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Vertragsänderung vereinbaren oder Änderungskündigung riskieren?

Von Rechtsanwältin Corinna Poth
16.6.2010 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 2085 Aufrufe
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Kündigung

Will der Arbeitgeber Veränderungen der Arbeitsbedingungen, wie z.B. Änderungen der Arbeitszeit, Zahlung von Zuschlägen, Streichung von Urlaubsgeld u.ä. durchsetzen, ist das Einverständnis des Angestellten notwendig. Wird das Einverständnis verweigert, kann der Arbeitgeber die Änderung nur über eine Änderungskündigung erreichen. Auf Arbeitnehmerseite sollte also gut überlegt werden, ob ein Änderungsangebot angenommen werden kann oder ob eine Änderungskündigung abgewartet werden sollte. Hierbei kommt dem Arbeitnehmer zugute, dass die Rechtsprechung insbesondere die formalen Anforderungen an die Änderungskündigung streng sieht, der Arbeitnehmer also oftmals gute Chancen hat, dass in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit der Änderungskündigung festgestellt wird. So verlangt die Rechtsprechung, dass jede angestrebte Änderung einzeln einem strengen Bestimmtheitsgebot entspricht.

Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Änderungswunsch führen zur Unwirksamkeit der gesamten Änderungskündigung auch wenn von mehreren gewünschten Änderungen nur eine unbestimmt war. Diese Anforderungen führen in der Praxis sehr häufig zur Unwirksamkeit von Änderungskündigungen.

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Rechtsanwältin
Corinna Poth
Aachen

Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht
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Um die bei Einreichung einer Kündigungsschutzklage immer auch gegebenen Risiken eines Arbeitsplatzverlustes auszuschließen, sollte der Arbeitnehmer, gleichzeitig mit ihrer Einreichung, die Änderungskündigung gegenüber dem Arbeitgeber unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung annehmen. Gegenstand des Prozesses ist dann allein die Wirksamkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen. Sollte er den Prozess verlieren, besteht der Vertrag dann zu den geänderten Bedingungen fort. Ohne Vorbehaltserklärung führt der verlorene Rechtsstreit zum Verlust des Arbeitsplatzes. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, gelten die ursprünglichen Arbeitsbedingungen weiter.

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