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Verurteilung Falschaussage

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Verurteilung Falschaussage

Hallo,
ich muß etwas ausholen, um das Problem zu schildern:

Wir waren mit ein paar Kumpels auf dem Oktoberfest, als einer von uns von einem Passanten beschuldigt wurde, daß er ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpaßt hätte. Er ging zur nächsten Gruppe von 8 Polizisten, die unweit (ca 10m) daneben standen, und ließ die Personalien aufnehmen. Leider ist unser Kumpel ein ortsbekannter Schläger, der u.a. wegen da Körperverletzung (da war es wirklich eine, Zahn ausgeschlagen, Kieferbruch) auch schon vorbestraft war. Es war klar, für ihn ging es bei Verfolgung der nächsten Straftat nur darum, wie lange er nun sitzen muß. Als das Opfer bei der Polizei bemerkte, welche Folgen seine Anzeige für unseren Kumpel hätte, zog er die Anzeige zurück. Das Verfahren wurde jedoch nicht eingestellt, sondern nun von der Staatsanwaltschaft verfolgt.

Das Opfer wurde bei der Verhandlung nun als Zeuge vorgeladen, er sagte, es wäre doch kein Faustschlag ins Gesicht, sondern ein Schlag mit der flachen Hand gewesen, und nicht ins Gesicht, sondern auf die Schulter, oder so. Er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er konnte unseren Kumpel bei der Gegenüberstellung nicht erkennen, ebenso wie sein mitgebrachter Zeuge.
Auch einer der Polizisten, der daneben stand, sagte vor Gericht aus, er und alle anderen Polizisten hätte nichts gesehen und auch keine äußerlichen Verletzungen, wie sie bei einem Schlag ins Gesicht üblich wären, feststellen können. Ebenso lautete die Aussagen von uns und auch vom Zeugen des Opfers.

Leider hatte unser Kumpel einen schlechten Anwalt, der ihm riet, den Schlag, bei dem bis heute nicht feststeht, ob es ihn gab oder nicht, und womit (Faust, flache Hand?) und wohin (Gesicht, Schulter?), zu gestehen, da er mit einem Geständnis wegen seines langen Vorstrafenregisters besser wegkäme.

Bis dahin so weit so gut, das Problem ist nur, daß uns nun wegen Falschaussage der Prozess gemacht und wir verurteilt wurden, nämlich zu 150 Tagessätzen! Wir sind somit auch vorbestraft. Da wir keine Angabe zu unserem Verdienst machten, wurde ein Mittelsatz angenommen, so daß sich die Strafe auf 10.000€ beläuft!

Wir haben noch bis Ende der Woche Zeit, in Revision zu gehen. Ein kontaktierter Anwalt meinte, ein Freispruch wäre wohl unwahrscheinlich, das Strafmaß könne er nicht voraussehen.

Welches Strafmaß bzgl Falschaussage ist Ihrer Meinung nach bei dieser Sachlage realistisch? Es gibt keinen Geschädigten (keine Verletzungen beim Opfer), der Täter sitzt seit 10 Monaten im Gefängnis, und unsere Aussage war nur, dass wir nichts gesehen haben und einen Schlag ins Gesicht o.ä. ausschließen können…

Mit der Bitte um Hilfe! Danke!


von AndyEVR am 16.12.2005 14:14
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Verurteilung Falschaussage
Der "ortsbekannte Schläger" ist also verurteilt, wenn ich das richtig verstanden habe. Dann kann das Gericht wohl an dem Schlag keinen Zweifel gehabt haben.
Woher wissen Sie, was das Opfer ausgesagt hat? Waren Sie bei dessen Vernehmung anwesend? Wenn Sie es nur aus Erzählungen kennen, vorzugsweise denen des damaligen Angekl., muss das ja nicht ganz richtig sein.
Wenn Sie ausgesagt haben, nichts gesehen zu haben und einen Schlag in das Gesicht ausschließen zu können muss es ja Beweismittel gegeben haben, die das widerlegen und Ihre Angaben als Gefälligkeitsaussage hinstellen. Außerdem kann ich mir nicht vorstellen, dass Ihre Aussage aus einem einzigen Satz bestanden hat.
Wenn Sie sagen, unsere Aussage war nur, dass wir nichts gesehen haben und einen Schlag ins Gesicht o.ä. ausschließen können… schließt das ja nicht aus, dass es sich dabei um eine Falschaussage handelt.

Ohne Kenntnis der genauen Umstände kann man im Ergebnis kaum etwas sinnvolles dazu sagen.
Falschaussagen werden immer recht ordentlich bestraft.
War die Verhandlung, also Ihre eigene, vor dem Amtsgericht? Dann können Sie Berufung oder Revision einlegen, die schriftlich sein muss und die innerhalb einer Woche ab Verkündung beim Gericht eingegangen sein muss. Sie können beispielsweise erstmal Rechtsmittel einlegen. Dann bekommen Sie das Urteil mit den ausfürlichen Gründen zugeschickt und können prüfen, ob es Sinn macht, die Berufung durchzuziehen.


von wastl am 16.12.2005 18:00
Status: Tao (6972 Beiträge)
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>Verurteilung Falschaussage
Welches Strafmaß bzgl Falschaussage ist Ihrer Meinung nach bei dieser Sachlage realistisch?

