, dann haftet das Reisebuero im Rahmen seiner Informationspflichten dem Kunden gegenueber, wenn es versaeumt mitzuteilen, dass man sich in jedem Fall rechtzeitig am Schalter der Fluggesellschaft vor Abflug einzufinden hat, damit evtl. eine Pruefung des E-Visums erfolgen kann.

So einfach ist das!


Viele Gruesse
bernardoselva

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#18
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Na dann zeigen Sie doch einen einzigen Fall, in dem das Reisebüro dafür gehaftet hat, und in welcher Form.

Diese Haftung ist rein theoretisch, denn im Ernstfall wird das Resebüro auf die Fluggesellschaft verweisen, behaupten daß man drauf hingewiesen habe im Gespräch, daß man das gar nicht wissen konnte mit dem Schalter weil es nicht in den Bestimmungen der Fluggesellschaft zu finden ist, und/oder gleich bestreiten, je danach gefragt worden zu sein. Faktisch ist das für den Kunden nicht nachweisbar, also braucht man wegen der Haftung ganz sicher nicht in ein Reisebüro. Überhaupt ist eine "Beauftragung, sich zu informieren" über Reisebestimmungen im konkreten Fall, sehr lebensfremd.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von bear):
......Na dann zeigen Sie doch einen einzigen Fall, in dem das Reisebüro dafür gehaftet hat, und in welcher Form......

Aber gerne doch: Ausgehend von den fuer das Reisebuero bei der Buchung erkennbaren Umstaende, wie Namen, Hautfarbe, Sprache, besteht eine Aufklaerung und Informationspflicht des Reisebueros ueber die Pass- und Visumerfordernisse und sonstige Einreiseformalitaeten für das Reiseland Tuerkei. Darunter faellt auch wenn es explizit von den Reisenden mit der Klaerung beauftragt wurde, siehe LG Freiburg 22.12.2005, AZ: 3 S 242/05 .

Zitat (von bear):
......Diese Haftung ist rein theoretisch, denn im Ernstfall wird das Resebüro auf die Fluggesellschaft verweisen......

Auch da liegen Sie voll daneben. Bei einer Pauschalreise ist nicht die Fluggesellschaft Vertragspartner, sondern der Reiseveranstalter, da das Reisebuero fuer den Erfuellungsgehilfe ist.

Zitat (von bear):
......also braucht man wegen der Haftung ganz sicher nicht in ein Reisebüro......

Haben Reisende komplizierte Fragen von denen, wie hier, die Befoerderung abhaengt, dann sollte man schon sein Reisebuero mit der Klaerung beauftragen. Man muss das allerdings so gestalten, dass man es auch spaeter ggfl. beweisen kann.

Zitat (von bear):
.....Überhaupt ist eine "Beauftragung, sich zu informieren" über Reisebestimmungen im konkreten Fall, sehr lebensfremd.....

Noeee, ueberhaupt nicht. Die FAQ's der offiziellen Stellen zum E-Visum lesen sich zweideutig, es kann der Eindruck entstehen, dass man nur mit bestimmten Fluggesellschaften zu fliegen hat, damit das E-Visum anerkannt wird. Das laesst man dann durch das Reisebuero klaeren, was ist daran lebensfremd??


Viele Gruesse
bernardoselva

-- Editiert von bernardoselva am 19.12.2015 11:30

-- Editiert von bernardoselva am 19.12.2015 11:32

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#20
 Von 
luser2413
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 154x hilfreich)

Ich muss mich entschuldigen, aber dieser geistige Dünpfiff einiger Diskussionsteilmehmer ist kaum auszuhalten, daher:

Wenn die Fluggesellschaft, wie es hier der Fall war, einen online Checkin zulässt, muss man NICHT noch mal am Flughafen zum Checkin-Schalter. Alles andere ist absolut lebensfremd und verstösst gegen Treu und Glauben.

Weiterhin ist es den Reisenden nicht zuzumuten, dass die Frau hier zurückgelassen wird weil die Fluggesellschaft ihre Prozesse nicht im Griff hat.

https://www.evisa.gov.tr/de/info/ - hier sehe ich absolut keine Missverständnisse, die Informationen sind klar und eindeutig haben die Reisewilligen alle Vorgaben erfüllt, ihnen etwas anderes anzudichten und ständig auf "bei einem Reisebüro wäre das nicht passiert" zu plädieren ist meiner Meinung nach unangebracht.

