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Mietrecht

15.6.2000 | Ratgeber - Mietrecht | 55110 Aufrufe
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Mietrecht, Mietvertrag, Vermieterpfandrecht

Die wichtigsten Vertragspflichten

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Laut Gesetz hat diese Zahlung am Ende der Mietzeit zu erfolgen. Diese Vorschrift kann jedoch ohne Weiteres in monatliche Vorauszahlungen abgeändert werden, was in der Praxis auch die gängige Regel ist, da kein Vermieter so lange auf seine Miete warten will.

Schon fast von selbst versteht sich, dass die Mietsache pfleglich zu behandeln ist. Abnutzungserscheinungen oder Verschlechterungen durch normalen, vertragsgemäßen Gebrauch sind dem Mieter jedoch nicht anzulasten.

Vertragswidriger Gebrauch ist dem Mieter untersagt, und berechtigt den Vermieter zu Unterlassungsklagen, bei heftigen Verstößen gegebenenfalls zur Kündigung .

Der Vermieter hat die Sache dem Mieter zu überlassen, und zwar in der im Vertrag festgelegten Art und Weise: der vertragsmäßige Gebrauch muss gewährleistet sein und gewährleistet bleiben.

Insoweit ist der Vermieter zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. Dazu gehören grundsätzlich auch Schönheitsreparaturen, die aber in der Regel vertraglich auf den Mieter abgewälzt werden.   


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