Vertrag geschlossen – Widerrufsrecht erloschen?

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Vertrag geschlossen – Widerrufsrecht erloschen?

Auf der Suche nach neuer Software für Ihren Computer geraten Verbraucher immer wieder auf Seiten, die normalerweise kostenlose Programme gegen Gebühr zum Download anbieten. Die Anbieter fordern den Nutzer zunächst auf, sich zu registrieren, bevor das Programm zum Download bereitgestellt wird. Nachdem sich der arglose Konsument mit seinen Daten angemeldet hat, wird dem überraschten Verbraucher dann mitgeteilt, dass er einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag geschlossen habe und zwei Jahre an den Anbieter gebunden sei. Die Betreiber derartiger „Abo-Fallen" behaupten zudem, dass der Kunde bei der Anmeldung durch Drücken des Anmeldebuttons auf sein Widerrufsrecht verzichtet habe.

Obwohl die Rechtmäßigkeit der Forderung äußerst zweifelhaft erscheint, wird dann von Seiten der Anbieter versucht, meistens außergerichtlich, erheblich Druck auf die Betroffenen auszuüben, indem diese von verschiedenen Inkasso-Büros und hinlänglich bekannten Rechtsanwälten unmissverständlich zur Zahlung aufgefordert werden.

Es stellt sich somit die Frage, ob das Widerrufsrecht nach § 312d Absatz 3 Nr. 2 BGB bei Verträgen über Internet-Dienstleistungen durch Drücken des Anmeldebuttons erlöschen kann. Aufgrund des Umstandes, dass die Betreiber derartiger Internetangebote selten versuchen, ihre Forderungen gerichtlich durchzusetzen, hatten Gerichte bisher wenig Gelegenheit zu den Praktiken der Betreiber Stellung zu nehmen.

Das Landgericht Mannheim hat jetzt jedoch in einem Urteil deutliche Worte für dieses Geschäftsmodell gefunden. Es ordnete den automatischen Verzicht auf das Widerrufsrecht als wettbewerbswidrig nach § 4 Nr. 11 UWG ein, weil ein Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift vorliege, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Verwendung unwirksamer AGB sei nämlich in der Regel geeignet, den Verbraucher davon abzuhalten, bestehende vertragliche Rechte (einschließlich Einwendungen und Einreden) geltend zu machen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. A., 2009, § 4 Rn 11.156f). So liege es auch im hier entschiedenen Fall. Die einen Verzicht auf das Widerrufsrecht enthaltende Klausel sei schon deswegen unwirksam, weil sie gegen die gesetzliche und nach § 312f BGB nicht abbedingbare Einräumung eines Widerrufsrechtes i.S.v. § 355 BGB gemäß § 312d Absatz 1 BGB verstoße. Sie sei damit auch nach § 307 Absatz1 und Absatz 2 Nr.1 BGB als unangemessen benachteiligende Geschäftsbedingung zu werten und folglich unwirksam.

Es könne offen bleiben, ob das Abverlangen eines Verzichts auf das Widerrufsrecht zulässig wäre, wenn das Widerrufsrecht ohnehin bereits mit seiner Entstehung, also schon mit dem Vertragsschluss, kraft Gesetzes erlösche. Denn vorliegend erlösche das Widerrufsrecht nicht schon mit Absenden der Anmeldung durch den Verbraucher. Auch wenn unmittelbar nach dieser Anmeldung dem Verbraucher die Zugangsdaten für die Download-Bibliothek übersandt werden, erfülle dies noch nicht den zum Erlöschen des Widerrufsrechts führenden Tatbestand des § 312d Absatz 2 Nr. 2 BGB. Dieser setze voraus, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher diese selbst veranlasst habe. Diese Voraussetzungen träten hier nicht in unmittelbarer zeitlicher Folge auf das Absenden der Anmeldung ein, so dass ein Widerrufsrecht zunächst tatsächlich und auch nicht etwa nur für eine „logische Sekunde" bestände (vgl. LG Mannheim vom 12.05.2009, 2 O 268/08).

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