Verwalterbestellung ist zeitlich ausgelaufen

17. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)
Verwalterbestellung ist zeitlich ausgelaufen

Hallo liebe Ratgeber,

mal folgendes Problem angenommen:

Die Bestellung (Wahlzeit im Sinne des § 26 WEG ) des Verwalters ist am 31.12.2008 ausgelaufen.

Bei der Versammlung in 2008 wurde über die Laufzeit der Bestellung beraten, weil das damalige Protokoll in diesem Punkt nicht eindeutig war.
Es wurde abgesprochen, dass eine Wiederwahl des Verwalters in Betracht kommt. Die nächste Versammlung sollte(!) im Frühjahr 2009 stattfinden, wo dann gewählt werden sollte.

Die Versammlung 2009 kommt aber erst demnächst und der Punkt "Verwalterwahl" ist überhaupt nicht auf der Tagesordnung.

FRAGE: Was verändert sich durch diesen seltsamen Status?
Ich gehe mal davon aus, dass der Verwalter jetzt z.B. die Gemeinschaft nicht mehr vor Gericht vertreten kann.
Wer weiß Näheres oder kennt sogar Urteile?

MfG
Wohni

PS: Der schriftlich geschlossene Verwaltungsvertrag verlängert sich immer automatisch um ein Jahr, wenn er nicht bis Ende September gekündigt worden ist. Der Verwalter hat aus diesem Vertrag natürlich Anspruch auf sein Honorar und er arbeitet auch noch. Hat z.B. jetzt die Abrechnung für 2008 erstellt und lädt zur Versammlung ein.
Aber irgendwie müsste doch seine rechtliche Stellung verändert sein, wenn er nicht bestellt ist?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mi641he
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 33x hilfreich)

quote:
Der schriftlich geschlossene Verwaltungsvertrag verlängert sich immer automatisch um ein Jahr, wenn er nicht bis Ende September gekündigt worden ist

Ich denke doch das er durch diesen Passus immer noch Euer Verwalter ist.

Gruß
Michael

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Jepp, das stimmt

Die Verlängerung des Verwaltervertrags sieht die Rechtsprechung als gleichzeitige Verlängerung der Bestellung an.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Danke schon mal für die ersten Reaktionen!

Ich hätte vielleicht noch dabei schreiben sollen, dass in der Tagesordnung "Verwaltervertrag" stand. Und dieser Punkt war vorher mit schriftlicher Begründung beim Verwalter eingereicht worden, um zu klären, für wie lange der Verwalter gewählt war.

Gewählt wurde nicht; nur stand später im Protokoll, dass der Vertrag um 3 Jahre verlängert worden sei. Aber darüber wurde gar nicht abgestimmt.

Bei allen früheren Wiederwahlen hieß es auf der Tagesordnung "Neuwahl des Verwalters".
Also: ICH sehe da schon Unterschiede! Ihr auch?

Hier geht es mir jetzt um die Unterschiede

a) der Verwalter ist ordnungsgemäß für einen konkreten Zeitraum bestellt.
b) Dieser Zeitraum ist ausgelaufen; der Vertrag besteht aber noch.

MfG
Wohni


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4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Phill
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Kurz und knapp: Ihr habt keinen Verwalter mehr. Die Frist ist abgelaufen und es wurde kein Verwalter bestellt. Nur nebenbei: Wenn Ihr bereits über Jahre den selben Verwalter habt, so ist es keine Neuwahl des Verwalters, sondern eine Wiederbestellung.

Die allgemeine Rechtsprechung geht davon aus, das mit Ablauf der 3 bzw. 5 Jahre ebenfalls der Verwaltervertrag endet (konkludent zur Verwalterbestellung).

Idealerweise schließt man den Verwaltervertrag mit der gleichen Laufzeit wie die Verwalterbestellung beschlossen wurde. Zwingend erforderlich ist ein Verwaltervertrag jedoch nicht, da sich die Aufgaben der Verwaltung aus dem WEG ergeben. Aber jeder Verwalter wäre blöd, wenn er keinen Vertrag schließt.

Falls ihr vorhabt, diesen Verwalter wiederzubestellen, rate ich dringend davon ab. Wer Protokolle mit Beschlüssen verfaßt, die nicht zur Abstimmung gekommen sind, ist mehr als zweifelhaft.

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Danke, Phill!

Diese Antwort hat mir gefallen. So sehe ich das auch.

Ich vermute, dass der Verwalter, dessen Bestellungszeit abgelaufen ist, zum Beispiel nicht mehr die Vertretungsrechte vor Gericht (§ 27 WEG ) wahrnehmen kann (Aktivlegitimation; Passivlegitimation).

Wer weiß etwas dazu oder hate schon mal ein Urteil gesehen?

MfG
Wohni

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14x Hilfreiche Antwort

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