Vertrag mittels Zweitfirma umgehen

24. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)
Vertrag mittels Zweitfirma umgehen

Hallo,

ich habe eine Frage zu folgendem Fall.

Die Unternehmen A und B (firmiert als e.K.) haben eine Kundenschutzvereinbarung geschlossen, wobei dem Unternehmen A Schutz für seinen Kunden geboten werden soll. Unternehmen B darf den Kunden direkt beliefern, wenn er dafür jeweils eine Provisionszahlung (% vom Umsatz) leistet. Unternehmen B verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Kundendaten sowie der ausgeführten Arbeiten. Ferner verplichtet sich Unternehmen B zu einer in der Höhe festgeschriebenen Strafzahlung für den Fall, dass es Aufträge abwickelt, ohne diese gegenüber A bekanntzugeben.

Die Kooperation funktioniert eine Zeit lang, bis Unternehmen B die Kommunikation einstellt. Einige Monate später wird mitgeteilt, dass die Vereinbarung ungültig wäre. Unternehmen B wäre nun eine GmbH und mit selbiger würde keine Vereinbarung bestehen. Die GmbH, welche den selben Namen wie die "e.K." trägt ist nicht aus selbiger hervorgegangen sondern aus einer bereits zuvor bestehenden Firma abgeleitet worden. Man hat quasi eine Zweitfirma umbenannt und agiert nun mit selbiger unter selbigem Namen. Die "e.K." besteht weiterhin. Geschäftsführer der umbenannten Firma ist selbiger, welcher zuvor auch als e.K. aufgetreten ist.

Nun stellt sich die Frage, ob man mit einem solchen Trick eine zuvor geschlossene Vereinbarung umgehen kann?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
Nun stellt sich die Frage, ob man mit einem solchen Trick eine zuvor geschlossene Vereinbarung umgehen kann?
Imho nein

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Kann hier eine Feststellungsklage Klarheit bringen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
Kann hier eine Feststellungsklage Klarheit bringen?
Ja, kann...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Ich sehe das etwas anders. Mit der GmbH sehe ich tatsächlich keinen Vertrag, den dieses Unternehmen an irgendetwas bindet. Von daher würde ich sagen zunächst mal alles in Ordnung für die GmbH.

ABER (und jetzt wird es interessant): Der Geschäftsführer in seiner Funktion als eingetragener Kaufmann seines Unternehmens hat(te) die vertragliche Pflicht die Kundendaten geheimzuhalten. Rein theoretisch auch gegen sich selbst in seiner Funktion als GF der GmbH. Das nennt man einen Interessenskonflikt und aus dem sollte sich ein GF tunlichts raushalten.

Jetzt ist die Frage, wie die GmbH zu den Kunden gekommen ist. Wenn es wirklich zufällig exakt die gleichen Kunden sind, dann steht der starke Verdacht im Raum, dass der eingetragene Kaufmann vertragswiedrig Geschäftsgeheimnisse aus dem Vertrag zwischen ihm und A an die GmbH weitergegeben hat.
Für diesen Vertragsverstoß haftet selbstverständlich der eingetragene Kaufmann. Und zwar persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.

Dann kann es noch sein, dass er mit seinem Verhalten der GmbH Schaden (Rufschädigung durch schlechte Presse) zugefügt hat und die Gesellschafter der GmbH könnten bei bei ihm Regress fordern. Er ist nämlich als GF der GmbH dem Interesse der GmbH verpflichtet. Und ich mir nicht vorstellen, dass es im Interesse der GmbH ist sich einen derartigen Prozess anzuleiern.

Im übrigen hätte er um die Daten weiterzugeben einen Vertrag zwischen der durch ihn vertretenen GmbH und sich selbst als eingetragenem Kaufmann abschließen müssen. Dies ist gem. §181 BGB nicht möglich. Vielleicht könnte man damit die GmbH aufgrund dieser illegitimen Handlung ihres GFs zu Schadenersatz verpflichten. Die GmbH kann (würde fast sogar schon sagen muss) sich dafür an der natürlichen Person ihres Geschäftsführers schadlos halten (sofern er noch nicht entlastet wurde).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120288 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
Nun stellt sich die Frage, ob man mit einem solchen Trick eine zuvor geschlossene Vereinbarung umgehen kann?

Es gibt 2 Punkte, die man beachten müsste:
1.) ist die GmbH in irgendeiner Form rechtlich "Nachfolger" des e.K. bzw.mit dem e.K verbunden
2.) wie kam die GmbH an die Kunden


Die Frage wird vermutlich nur ein Gericht beantworten können.



Aber rein theoretisch ist es möglich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Vielen Dank für die weiteren Antworten.

Es gibt noch zwei Besonderheiten, welche das Verhältnis der GmbH zum e.K. nahelegen. Auf der Homepage des Unternehmens wurde der Übergang zur GmbH bekanntgemacht.

Anfang des Jahres 20xx erhält die xxxxx eK eine neue Rechtsform und wird xxxxx GmbH. Für Sie ändert sich dadurch natürlich nichts.


Ferner wurde von der GmbH bereits eine Zahlung an Unternehmen A geleistet, wobei die Rechnungsstellung auf e.K. lautete.

Ich denke diese Gegebenheiten sollten helfen, um einen Zusammenhang darstellen zu können.

-- Editiert von Bebbi1971 am 25.05.2017 04:44

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120288 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
Anfang des Jahres 20xx erhält die xxxxx eK eine neue Rechtsform und wird xxxxx GmbH. Für Sie ändert sich dadurch natürlich nichts.

Tja, das würde ich dann mal gerichtsfest sichern. Damit ist die GmbH Rechtsnachfolger und tritt damit in alle Verträge ein, die mit e.K. abgeschlossen wurden.