4x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von luser2413):
.......aber dieser geistige Dünpfiff einiger Diskussionsteilmehmer ist kaum auszuhalten.......

Niemand zwingt Sie den Duennpfiff zu lesen.

Zitat (von luser2413):
......Wenn die Fluggesellschaft, wie es hier der Fall war, einen online Checkin zulässt, muss man NICHT noch mal am Flughafen zum Checkin-Schalter. Alles andere ist absolut lebensfremd und verstösst gegen Treu und Glauben......

Die Fluggesellschaft kann tun und lassen was immer sie moechte, da hat aber nicht zu interessieren. Denn Vertragspartner ist der Reisende und der Reiseveranstalter. Schreibt dieser vor, dass man sich zu einer bestimmten Uhrzeit am Schalter einzufinden hat, dann hat sich der Reisende daran zu halten. So einfach ist das!!! Und hier, jedenfalls liegen keine anderen Informationen vor, laesst der Reiseveranstalter ein online-checkin nicht zu. Macht der Reisende das trotzdem, dann wird er zweifelsfrei vertragsbruechig und hat fuer die Folgen selbst einzutreten. Und das ist genauso einfach!!!

Warum sollte der Reiseveranstalter z.B. diesen Passus verschaerfen oder bedeutender gestalten, das ist doch ueberhaupt nicht notwendig. Jeder Reisende, der in Urlaub fliegt hat Reisegepaeck, dass er eincheckt und das geht nun mal nicht online. Bereits hier haben die Reisenden sich dubios verhalten, da man angeblich das Gepaeck einem Freund, der einen Tag frueher flog, anvertraute. Auch hier waere ein Reisebuero nuetzlich gewesen, denn dann haette man die Info erhalten, dass so ein Verhalten strikt (!!!!!!) verboten ist.

Da ist nichts lebensfremd und nichts verstoesst gegen Treu und Glauben ausser, dass die Reisenden sich nicht an die AGB des Reiseveranstalters oder an dessen Vorgaben hielten. Der Reisende ist nicht berechtigt sich haeppchenweise zu bedienen - bei dem Reiseveranstalter passt mir das und bei der Fluggesellschaft das. Das geht nicht. Man kann nicht erwarten, wenn man ca. 30 Minuten vor Abflug am Gate angestolpert kommt, dass dann der Reiseveranstalter noch Abhilfe schaffen kann, wenn der Ausdruck des E-Visums vielleicht in schlechter Qualitaet war und deshalb nicht akzeptiert wurde weil nun eine Pruefung der Dokumente nicht mehr moeglich war.

Das Personal am Gate hat nicht ohne Grund den Einstieg verwehrt, warum auch.

Natuerlich - weder Sie noch ich wissen, dass das Dilemma nicht passiert waere, wenn die Reisenden sich an die Meldeschlusszeiten gehalten haetten. Waere es dann allerdings passiert, haette man alle Rechte auf seiner Seite, wenn denn keine Abhilfe moeglich gewesen waere, da ein einwandfreies E-Visum praesentiert wurde.

Wer sagt Ihnen denn, dass bei einer rechtzeitigen Meldung am Schalter es nicht realisierbar gewesen waere, dass der Reiseveranstalter oder sein Vertreter am Flughafen eine Ersatzbefoerderung moeglich gemacht haetten, wenn denn eine Dokumentenpruefung eine laengere Zeit in Anspruch genommen haette.

Sie brauchen sich ja nur hier durch die Beitraege lesen, dann werden Sie ganz schnell zu der (Er)Kenntnis kommen, dass viele Probleme bei entsprechender Beratung nicht entstanden waeren, denn es fehlt die Beratung, die das Internet nicht bieten kann.

So, jetzt habe ich weiteren Duennpfiff hinzugefuegt, nicht dass Sie darauf ausrutschen.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#22
 Von 
arianna
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 11x hilfreich)

In den AGB des Reiseveranstalters konnte ich keinen Passus finden, wonach sich der Reisende zu einer bestimmten Zeit beim Baggage Drop Desk bzw. Gepäckschalter einzufinden hat.

