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Verurteilte können Schadenersatz-Zahlungen von der Steuer absetzen

AFP VOM 8.4.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 2995 Aufrufe
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Schadenersatz-Zahlungen

Verurteilte können Geldauflagen aus Urteilen in bestimmten Fällen von der Steuer absetzen. Dies gilt unter anderem für die Zahlung von Schadenersatz zur Wiedergutmachung einer Straftat, wie aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervorgeht. Der Kläger war wegen unerlaubter Preisabsprachen zu zehn Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden. Zugleich musste er dem Geschädigten 100.000 D-Mark als Wiedergutmachung für den Schaden zahlen. Den Betrag machte der Mann in seiner Steuererklärung als Werbungskosten für sein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Gericht entschied nun, dass der Fiskus die Zahlungen als steuermindernd anerkennen muss. Nur Geldauflagen, bei denen der Strafcharakter überwiegt und die als Genugtuung für das begangene Unrecht gedacht sind, dürfen nicht bei der Steuer geltend gemacht werden. Anders verhält es sich im vorliegenden Fall, in dem die Geldauflage zur Wiedergutmachung des verursachten Schadens diente.

8. April 2009 - 11.16 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


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