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"Verwarnung unter Strafvorbehalt" ist keine Vorstrafe

AFP VOM 9.12.2004 | Nachrichten - Vor Gericht | 9463 Aufrufe
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- Verurteilung wird nicht ins Führungszgeugnis aufgenommen

Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Geldstrafe auf Bewährung für den Frankfurter Polizei-Vizepräsidenten Wolfgang Daschner wird von Juristen als "Verwarnung unter Strafvorbehalt" bezeichnet. Sollte Daschner wegen der Folterdrohungen im Mordfall Jakob von Metzler zu einer solchen Verwarnung verurteilt werden, wäre er trotzdem nicht vorbestraft.

Zwar würde die Verurteilung in das vom Generalbundesanwalt geführte Bundeszentralregister eingetragen, das allgemein als Vorstrafenregister bezeichnet wird. Bei der Ausstellung eines behördlichen Führungszeugnisses jedoch bleibt eine "Verwarnung unter Strafvorbehalt" grundsätzlich unberücksichtigt.

Letzteres ist aber von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob eine Vorstrafe vorliegt. Das Gesetz trifft hier eine eindeutige Regelung. In Paragraf 53 Bundeszentralregistergesetz heißt es unter der Überschrift "Offenbarungspflicht bei Verurteilungen": "Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung (...) nicht in das Führungszeugnis (...) aufzunehmen ist."

9. Dezember 2004 - 15.47 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2004


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