Hier ist mein versprochenes Update:

Nummer eins:
Fluggesellschaft wurde kontaktiert. Sie hat mir per E-Mail und im schlechten Englisch mitgeteilt, dass wir uns an den Reiseveranstalter wenden müssten.

Nummer zwei:
Wir haben bereits beim Reiseveranstalter reklamiert. Das haben wir wg. der 30-Tage Frist sogar noch einmal per Einschreiben wiederholt. Auf eine schriftliche Antwort warten wir vergebens.
Nichtsdestotrotz rief uns der Reiseveranstalter an. Dort wurde uns mitgeteilt, dass wir zu spät zum Flughafen bzw. am Gate erschienen seien, weil die Fluggesellschaft uns als sog. NO SHOW im System gespeichert hat.
Man könne sich eben nur auf die Informationen der Fluggesellschaft verlassen. Die von uns gemachten Angaben seien im System nicht nachvollziehbar.

Nun gut! Wir haben zum Glück einen Zeugen. Wir kamen nämlich am Gate mit anderen Reisenden ins Gespräch. Ein anderer Reisender stand hinter uns und konnte die Situation nachverfolgen. Die Person gab uns schnell die Handynummer.
Dort haben wir jetzt nach Neujahr auch angerufen. Die Person ist bereit, ein kurzes Gedächtnisprotokoll anzufertigen und uns per E-Mail zuzusenden.

Nummer drei:
Ich habe ja geschrieben, dass wir direkt gegen die Vertreterin der Fluggesellschaft am Gate vorgehen möchten.
Es geht dabei gar nicht so sehr ums Obsiegen. Über ein soziales Karrierenetzwerk haben wir ihren vollständigen Namen, Arbeitgeber und Arbeitsort rausgefunden bzw. ergänzt. Das hat uns viel Zeit gekostet. Die Zeit hatten wir aber, da ja unser Urlaub ausgefallen ist.
Wir haben nunmehr einen Gerichtsvollzieher vor Ort angeschrieben, unsere schriftliche Forderung der Dame persönlich auszuhändigen. Wir sind auch bereit, für die Zustellung per Gerichtsvollzieher zu zahlen.

Nummer vier:
Wir haben noch einmal das türkische Konsulat in Berlin angeschrieben.
Das Konsulat bestätigt uns, dass meine Frau für die Urlaubsreise nur ein elektronisches Visum beantragen durfte. Ein Visum als Sichtvermerk im Pass gibt es für eine solche Situation nicht.
Außerdem darf eine chinesische Staatsbürgerin mit dem elektronischen Visum mit der betroffenen Fluglinie in die Türkei fliegen.
Aufgrund der Aussagen vom Konsulat haben wir die Einreisebedingungen erfüllt.


-- Editiert von arianna am 04.01.2016 21:03

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#23
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von arianna):
.....In den AGB des Reiseveranstalters konnte ich keinen Passus finden, wonach sich der Reisende zu einer bestimmten Zeit beim Baggage Drop Desk bzw. Gepäckschalter einzufinden hat......

Wenn nicht in den AGB, dann steht so ein Hinweis auf die Meldeschlusszeiten in den Dokumenten, die zum checkin berechtigen. Ihr Veranstalter waere der erste, der einen solchen Hinweis nicht hat, wenn Ihre Behauptungen stimmen wuerden.

Zitat (von arianna):
.......Sie hat mir per E-Mail und im schlechten Englisch mitgeteilt, dass wir uns an den Reiseveranstalter wenden müssten......

Das ist Taktik. Ich wuerde die Airline anschreiben und denen zu verstehen geben, dass sich die Airline dran zu halten hat, dass in Deutschland die Korrespondenzsprache deutsch ist. Wer sich am deutschen Markt tummelt hat das ohne wenn und aber zu beachten. Behaupten Sie einfach, dass Sie das Schreiben nicht verstehen wuerden und eine Mitteilung in deutsch erwarten und setzen eine Frist zur Beantwortung von zwei Wochen.

