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Vertragsfortbestand nach Inso-Eröffnung?

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Vertragsfortbestand nach Inso-Eröffnung?

Hallo zusammen!

Ich habe mit einem Heizungsunternehmen im letzten Herbst einen Wartungsvertrag für meine neue Heizungsanlage abgeschlossen. Bislang hat noch keine einzige Wartung stattgefunden.
Über das Vermögen dieser Firma wurde, wie ich heute erfahren habe, Ende April 2011 das Inso-Verfahren eröffnet. Der Geschäftsbetrieb wurde eingestellt. Ein Inso-Verwalter hat sich bislang nicht gemeldet.

Nun meine Frage:
Hat der Wartungsvertrag noch Gültigkeit bzw. muss/kann ich ihn kündigen? Oder brauche ich nichts zu unternehmen? Schließlich ist ja der Geschäftsbetrieb eingestellt worden.

Ich freue mich über jeden Hinweis!


von Wollsocke am 12.07.2011 16:55
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>Vertragsfortbestand nach Inso-Eröffnung?
M.E. hätte der Insolvenzverwalter nach Inso-eröffnung den Wartungsvertrag kündigen können und müssen, wenn er den Vertrag nicht erfüllen will.

http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__103.html
http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__113.html

Bin mir etwas unsicher, welcher der beiden § hier massgeblich ist.

Nach meinem Verständnis besteht der Vertrag fort. Inwiefern sich durch die fehlende Kündigung jetzt Schadenersatzforderungen gegen den IV ergeben können, weiss ich nicht.

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-- Editiert am 12.07.2011 23:23


von 1000kleinesachen am 12.07.2011 23:16
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>Vertragsfortbestand nach Inso-Eröffnung?
Vielen Dank für die Antwort, die in etwa das bestätigt, was ich mir gedacht habe.

Nun hat sich der InsoVerw. aber eben (noch) nicht gemeldet. Wie sollte ich mich da am besten verhalten?
Ihn kontaktieren und fragen, ob er an dem Vertrag festhalten möchte? Oder einfach davon ausgehen, dass er den Wartungsvertrag nicht fortsetzen möchte (der Geschäftsbetrieb ist ja komplett eingestellt), und also eine andere Wartungsfirma beauftragen?

Mir geht es (zur Zeit) nicht um Schadensersatz, nur um die Frage, was mit dem Wartungsvertrag ist.


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von Wollsocke am 13.07.2011 08:20
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>Vertragsfortbestand nach Inso-Eröffnung?
Hallo,

für den Wartungsvertrag hat der Inso-Verwalter natürlich ein Sonderkündigungsrecht!Dies ist hier aber nicht erfolgt!
Der Wartungsvertrag müsste ja aber erfüllt werden, da der Geschäftsbetrieb aber eingestellt ist, kann dieser auch nicht erfüllt werden! Ergo ergibt sich auch keine Forderung oder Verpflichtung.



von CBW am 13.07.2011 09:04
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>Vertragsfortbestand nach Inso-Eröffnung?
§ 113 InsO passt hier gar nicht. Selbst wenn der Wartungsvertrag ein Dienstvertrag wäre, dann wäre die Heizungsfirma nicht Dienstberechtigter. Das ist vielmehr der Kunde. Die Heizungsfirma wäre der Dienstleister.

Wäre es ein Dienstvertrag, dann würde er gem. § 108 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehen. Eine Kündigung käme dann nur nach den sonst auch geltenden Vorschriften in Betracht.

Allerdings werden Wartungsverträge nicht als Dienst- sondern als auf Dauer angelegte Werkverträge angesehen. Wenn wie im vorliegenden Fall noch von keiner Seite irgendeine Leistung erbracht wurde, liegt ein Anwendungsfall des § 103 InsO vor. Der IV muss sich im Prinzip nur erklären, wenn er den Vertrag erfüllen will. Erst dann lebt der Vertrag sozusagen wieder auf. Erklärt er sich nicht, dann muss er auch nicht erfüllen.

Das Problem für den Kunden ist jetzt allerdings, dass § 103 InsO keine generelle Frist für die Erklärung der Erfüllungswahl nach § 103 InsO vorsieht. Theoretisch könnte der IV also auch noch nach einem Jahr auf einmal die Erfüllungswahl treffen. Um dem anderen Teil insoweit Sicherheit zu geben, dass er nicht aus heiterem Himmel mit einem wirksamen Vertrag konfrontiert wird, besteht gem. § 103 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO die Möglichkeit, dass der IV aufgefordert wird sein Wahlrecht auszuüben. Dann muss er sich unverzüglich, also ohne schuldhaftes zögern, erklären. Rührt er sich dann immer noch nicht, ist der Vertrag beendet.

Im geschilderten Fall könnte man daher anstelle des Kunden, wenn man wirklich absolute Gewissheit haben will, den IV zur Erfüllungswahl auffordern. Sollte er nicht reagieren, kann man ggf. vorsorglich noch mal ein Erinnerungsschreiben mit einer Fristsetzung von 2 Wochen losschicken. Wenn man ganz sicher gehen will, könnte man das alles auch noch per Einschreiben/Rückschein oder Einwurfeinschreiben machen, damit man auch nachweisen kann, dass das Schreiben angekommen ist. Wenn der IV dann immer noch nicht reagiert, dann ist der Vertrag beendet. Nur so kann der Kunde wirklich 100 % sicher verhindern, dass gerade eine andere Firma die Wartung durchgeführt hat und der IV dann doch noch die Erfüllung wählt.

Allerdings rein praktisch gesehen, wird der IV nach einer Einstellung des Betriebes nicht die Erfüllung wählen. Wie sollte er die Wartung denn durchführen, wenn der Betrieb nicht fortgeführt wird.


von Eidechse am 13.07.2011 09:19
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>Vertragsfortbestand nach Inso-Eröffnung?
Ich danke Euch vielmals, vor allem Eidechse!

Da die zu wartende Anlage noch nicht mal 1 Jahr alt ist, ist/war zwischen mir und der Inso.schuldnerin ein relativ geringer Vergütungsanspruch ausgemacht. Auch von daher gehe ich ganz stark davon aus, dass der IV froh sein wird, Klarheit herbei zu führen und zumindest diese Angelegenheit von der Backe zu bekommen.

Deshalb werde ich ihn mal "anmorsen". Auf das Einschreiben verzichte ich dabei aber ;-)

Danke!

PS: Ihr kennt nicht zufällig ein Recht(e)s-Mittel gegen Sonnenbrand?




von Wollsocke am 13.07.2011 12:40
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>Vertragsfortbestand nach Inso-Eröffnung?
@Eidechse

Danke für die Richtigstellung.

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von 1000kleinesachen am 13.07.2011 15:50
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