Ich kenne keine Verurteilung wegen Falschaussage für die weniger als 100 Tagessätze ausgeurteilt wurden.

Wenn Ihr Einkommen drastisch zu hoch geschätzt wurde, könnte man überlegen dahingehend Rechtsmittel einzulegen, die Tagessatzhöhe zu senken.

Sind Sie sicher, daß nur noch Revision möglich ist? Wie wastl schon sagte, wäre erst mal Berufung angebracht, wenn die Sache vorm AG verhandelt wurde. Oder war es bereits die Berufungsverhandlung (also vorm LG)?

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 16.12.2005 20:28
Status: Tao (17086 Beiträge)
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>Verurteilung Falschaussage
‚Welches Strafmaß bzgl Falschaussage ist Ihrer Meinung nach bei dieser Sachlage realistisch?’
Das Gesetz sieht zunächst bei einer uneidlichen Falschaussage eine Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor.
Eine Geldstrafe ist in solchen Fällen nur möglich, wenn das Gericht unter 6 Monaten bleiben will. Dabei ist nach § 47 StGB zu überlegen, ob die Verhängung der Freiheitsstrafe unerlässlich ist (entweder zur Einwirkung auf den Täter oder weil die Verteidigung der Rechtsordnung es gebietet)
Wenn dann statt Freiheitsstrafe nur eine Geldstrafe verhängt werden sollte, müssen die 3 Monate grundsätzlich umgerechnet werden, d.h. eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen kommt erst mal gar nicht in Betracht. Hierdurch werden die durch Streetworker geschilderten hohen Geldstrafen verständlich und auch die hier verhängte Geldstrafe.

Da Strafverfolgung in sehr hohem Maße davon abhängig ist, dass Zeugen sich um wahrheitsgemäße Aussagen zumindest bemühen, habe ich keine Probleme damit – auch nicht bei Ersttätern – die Verhängung von Freiheitsstrafe zu erlangen. Diese wird dann bei den meisten Ersttätern auch zur Bewährung ausgesetzt (mit ordentlichen Bewährungsauflagen), aber je nach Frechheit ist auch manchmal die Vollziehung geboten.

Unter Berücksichtigung der Anzahl der Tagessätze sind Sie m.E. daher gut weggekommen.



von Trixi0703 am 16.12.2005 23:52
Status: Legende (244 Beiträge)
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>Verurteilung Falschaussage
Hallo, ich möchte mich schon mal für die rege Beteiligung bedanken. Um auf die (Nach)Fragen einzugehen:

Ich selbst wurde zum Glück nicht wg Falschaussage belangt, sondern wurde bei der ersten Verhandlung lediglich als einer von acht (Täter)Zeugen vorgeladen. Ich selbst sagte, ich hätte überhaupt nichts gesehen. Somit war ich für die zweite Verhandlung gegen zwei Falschaussager als Zeuge nicht relevant, ich hörte sie mir aber im Landesgericht an.

Bei der Verhandlung geht aus dem Protokoll der ersten Verhandlung bei der Befragung meines Schwagers wörtlich hervor: "Wenn ein Schlag o.ä. gewesen wäre, hätte ich es normalerweise mitkriegen müssen". Die Aufforderung des Richters damals, mein Schwager solle „nur mit ja oder nein antworten, ob er ausschließen kann, daß etwas gewesen ist“, beantwortete er mit „ja“. Diese Aussage relativierte er zwar bei „seinem“ Verfahren (übrigens ohne Anwalt, er hat die Sache wohl unterschätzt) „wenn er sich geschnäuzt hätte, das hätte ich nicht mitgekriegt“. Aber „einen Schlag hätte er bemerkt, den würde man ja mitkriegen“.

Das Opfer wurde auch in der FA-Verhandlung gehört. Dort wurde er vom Richter aufgefordert „sich nochmals genau zu erinnern, schließlich sitzt wegen des Vorfalls einer seit 5 Monaten im Gefängnis“. Dort antwortete er, „er könne sich nicht mehr genau erinnern“. Was er bei der Polizei und in der ersten Verhandlung aussagte, kann ich nicht sagen, da ich bei seinen Aussagen nicht dabei war.
Zur Info: die Tat war 2004, inzwischen also vor über einem Jahr.

Auch unser Kumpel (der Täter) wurde nochmals gehört. Der Ablauf war in etwa folgender: Frage Richter: „Haben Sie was gemacht?“ Antwort: „Bei der letzten Verhandlung hab ich es zugegeben“. - „Ich will nicht wissen, ob sie es zugegeben haben, sondern ob Sie die Tat begangen haben“ Antwort: „Bei der letzten Verhandlung hab ich es zugegeben, damit i besser fahr“. Daraufhin wurde er noch mal belehrt, welche Folgen eine Falschaussage auch im Sinne eines falschen Geständnisses haben könne und, nochmals aufgefordert, mit ja oder nein zu antworten, ob der die Tat begangen habe oder nicht, antwortete er mit „ja“.

Damit hatte der Richter "als Beweismittel" für die FA meines Schwagers das Geständnis des Täters, das durch erneutes „Zugeben“ untermauert wurde, woraufhin er und ein weiterer Kumpel verurteilt wurden.



von AndyEVR am 20.12.2005 19:36
Status: Frischling (3 Beiträge)
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