Danach koennen Sie die Airline am deutschen Sitz der Airline auf Zahlung der Ausgleichszahlung verklagen. Ich sehe da nach wie vor keine grossen Chancen!!! Hat die Airline keinen deutschen Sitz, dann koennen Sie Klage bei dem Amtsgericht einreichen, das fuer Ihren vorgesehenen Abflughafen zustaendig ist.

Zitat (von arianna):
.....Ich habe ja geschrieben, dass wir direkt gegen die Vertreterin der Fluggesellschaft am Gate vorgehen möchten.....

Waere ich die Mitarbeiterin und wuerde ein durch einen Gerichtsvollzieher zugestelltes Schreiben von Ihnen erhalten, was glauben Sie, wie schnell ich Ihnen meinen Rechtsanwalt auf die Pelle hetzen und Sie auf Unterlassung in Anspruch nehmen wuerde. Und das wird dann richtig teuer (fuer Sie!!!!).

So ein Vorgehen ist vollkommener Nonsens, nur die Airline ist fuer Ihre Mitarbeiter oder Erfuellungsgehilfen verantwortlich. Stellen Sie sich vor, der traurige Flugzeugabsturz von Germanwings waere nicht der Airline zuzuschreiben gewesen, sondern ausschliesslich dem Co-Piloten. Da koennte sich die Airline fein rausreden. Also - lassen Sie einen derartigen Schwachsinn! Das bringt Sie ueberhaupt nicht weiter!

Zitat (von arianna):
......Ein Visum als Sichtvermerk im Pass gibt es für eine solche Situation nicht.......

Wer behauptet denn solch einen Bloedsinn?? Natuerlich kann jede Person, die im Besitz eines Passes ist, fuer deren Land Visapflicht besteht, zu einem tuerkischen Konsulat mit Visaabteilung gehen und sich ein Visum in den Reisepass stempeln lassen, wenn sie denn die Visabestimmungen erfuellt. Warum soll so ein Visum denn nicht gueltig sein???

Und da geh ich jede Wette ein - haette Ihre Begleiterin ein Visum im Pass eingestempelt gehabt, waere das Problem nicht aufgetreten.

------------------

Letztendlich wird alles daran haengen warum das E-Visum nicht akzeptiert wurde und natuerlich, warum Sie die Meldeschlusszeiten nicht beachtet haben.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
arianna
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat:
Wer behauptet denn solch einen Bloedsinn?? Natuerlich kann jede Person, die im Besitz eines Passes ist, fuer deren Land Visapflicht besteht, zu einem tuerkischen Konsulat mit Visaabteilung gehen und sich ein Visum in den Reisepass stempeln lassen, wenn sie denn die Visabestimmungen erfuellt. Warum soll so ein Visum denn nicht gueltig sein???
Und da geh ich jede Wette ein - haette Ihre Begleiterin ein Visum im Pass eingestempelt gehabt, waere das Problem nicht aufgetreten.


Genau diesem Gegenargument haben wir vorgebaut, indem wir uns explizit beim türkischen Konsulat informiert haben.
Dort ist die eindeutige Aussage, dass für so einen Sachverhalt kein Sichtvermerk im Pass ausgestellt. Nur das elektronische Visa-Verfahren ist hier möglich. Antragsteller werden auf dieses Verfahren verwiesen.

Zitat:
Wenn nicht in den AGB, dann steht so ein Hinweis auf die Meldeschlusszeiten in den Dokumenten, die zum checkin berechtigen. Ihr Veranstalter waere der erste, der einen solchen Hinweis nicht hat, wenn Ihre Behauptungen stimmen wuerden.


Die Wort Meldeschlusszeiten oder Annahmeschlusszeiten kann ich in den AGB nicht finden.

Auf Webseite der Fluggesellschaft steht:

Zitat:
Achten Sie am Flughafen auf die Check-in Zeiten (Annahmeschlusszeiten) und Ihre Einstiegszeit (Boarding Time).


Zitat:
Hinweis: Denken Sie daran, dass Sie bis zu 45 Minuten vom Check-in bis zu Ihrem Flugsteig (Gate) benötigen – und dass Sie dort bis spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit sein müssen.


