Verwaltungsbeirat darf nicht nur aus zwei Mitgliedern bestehen
Von 9.8.2010 | Ratgeber - Immobilienrecht, Wohnungseigentum | 1428 Aufrufe Mehr zum Thema:Wohnungseigentümer, Verwaltungsbeirat
Ein Beschluss, mit dem nur zwei Wohnungseigentümer in den Verwaltungsbeirat gewählt werden, ist auch dann anfechtbar, wenn sich keine weiteren Kandidaten zur Wahl gestellt haben.
Das Gesetz schreibt in § 29 Absatz 1 Satz 2 WEG vor, dass der Verwaltungsbeirat aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Wollen die Wohnungseigentümer davon abweichen, müssen sie dies entweder durch Vereinbarung i.S.v. § 10 Absatz 2 WEG regeln oder aber die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zugewiesen haben (vgl. Urteil des BGH vom 05.02.2010 - V ZR 126/09).
Es steht den Wohnungseigentümern zwar frei einen Verwaltungsbeirat zu wählen, entscheiden sie sich aber für dessen Einsetzung, müssen sie auch dafür Sorge tragen, dass die erforderliche Zahl der Beiratsmitglieder erreicht wird. Insofern ist zukünftig bei jeder Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Zahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates Vorsicht geboten.


