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Verwarnungsgeld oder Bußgeldverfahren?

Von Rechtsanwalt Christian Joachim
7.12.2005 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 16357 Aufrufe
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Verwarnungsgeld, Bußgeld, Bußgeldverfahren, Verkehrsverstoß

Verstöße im Straßenverkehr haben oft unangenehme Folgen

Von Rechtsanwalt Christian Joachim

Kurz vor dem Bäcker im Halteverbot geparkt, vergessen die Parkscheibe auszulegen oder nur ein paar km/h zu schnell gefahren? Wer hier ins Visier der Ordnungshüter gerät, ist oft verärgert - trotzdem es sich oft nur um einen leichten Verkehrsverstoß handelt. In diesem Falle wird dieser Ausrutscher u.a. nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) behandelt. Hier und in einem gesonderten Bußgeldkatalog sind die einzelnen Verkehrsverstöße aufgeführt. Da diese Vorschriften bundesweit gelten, gibt es für jeden Verkehrssünder die gleichen Verwarnungsgelder zwischen 5 und 35 Euro.

So weit der Verstoß unerheblich ist, erfolgt auch kein Eintrag in die Verkehrssünderkartei in Flensburg. Der verwarnte Fahrzeugführer wird meistens vor Ort einen Strafzettel an seinem Fahrzeug entdecken oder aber durch ein Schreiben der zuständigen Verwaltungsbehörde auf sein Fehlverhalten aufmerksam gemacht. Nunmehr liegt es bei den Betroffenen selbst, durch Zahlung eines Verwarnungsgeldes das Verfahren kurzfristig und ohne weitere Rechtsprüfung zu beenden.

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Falls das Verwarnungsgelder nicht oder erst verspätet gezahlt wird, leitet die Behörde automatisch ein Bußgeldverfahren ein. Schon im Stadium des Verwarnungsgeldes sollte man einen Anwalt konsultieren, der die Frage beantworten kann, ob die Zahlung des Verwarnungsgeldes sinnvoll ist oder eine weitergehende Prüfung eingeleitet werden soll. Schwerwiegender stellen sich jedoch Verstöße heraus, gegen die sofort ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Hier ist es mit einem Verwarnungsgeld nicht mehr getan. Je nach Schwere des Verstoßes (z. B. einer hohen Geschwindigkeitsübertretung oder dem Überfahren einer roten Ampel) kommen auf den Verkehrssünder Kosten zwischen 40 und 750 Euro zu.

In den meisten Fällen erhalten die Autofahrer zusätzlich einen Eintrag in die Flensburger Verkehrssünderkartei und eine entsprechende Anzahl von Punkten. In bestimmten Fällen besteht für die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, Fahrverbote von ein bis drei Monaten zu verhängen. Diese Fahrverbote können grundsätzlich von der Verwaltungsbehörde nicht nachträglich wieder aufgehoben werden. Lediglich wenn ein solches Fahrverbot schwer in das Leben des Betroffenen eingreifen würde, besteht die Möglichkeit einer Aufhebung des Fahrverbotes, was jedoch oftmals mit einer nochmaligen Erhöhung des Bußgeldes verbunden ist.

Gegen wen ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden ist, der sollte den Weg zum Anwalt wählen. Er kann die entsprechenden Tipps zum richtigen Verhalten geben und den Mandaten in einem etwaigen Verfahren vor Gericht rechtskundig vertreten. Steht fest, dass das Fahrverbot nicht mehr verhindert werden kann, muss der Betroffene seinen Führerschein meistens nicht sofort abgeben. Für die Abgabe gibt es eine Frist von vier Monaten, wenn 24 Monate vor dem Verstoß keinen Fahrverbot verhängt worden ist. In diesem Fall kann sich der Betroffene auf das Fahrverbot einrichten und kalkulieren, wann auf den Führerschein verzichtet werden kann und u. U. für diesen Zeitraum Fahrgemeinschaften bilden oder Urlaub einplanen.


RA Christian Joachim

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