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Verwandtschaft und Schwägerschaft

Von Rechtsanwältin Carmen Grebe
18.12.2011 | Ratgeber - Familienrecht | 464 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Verwandtschaft, Schwägerschaft, Grad, Seitenlinie, Familienrecht

Mit welchen Personen bin ich verwandt, bzw. verschwägert?

Das gesamte Familienrecht basiert in weiten Teilen auf der Tatsache, dass die Personen, deren rechtliche Beziehungen zueinander strittig sind, miteinander verwandt oder verschwägert sind. Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt (§ 1589, S. 1).

Beispiele:

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Rechtsanwältin
Carmen Grebe
Köln

Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht
 Pers. Direktanfrage 

Der Vater ist mit dem Sohn in gerader Linie verwandt.

Ebenso ist der Großvater mit seinem Enkel in gerader Linie verwandt.

Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (§1589, S. 2).

Beispiele:

Geschwister sind in der Seitenlinie verwandt.

Cousins und Cousinen sind ebenso in der Seitenlinie miteinander verwandt.

Der Grad der Verwandtschaft bestimmtsich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1590, S. 3).

Beispiele:

Vater und Sohn sind im 1.. Grad miteinander verwandt.

Großvater und Enkelin sind im 2. Grad miteinander verwandt.

Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert (§ 1590 I 1). Die Schwägerschaft hat anders als die Verwandtschaft kaum rechtliche Auswirkungen.

Eheleute sind hingegen nicht miteinander verwandt. Ihre rechtliche Beziehung zueinander beruht auf der Eheschließung, an die das Gesetz besondere Rechtfolgen knüpft.

Carmen Grebe
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
_____________________________
Clemensstraße 5-7
50676 Köln
Fon 0221/27234930
Fax 0221/27234931
www.ra-grebe.de


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