Sind die getätigten Geschäfte der GmbH schon bekannt / nachvollziehbar?

Ansonsten dürfte am Anfang eine Auskunftsklage stehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Zitat (von Harry van Sell):

Tja, das würde ich dann mal gerichtsfest sichern. Damit ist die GmbH Rechtsnachfolger und tritt damit in alle Verträge ein, die mit e.K. abgeschlossen wurden.


Dies wird mit der Aussage bestritten, dass es die GmbH bereits zuvor gegeben habe, wenn auch unter anderem Namen. Es erfolgte für diese Firma eine Namensänderung durch Beschluss einer Gesellschafterversammlung, welche knapp 2 Jahre vor der Eintragung stattgefunden haben soll. Somit könne diese GmbH nicht Nachfolger sein. Gesichert wurde als Screenshot der Homepage und als PDF mit Datum.

Zitat (von Harry van Sell):

Sind die getätigten Geschäfte der GmbH schon bekannt / nachvollziehbar?


Es gibt über einige ausgeführte "Jobs" Kenntnis, allerdings nicht über deren genauen Umfang. Auskunft wird keine erteilt, mit der Begründung eben, dass die GmbH nicht Rechtsnachfolger ist. Ob dies anhand besagten Fakten glaubhaft dargestellt werden kann?

Um die Auskunftsklage wird man somit kaum kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120288 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
Somit könne diese GmbH nicht Nachfolger sein.

Ob die GmbH nun schon 50 Jahre oder nur 50 Minuten bestanden hätte, ist irrelevant wenn es ums Thema "Rechtsnachfolger" geht.



Ich würde mal zu beiden Einträgen im HR versuchen Einsicht in die kompletten dort vorhandenen Einträge zu erlangen.






Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Bebbi1971):
Somit könne diese GmbH nicht Nachfolger sein.

Ob die GmbH nun schon 50 Jahre oder nur 50 Minuten bestanden hätte, ist irrelevant wenn es ums Thema "Rechtsnachfolger" geht.



Ich würde mal zu beiden Einträgen im HR versuchen Einsicht in die kompletten dort vorhandenen Einträge zu erlangen.


Vielen Dank für Ihre weiteren Ausführungen.

Lediglich einen Auszug aus dem HR habe ich vorliegen, wo eben die Eintragung datiert ist. Bemerkenswert ist, dass der Unternehmer auf seiner Homepage seit Februar 2016 als GmbH (keine Vor-GmbH) auftritt und mir gegenüber im Mai 2017 von einem der GmbH gehörenden Konto eine Zahlung (Rechnungsstellung aus Januar 2017) ausgeführt hat. Eingetragen wurde die GmbH allerdings erst Ende Juli 2017. Der angegebene Gegenstand ist auch nur teilweise formuliert d.h. das Unternehmen führt auch anderweitige Tätigkeiten aus. Ob dies relevant ist vermag ich nicht zu beurteilen.

Jedenfalls gab es formal vor dem Eintragungdatum besagte GmbH lediglich unter anderem Namen und anderem Unternehmensgegenstand. Dieser gegenstand des Unternehmens hatte mit den abgewickelten und nicht angezeigten Projekten nichts zu tun.

Noch im Herbst 2017 ist besagter Geschäftsführer hergegangen und hat gegenüber dem geschützt geglaubten Kunden verlauten lassen, dass er immer teurer als andere wäre, da er gegenüber Unternehmen A Provisionen bezahlen müsste. Er hat damit nicht nur gegen die Verschwiegenheit verstoßen, sondern auch versucht Unternehmen A in ein schlechtes Licht zu rücken. Dies ärgert natürlich umso mehr, da die angeblichen Provisionszahlungen überhaupt nicht erfolgen.

Die GmbH lies ferner verlauten, dass die getroffene Aussage

Anfang des Jahres 20xx erhält die xxxxx eK eine neue Rechtsform und wird xxxxx GmbH. Für Sie ändert sich dadurch natürlich nichts.

nur schlecht formuliert wäre und so nicht gemeint ist :-)

Klar ist, dass hier eben versucht wird, um die nicht unerheblichen Zahlungen herumzukommen.





-- Editiert von Bebbi1971 am 26.05.2017 13:29

-- Editiert von Bebbi1971 am 26.05.2017 13:29

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Naja...für Dich sieht es meiner Meinung nach in beiden Fällen gut aus. Nur der Weg ist unterschiedlich.

Denn entweder die GmbH IST tatsächlich Rechtsnachfolger, dann tritt sie in den bestehenden Vertrag ein oder die natürliche Person, deren andere funktion "Geschäftsführer der GmbH" ist, hat persönlich gegen seinen Vertrag mit Dir verstoßen und ist für Schäden haftbar.

Also der erste Schritt wäre die Feststellung, ob es denn eine Rechtsnachfolge war oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Naja...für Dich sieht es meiner Meinung nach in beiden Fällen gut aus. Nur der Weg ist unterschiedlich.

Denn entweder die GmbH IST tatsächlich Rechtsnachfolger, dann tritt sie in den bestehenden Vertrag ein oder die natürliche Person, deren andere funktion "Geschäftsführer der GmbH" ist, hat persönlich gegen seinen Vertrag mit Dir verstoßen und ist für Schäden haftbar.

Also der erste Schritt wäre die Feststellung, ob es denn eine Rechtsnachfolge war oder nicht.


Vielen Dank für diese Einschätzung.

Es stellt sich die Frage, wie man an Projektunterlagen der GmbH kommen könnte, im Falle wenn diese nicht der Rechtsnachfolger wäre. Ich kann deren Geschäftsführer in seiner Funktion als Inhaber der e.K. schließlich nur für Schäden verantwortlich machen, die ich benennen kann.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.215 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen