Hallo zusammen.
Ich habe eine Frage zu folgendem fiktiven Fall. Schonmal vielen Dank vorab für eure Antworten.
Nehmen wir mal an ein Arbeitnehmer ist bei einer Einrichtung der Sozialhilfe zur Betreuung/Begleitung eines Kindes angestellt. Der Arbeitsvertrag enthält in dem Beispiel den Passus:
"Das AV beginnt am XX.YY.2017. Das AV wird gemäß Par. 14 Abs. 1 TzBfG für die Betreuung von Name des Kindes befristet. Das AV endet mit Wegfall des Sachgrundes."
Wie verhält es sich mit der Befristung, da kein Enddatum angegeben ist? Ist der AV dadurch sogar unbefristet?
Danke nochmals.
Grüße
Vertrag befristet oder unbefristet
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Der AV ist befristet und hat einen Sachgrund: Betreuung von ... . Die Natur dieses Sachgrundes bringt es mit sich, dass kein Enddatum angegeben werden kann - ggf. bedarf das Kind nur vorübergehender Betreuung, ggf. ist die Lebenserwartung des Kindes gering ... was weiß ich. Das Ende der Betreuung ist zwar datumsmäßig unbestimmt, auch wohl unbestimmbar, aber nicht 'St. Nimmerlein'. Und auch nicht unbefristet im üblichen Sinn.
Ok, danke für die zügige Antwort. Wie du schon sagst kann die Voraussetzung für den Sachgrund zB ein halbes Jahr oder auch 4 Jahre dauern. Kündigen könnte ich ja dann nicht ordentlich und wäre unter Umständen mehrere Jahre gebunden. Richtig?
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Ob du kündigen kannst, ist deinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Richtig ist, dass befristete Verträge erst einmal und an sich nicht gekündigt werden können, es sei denn, dass eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart ist.
Bei einem solchen Vertrag würde ich sehr darauf achten, dass eine Kündigungsmöglichkeit drin steht.
Um es mal rechtlich korrekt zu benennen, haben wir hier eine Zweckbefristung. (Die ist schlicht und ergreifend nur mit Sachgrund möglich.) Ob der Sachgrund einer gerichtlichen Prüfung Stand hält, ist dann noch mal eine andere Frage. Wenn die Betreuung von Kindern das regelmäßige Geschäft des AG ist, dann müssen m. E. schon sehr besondere und gewichtige Gründe hinzutreten, damit die Sachgrundbefristung zulässig ist. Klären wird man diese im Zweifel aber erst im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung können.
Von daher, wenn der AN bestrebt ist, den Arbeitsvertrag bereits vor Zweckerreichung lösen zu können, sollte die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung aufgenommen werden.
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