Wir saßen schon eine Stunde vor der Abflugzeit am Gate. Der Boardingvorgang wurde ca. 25 Minuten vor der Abflugzeit gestartet. CHECK

Zitat:
Annahmeschlusszeiten Zone 1-2 (Kurz-/Mittelstrecke)
45 Minuten vor Abflug muss der Check-in Vorgang abgeschlossen und Sie im Besitz Ihrer Bordkarte sein


Diesen Vorgang haben wir 23 Stunden vor Abflug abgeschlossen. CHECK

-- Editiert von arianna am 05.01.2016 15:12

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von bernardoselva):
Waere ich die Mitarbeiterin und wuerde ein durch einen Gerichtsvollzieher zugestelltes Schreiben von Ihnen erhalten, was glauben Sie, wie schnell ich Ihnen meinen Rechtsanwalt auf die Pelle hetzen und Sie auf Unterlassung in Anspruch nehmen wuerde. Und das wird dann richtig teuer (fuer Sie!!!!).

Nö. Für die Mitarbeiterin, weil die den Anwalt für einen solchen Unfug selbst bezahlen darf. Ein Anspruch auf Unterlassung ist hier weit und breit nicht zu erkennen. Wäre ja auch noch schöner, wenn man jeden, der eine Forderung stellt, deren Berechtigung erst noch zu prüfen ist, zur Unterlassung auffordern könnte. Das richtige Mittel für die Mitarbeiterin wäre in einem solchen Fall die negative Feststellungsklage.

Dass ein Vorgehen gegen die Mitarbeiterin jedoch völliger Blödsinn wäre, da sind wir uns absolut einig.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
arianna
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat:
Das richtige Mittel für die Mitarbeiterin wäre in einem solchen Fall die negative Feststellungsklage.


Das Risiko gehen wir gerne ein. Im schlimmsten Fall zahlen wir bei einer Anerkenntnis unsererseits dann eben ihre RVG Anwaltskosten und Gerichtskosten.

Zitat:
Dass ein Vorgehen gegen die Mitarbeiterin jedoch völliger Blödsinn wäre, da sind wir uns absolut einig.


Es wäre sicherlich schön, wenn die Mitarbeiterin freiwillig zahlt. Daran glauben wir aber nicht.
Das ist eher ein vor dem Bug. Wir haben ihr bei der verweigerten Beförderung versprochen, dass ihr Verhalten Konsequenzen haben wird.

Bisher leuchten mir die Gegenargumente, die bernardoselva nicht ein. Was war unser Fehler am Flugtag?
Bis jetzt haben wir noch keine Cent zurückerhalten.


-- Editiert von arianna am 05.01.2016 15:29

0x Hilfreiche Antwort


#28
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

In meinen Augen hat die Fluggesellschaft hier einen schwerwiegenden Fehler begangen.
Wenn sie die Option Online-Checkin zur Verfügung stellt, muss sie zusehen, wie sie eine lückenlose Dokumentenprüfung (Visum) sicherstellt. Dann muss eben eine zweite Angestellte am Gate stehen, die bei Drittstaatlerin diese Dokumentenprüfung übernimmt und dabei eben im Timatic reinschaut. Klar, 90% der Passagiere werden am Gepäckschalter vorstellig, wo genügend Zeit ist, die Dokumentenprüfung durchzuführen.
So wie arianna den Fall schildert, wollte die Dame am Gate (aus welchen Gründen auch immer) diese Prüfung nicht vornehmen.
Es ist auch möglich, dass die Fluggesellschaft interne Prozessvorgaben dem dortigen Dienstleister vorgibt. Diese Prozesse stimmen mit den Bestimmungen, die der Kunde auf der Webseite der Fluggesellschaft sieht, nicht überein.
Schon alleine aus diesem Grund sehe ich keine persönliche Haftung der Mitarbeiterin, noch des Dienstleisters.
Allerdings haftet hier die Fluggesellschaft.
Wenn keine Dokumentenprüfung am Gate vorgesehen ist, hätte die Fluggesellschaft keine Online Bordkarten ausgegeben dürfen.

