>Vertragsfortbestand nach Inso-Eröffnung?
§ 113 InsO passt hier gar nicht. Selbst wenn der Wartungsvertrag ein Dienstvertrag wäre, dann wäre die Heizungsfirma nicht Dienstberechtigter. Das ist vielmehr der Kunde. Die Heizungsfirma wäre der Dienstleister.
Wäre es ein Dienstvertrag, dann würde er gem.
§ 108 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Eine
Kündigung käme dann nur nach den sonst auch geltenden Vorschriften in Betracht.
Allerdings werden Wartungsverträge nicht als Dienst- sondern als auf Dauer angelegte Werkverträge angesehen. Wenn wie im vorliegenden Fall noch von keiner Seite irgendeine Leistung erbracht wurde, liegt ein Anwendungsfall des
§ 103 InsO vor. Der IV muss sich im Prinzip nur erklären, wenn er den Vertrag erfüllen will. Erst dann lebt der Vertrag sozusagen wieder auf. Erklärt er sich nicht, dann muss er auch nicht erfüllen.
Das Problem für den Kunden ist jetzt allerdings, dass
§ 103 InsO keine generelle Frist für die Erklärung der Erfüllungswahl nach
§ 103 InsO vorsieht. Theoretisch könnte der IV also auch noch nach einem Jahr auf einmal die Erfüllungswahl treffen. Um dem anderen Teil insoweit Sicherheit zu geben, dass er nicht aus heiterem Himmel mit einem wirksamen Vertrag konfrontiert wird, besteht gem. §
103 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO die Möglichkeit, dass der IV aufgefordert wird sein Wahlrecht auszuüben. Dann muss er sich unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern, erklären. Rührt er sich dann immer noch nicht, ist der Vertrag beendet.
Im geschilderten Fall könnte man daher anstelle des Kunden, wenn man wirklich absolute Gewissheit haben will, den IV zur Erfüllungswahl auffordern. Sollte er nicht reagieren, kann man ggf. vorsorglich noch mal ein Erinnerungsschreiben mit einer Fristsetzung von 2 Wochen losschicken. Wenn man ganz sicher gehen will, könnte man das alles auch noch per Einschreiben/Rückschein oder Einwurfeinschreiben machen, damit man auch nachweisen kann, dass das Schreiben angekommen ist. Wenn der IV dann immer noch nicht reagiert, dann ist der Vertrag beendet. Nur so kann der Kunde wirklich 100 % sicher verhindern, dass gerade eine andere Firma die Wartung durchgeführt hat und der IV dann doch noch die Erfüllung wählt.
Allerdings rein praktisch gesehen, wird der IV nach einer Einstellung des Betriebes nicht die Erfüllung wählen. Wie sollte er die Wartung denn durchführen, wenn der Betrieb nicht fortgeführt wird.
von Eidechse am 13.07.2011 09:19
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