Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen

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Windenergieanlage kann auch außerhalb eines Landschaftsschutzgebietes das Landschaftsbild verunstalten / Abwägungskriterien für Flächennutzungsplanung zur Steuerung von Standorten für Windenergieanlagen

Die Leitsätze des OVG Münster

  1. Bei der Beurteilung, ob Windenergieanlagen das Landschaftsbild verunstalten, kann insbesondere die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter nicht außer Betracht bleiben.

  2. Eine Verunstaltung ist zu bejahen, wenn in einer Mittelgebirgslandschaft an exponierter Stelle zu errichtende Windenergieanlagen unmittelbar in das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht treten und durch ihre Rotoren optisch eine Unruhe stiften würden, die diesem Bild fremd ist und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit massiv beeinträchtigt.

  3. Es erscheint zweifelhaft, ob § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW, wonach die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windkraftanlagen nicht als Eingriff im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gilt, von der Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG gedeckt ist; aus der naturschutzrechtlichen Sonderregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW lässt sich jedenfalls nichts dafür herleiten, wie die landschaftsästhetische Wirkung von Windenergieanlagen unter dem bundesrechtlichen Aspekt einer Verunstaltung des Landschaftsbilds zu werten ist.

OVG Münster, Urteil vom 18.11.2004, Az 7 A 3329/01

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Seite  1:  Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen
Seite  2:  Sachverhalt und Entscheidung
Seite  3:  Verfassungswidrigkeit von Teilen der Eingriffsregelung des Landesnaturschutzrechts in NRW
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