Ich sehe folgende Ansprüche:
- Vollständige Erstattung der Kosten für die Reise durch den Reiseveranstalter aufgrund des Fehlers des Leistungserbringers Fluggesellschaft
- Fluggesellschaft muss einmal EUR 400 an Ausgleichszahlung leisten
- Reiseveranstalter muss eine angemessene Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden zahlen
- ggf. ist die Erstattung der nutzlosen Anfahrt- und Abfahrtskosten zum Flughafen erstattungsfühig

-- Editiert von vundaal76 am 05.01.2016 16:07

-- Editiert von vundaal76 am 05.01.2016 16:07

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
......Das richtige Mittel für die Mitarbeiterin wäre in einem solchen Fall die negative Feststellungsklage......

Sie nennen es so, das ist sicherlich der korrekte Ausdruck. Ich wollte es nicht verkomplizieren und meinte schlicht es sei ein Unterlassungsanspruch.

Zitat (von arianna):
.....Es wäre sicherlich schön, wenn die Mitarbeiterin freiwillig zahlt. Daran glauben wir aber nicht......

Gut, dass Sie den zweiten Satz geschrieben haben. Sonst haette man die Frage stellen muessen, von was Sie nachts traeumen......

Zitat (von arianna):
........Wir haben ihr bei der verweigerten Beförderung versprochen, dass ihr Verhalten Konsequenzen haben wird......

Da haben ihr aber die Angst-Schweissperlen auf der Stirn gestanden....... :schock:

Zitat (von arianna):
......Nur das elektronische Visa-Verfahren ist hier möglich. Antragsteller werden auf dieses Verfahren verwiesen......

Mhhh, das bedeutet also, dass alle Personen, die ein Visum benoetigen und kein Internet haben (bis auf die Ausnahmen lt. FAQ der Botschaft), nicht in die Tuerkei einreisen duerfen?! Sachen gibt's........

Zitat (von arianna):
......Auf Webseite der Fluggesellschaft steht:.....

Wollen oder koennen Sie es nicht kapieren???????????? Was auf der Website der Airline steht interessiert nicht!!!!!! Vertragspartner sind Sie und der Reiseveranstalter. Und das dieser keinen Hinweis zu den Meldeschlusszeiten hat (AGB oder Dokumente), das waere mir neu. Wir drehen uns also im Kreis, belassen wir es dabei.

Zitat (von arianna):
......Bis jetzt haben wir noch keine Cent zurückerhalten......

Da muessen Sie einmal in den AGB Ihres Reiseveranstalters schauen, wie die Stornierungsbedingungen bei Storno am Abreisetag sind. (Nicht bei der Fluggesellschaft in deren AGB!!!!!

Zitat (von arianna):
......Was war unser Fehler am Flugtag?.......

Ganz bestimmt der, dass Sie sich nicht rechtzeitig am Schalter vor Abflug eingefunden haben. Wo Sie sich doch schon gut 1 Std. am Gate rumgedrueckt haben, haetten Sie sich auch rechtzeitig am Schalter der Airline einfinden koennen, so wie es der Reiseveranstalter, das unterstelle ich hiermit ausdruecklich, vorsieht.

--------

Wie Sie sehen, Sie haben hier nun diverse Meinungen einholen koennen. Daraus muessen Sie nun einen Schluss ziehen und Ihr weiteres Vorgehen entscheiden. Ihr Fall ist spannend daraum die Bitte, informieren Sie das Forum ueber den Fortgang.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
arianna
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat:
Wollen oder koennen Sie es nicht kapieren???????????? Was auf der Website der Airline steht interessiert nicht!!!!!! Vertragspartner sind Sie und der Reiseveranstalter. Und das dieser keinen Hinweis zu den Meldeschlusszeiten hat (AGB oder Dokumente), das waere mir neu. Wir drehen uns also im Kreis, belassen wir es dabei.


Hier ist ein Link zu den Veranstalter AGB.

http://lm.5vorflug.de/agb/5VF/2016-05-01?backlink=1&ibe=

Wo steht da was zu Meldeschlusszeiten?

Bevor es wieder laut wird. 5vorFlug war der Vermittler, aber auch der Reiseveranstalter. Auf der Webseite sind die Vermittler und die Veranstalter AGB zu finden.

0x Hilfreiche Antwort

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